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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
   
 
{T 0/2}  
8C_667/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 18. August 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. September 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte, 
- weshalb die Beschwerdestelle SPG auf die gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2015 eingereichte Beschwerde nicht eintreten musste; 
- insbesondere die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage zur Zulässigkeit der gestützt auf § 11 Abs. 5 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz des Kantons Aargau (SPG/AG) von der Gemeinde angeordneten Grundpfandsicherung bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei und daher im neuen Beschwerdeverfahren nicht mehr zum Prozessthema erhoben werden könne; 
- seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da keinerlei Bezug auf den angefochtenen Entscheid nehmend, überdies von vornherein aussichtslos gewesen sei, weshalb er gestützt auf § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Aargau (VRPG/AG) in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Gerichtskosten zu tragen habe, 
 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, stattdessen einlässlich darlegt, weshalb er Probleme mit dem bereits rechtskräftig angeordneten Grundbucheintrag hat, sich ungerecht behandelt fühlt und wie sich seine aktuelle finanzielle Situation darstellt, 
dass er damit nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der auf kantonalem Recht beruhende vorinstanzliche Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist, 
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel