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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 236/06 
 
Urteil vom 6. November 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
H.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Jost, Freienhofgasse 10, 3601 Thun, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 13. April 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 und Einspracheentscheid vom 29. Juli 2003 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Leistungsanspruch des 1965 geborenen H.________, weil dessen ab Herbst 2002 geklagte Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den am 1. September 1997 erlittenen Motorradunfall zurückgeführt werden könnten. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. April 2006 ab. 
C. 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung von Taggeldleistungen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im kantonalen Entscheid wurden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) erforderliche Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen) sowie die Grundsätze zu den Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c) und zum Beweiswert bzw. zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
2. 
Des Weitern hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere die Berichte und Stellungnahmen der Orthopädischen Chirurgen Dr. L.________ (vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin) vom 18. Februar, 25. März und 18. Juli 2003 sowie PD Dr. B.________ vom 26. September 2003 mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die über fünf Jahre nach dem Verkehrsunfall vom 1. September 1997 aufgetretenen Rückenschmerzen nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen sowie die vor- wie letztinstanzlich eingereichten medizinischen Stellungnahmen vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rückenbeschwerden stünden im Zusammenhang mit der unbestrittenen Beinlängendifferenz von 1,5 cm, ist ihm entgegenzuhalten, dass die unterschiedlichen Beinlängen keineswegs auf das versicherte Unfallereignis zurückgehen, sondern konstitutionell bedingt sind. Denn wie Dr. L.________ und die Ärzte des Zentrums für medizinische Begutachtung, Basel (ZMB), im Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2003 bzw. in der Expertise vom 15. Juli 2005 anhand radiologischer Aufnahmen übereinstimmend feststellten, sind die am 1. September 1997 erlittenen rechtsseitigen Unterschenkelfrakturen ohne Längenverkürzung der knöchernen Strukturen konsolidiert. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann von den beantragten zusätzlichen Beweisvorkehren Umgang genommen werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 6. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: