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«AZA 0» 
U 312/00 Vr/Gb 
 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Lauper 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2000 
 
in Sachen 
P.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
 
In Erwägung, 
 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. April 1996 das Leistungsgesuch des 1952 geborenen P.________ mangels Kausalzusammenhangs zwischen den Vorfällen von August 1992 und Februar 1993 und den geklagten Rückenbeschwerden abwies, 
dass P.________ am 31. Januar und 3. November 1997 unter Hinweis auf einen Bericht der Dres. Z.________ und G.________, Clinica X.________ (vom 3. Oktober 1996), sowie ein Attest des Consejo general de colegios oficiales de medicos de España (vom 17. Januar 1997) um Neubeurteilung der Unfallkausalität nachsuchen liess, 
dass die SUVA das Revisionsgesuch am 28. November 1997 mangels neuer medizinischer Tatsachen verfügungsweise abwies, an welcher Auffassung sie mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 1998 festhielt, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 20. Juni 2000), 
dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag, die SUVA sei, in Aufhebung des vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheides, zu verpflichten, ihm für die Ereignisse von 1992 und 1993 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, 
dass die Anstalt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten in zutreffender Widerlegung der vom Beschwerdeführer erhobenen, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut vorgebrachten Einwendungen richtig erkannt und begründet hat, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (BGE 122 V 272 Erw. 2 mit Hinweisen) des rechtskräftigen Verwaltungsaktes vom 25. April 1996 nicht erfüllt sind, 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, 
dass insbesondere die im Revisionsverfahren neu aufgelegten ärztlichen Berichte nicht geeignet sind, das Bestehen eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges nachzuweisen, 
 
dass die SUVA bei der gegebenen Sach- und Rechtslage zu Recht auf Aktenergänzungen verzichtet hat, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 6. Oktober 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: