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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_597/2012 
 
Urteil vom 6. Dezember 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 26. September 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 20. Februar 2008 wurde X.________ als Lenker eines Personenwagens einer Atemalkoholprobe unterzogen, die einen Wert von 0,88 Promille ergab. Die zusätzlich durchgeführte Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,81 g/kg und maximal 2,34 g/kg. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog ihm mit Verfügung vom 3. März 2008 vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Nachdem ein fachärztliches Gutachten ergab, dass keine Trunksucht vorliege und keine Auflagen notwendig seien, verfügte das Strassenverkehrsamt am 29. Mai 2008 die Wiedererteilung des Führerausweises und sistierte das Administrativmassnahmeverfahren betreffend Warnungsentzug bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils. 
 
2. 
Das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Bremgarten sprach X.________ mit Urteil vom 24. November 2008 schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 480.-- und zu einer Busse von Fr. 8'000.--. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 26. März 2009 die Verurteilung im Schuldpunkt, hiess das Rechtsmittel des Betroffenen im Strafpunkt teilweise gut und reduzierte die ausgefällte Busse von Fr. 8'000.-- auf Fr. 4'000.--. Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juni 2009 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_391/2009). Am 8. September 2009 erhob X.________ Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Dieses Verfahren ist - soweit ersichtlich - noch hängig. 
 
3. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X.________ mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Da ein ein Teil dieses Entzugs bereits in der Zeit ab 21. Februar 2008 bis und mit 29. Mai 2008 vollzogen worden ist, wurde der Restvollzug auf den 3. bis 24. Dezember 2011 angesetzt. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. März 2012 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. September 2012 abwies, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, die Verwaltungsbehörden seien vorliegend an den Sachverhalt gemäss Strafurteil, welches durch das Obergericht sowie das Bundesgericht bestätigt wurde, gebunden gewesen. Die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ändere an der Vollstreckbarkeit eines Bundesgerichtsentscheids nichts, da sie keine Suspensivwirkung habe. Somit sei in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,81 g/kg und maximal 2.34 g/kg aufgewiesen habe. Die Dauer des Führerausweisentzuges von vier Monaten sei mit Blick auf die schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht zu beanstanden. 
 
4. 
X.________ führt mit Eingabe vom 21. November 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2012. Da mit der Beschwerde keine vollständige Fassung des angefochtenen Urteils eingereicht wurde, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2012 auf, diesen Mangel bis am 4. Dezember 2012 zu beheben. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
5. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Warnungsentzug auf einem noch nicht verbindlich feststehenden Sachverhalt ausgefällt worden sei, da der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch ausstehe. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Verwaltungsbehörden vorliegend an den Sachverhalt gemäss Strafurteil gebunden seien und die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte daran nichts zu ändern vermöge, setzt er sich indessen nicht auseinander. Somit vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht seine Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aarau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Dezember 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli