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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_66/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius Küchler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.C.________, 
2. D.C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Paul Müller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung im Wegrechtsprozess, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 10. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, GB G.________. Das Grundstück Nr. xxx ist mit einem im Grundbuch eingetragenen Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks Nr. yyy belastet, das im Eigentum von B.C.________ steht. Über die Ausübung des Fahrwegrechts kam es zu Streitigkeiten und Gerichtsverfahren. 
 
B.  
 
 Am 4. November 2008 erhoben die Ehegatten B.C.________ und D.C.________ gegen A.________ eine Klage betreffend Dienstbarkeit, Persönlichkeitsschutz und Datenschutz. Das Kantonsgericht Nidwalden wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 28. Oktober 2009). B.C.________ und D.C.________ appellierten dagegen an das Obergericht des Kantons Nidwalden, das mit Bezug auf die Klage betreffend Dienstbarkeit das kantonsgerichtliche Urteil aufhob und die Angelegenheit zu neuem Entscheid zurückwies (Urteil vom 28. April 2011). Das Kantonsgericht urteilte neu und wies die Klage ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil vom 29. August 2012). B.C.________ und D.C.________ erhoben dagegen eine Berufung, die das Obergericht abwies (Dispositiv-Ziff. 1). Es verurteilte B.C.________ und D.C.________ dazu, A.________ unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 8'481.55 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 10. Oktober 2013). 
 
C.  
 
C.a. B.C.________ und D.C.________ haben mit Beschwerde in Zivilsachen ihre Klagebegehren vor Bundesgericht erneuert. Dessen II. zivilrechtliche Abteilung wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 5A_449/2014 vom 2. Oktober 2014).  
 
C.b. A.________ (Beschwerdeführer) hat am 16. Mai 2014 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt dem Bundesgericht, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen Entscheids seien B.C.________ und D.C.________ (Beschwerdegegner) mit solidarischer Haftung zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor Obergericht eine Prozessentschädigung von Fr. 13'017.55 zu bezahlen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der ihm zustehenden Prozessentschädigung für das Verfahren vor Obergericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der angefochtene Entscheid betrifft eine Klage aus Dienstbarkeitsrecht und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den obergerichtlichen Feststellungen (E. 16.1 S. 29) Fr. 100'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 109 II 491 E. 1c/cc S. 492 f.). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig. Die hier ausschliesslich beanstandete Regelung der Parteikosten ist Teil des Sachentscheids und kann ungeachtet der Höhe der Parteientschädigung mit dem gleichen Rechtsmittel wie der Sachentscheid an das Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 137 III 47 E. 1.2). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen, die der Verfassungsbeschwerde vorgeht (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
 Eine Aktenwidrigkeit und ein offensichtliches Versehen sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer in der obergerichtlichen Feststellung, die Prozessentschädigung beruhe auf der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 8'481.55. In seiner Kostennote habe er Fr. 13'017.55 gefordert. 
 
2.1. Mit Bezug auf die Versehensrüge ergibt sich Folgendes:  
 
2.1.1. Das Kantonsgericht hat für das erstinstanzliche Verfahren die Kostennote des Beschwerdeführers über Fr. 14'205.35 (Honorar Fr. 13'000.--, Auslagen Fr. 202.-- und MWST Fr. 1'003.35) genehmigt (Dispositiv-Ziff. 3 S. 43 des Urteils vom 29. August 2012).  
 
2.1.2. Das Obergericht ist davon ausgegangen, das ordentliche Honorar habe sich vor erster Instanz bei einem Streitwert von Fr. 100'000.-- auf Fr. 6'500.-- bis Fr. 21'000.-- belaufen und betrage im Berufungsverfahren 20 % bis 60 % des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, zuzüglich Auslagen und MWST. Es hat festgestellt, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe eine Kostennote in der Höhe von Fr. 8'481.55 eingereicht. In Anbetracht der vorgenannten Grundsätze könne die Kostennote in der beantragten Höhe genehmigt werden (E. 16.2 S. 29) und sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 8'481.55 (Honorar Fr. 7'800.--, Auslagen Fr. 53.30 und MWST Fr. 628.65 [recte: Fr. 628. 2 5]) zuzusprechen (Dispositiv-Ziff. 3 S. 30 des angefochtenen Entscheids).  
 
2.1.3. Die Feststellung, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe eine Kostennote in der Höhe von Fr. 8'481.55 eingereicht, ist - wie der Beschwerdeführer nachweist - offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, hat doch sein Rechtsvertreter für Bemühungen in zweiter Instanz gemäss Kostennote Fr. 13'017.55 (Honorar Fr. 12'000.--, Auslagen Fr. 53.30 und MWST Fr. 964.25) gefordert. Es trifft auch zu, wie der Beschwerdeführer es hervorhebt, dass ein offensichtliches Versehen gleichzeitig zu einer Verletzung von Art. 8 ZGB führt (BGE 96 I 193 E. 3 S. 197 ff.) bzw. zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der ebenfalls das Recht auf Beweis gewährleistet (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294).  
 
2.2. Dass eine Feststellung offensichtlich unrichtig ist, genügt für die Gutheissung der Beschwerde nicht. Zusätzlich ist - wie bis anhin (BGE 132 III 545 E. 3.3.2 S. 548) - vorausgesetzt, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies darzutun, d.h. einen anderen Entscheid bei richtiger Feststellung glaubhaft zu machen, ist Sache des Beschwerdeführers (BGE 137 II 122 E. 3.4 S. 125), was der Beschwerdeführer indessen unterlassen hat und auch nicht auf der Hand liegt. Denn das Kantonsgericht hat neben der Klage betreffend Dienstbarkeit auch die Klage betreffend Persönlichkeits- und Datenschutz (S. 21 bis 35 des Urteils vom 28. Oktober 2009) beurteilt und dem Beschwerdeführer das von ihm in der Kostennote geforderte Honorar von Fr. 13'000.-- (nebst Auslagen und MWST) zuerkannt. Da nun aber im Berufungsverfahren das Honorar 20 % bis 60 % des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars beträgt und nur mehr über die Klage betreffend Dienstbarkeit zu entscheiden war, bedürfte es näherer Ausführungen dazu, dass das Obergericht die Kostennote mit einem Honorar von Fr. 12'000.-- (nebst Auslagen und MWST) gleichwohl genehmigt und damit die Parteientschädigung nochmals in beinahe gleicher Höhe wie die Erstinstanz festgesetzt hätte, wenn ihm das offensichtliche Versehen nicht unterlaufen wäre. Entsprechende Ausführungen des Beschwerdeführers hätten sich umso mehr aufgedrängt, als auch an der Kausalität des Versehens für die zuerkannte Parteientschädigung gezweifelt werden darf, ist doch in der obergerichtlich zuerkannten Parteientschädigung von Fr. 8'481.55 neben Auslagen von Fr. 53.30 und MWST ein Honorar von Fr. 7'800.-- enthalten, was rechnerisch exakt 60 % des für das Verfahren vor erster Instanz als zulässig erachteten Honorars von Fr. 13'000.-- ausmacht. Zu all diesen Fragen fehlen erhellende Vorbringen des Beschwerdeführers, so dass auf seine Sachverhaltsrüge und damit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
2.3. Zum selben Ergebnis führt die Annahme des Beschwerdeführers, das Obergericht habe seine Kostennote über Fr. 13'017.55 genehmigen wollen, dann aber versehentlich nur Fr. 8'481.55 als Parteientschädigung zuerkannt. Ein derartiger Widerspruch zwischen der Begründung (E. 16.2 S. 29) und dem Dispositiv (Ziff. 3) des angefochtenen Entscheids ist mit dem Rechtsbehelf der Erläuterung und Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO geltend zu machen.  
 
2.3.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Kantonal letztinstanzlich ist ein Entscheid nur, wenn für die gegen ihn erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offensteht. Der Begriff des Rechtsmittels umfasst jeden Rechtsbehelf, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen (BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418 f.; 139 III 516 E. 1.1 S. 518 f.).  
 
2.3.2. Zu den Rechtsbehelfen haben unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 praxisgemäss die Erläuterung und Berichtigung gehört, soweit sie nach dem anwendbaren kantonalen Zivilprozessrecht zulässig waren (z.B. Urteile 5P.31/1998 vom 14. April 1998 E. 4a; 5P.428/2001 vom 10. Juli 2003 E. 3.4.2; 5P.284/2003 vom 16. Oktober 2003 E. 1.2; 5P.344/2004 vom 22. November 2004 E. 4.3; 5P.126/2006 vom 4. September 2006 E. 4, in: SZZP 2007 S. 70 und ZZZ 2008/2009 S. 110). Daran hat das Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes von 2005 nichts geändert (z.B. Urteile 4A_565/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2, in: SJ 132/2010 I S. 493; 5A_99/2010 vom 15. März 2010 E. 1.3, referiert und zitiert von Lorenz Meyer, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 821 f. bei/in Anm. 86). Dass in Fortführung dieser Praxis die Erläuterung und Berichtigung gemäss Art. 334 ZPO zu den Rechtsbehelfen gehört, die der Beschwerdeführer zu ergreifen hat, bevor er an das Bundesgericht gelangt, hat die Rechtsprechung bestätigt (z.B. Urteil 5A_589/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.2; zum praktisch gleichlautenden Art. 83 StPO: Urteil 6B_65/2012 vom 23. Februar 2012 E. 1).  
 
2.3.3. Selbst unter der Annahme des Beschwerdeführers, das Obergericht habe aus Versehen eine andere als die in Erwägung gezogene Parteientschädigung zugesprochen, könnte auf die Rüge und damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
3.  
 
 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. 
 
2.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten