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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_31/2012 
 
Urteil vom 6. Dezember 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, 
Bundesrichter Chaix, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Reinhard Pitschmann, 
 
gegen 
 
1. A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fischer, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, 
Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_642/2012 vom 20. November 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Urteil vom 20. November 2012 ist das Bundesgericht auf eine von der X.________ GmbH betreffend Strafverfahren (Nichtanhandnahme-verfügung) erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_642/2012), weil diese der Schweizer Post verspätet übergeben worden ist (Art. 48 BGG). 
 
Mit Eingabe vom 29. November 2012 beanstandet die X.________ GmbH das genannte Urteil: Ihre Beschwerde sei durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter nachweislich bereits am 23. Oktober 2012 und somit rechtzeitig postalisch aufgegeben worden. Zudem sei sie am selben Tag ebenfalls vorab per Telefax an das Bundesgericht übermittelt worden. Der entsprechenden Normierung sei klar zu entnehmen, dass elektronische Übermittlung binnen Frist genüge; die Einbringung per Telefax gelte als elektronische Übermittlung. Auf die demgemäss rechtzeitig eingereichte Beschwerde sei daher einzutreten. Der Sache nach, jedenfalls sinngemäss, ist die Eingabe vom 29. November 2012 somit als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen. 
 
2. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich. 
 
Die Gesuchstellerin unterlässt es, sich auf einen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gemäss Art. 121 f. BGG zu berufen. An sich beschränkt sie sich darauf, Kritik an der rechtlichen Würdigung gemäss dem beanstandeten bundesgerichtlichen Urteil zu üben, was im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu hören ist. 
 
Was die Gesuchstellerin vorbringt, sind Fakten, die bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt waren und dem bundesgerichtlichen Entscheid denn auch zugrunde gelegt worden sind. Sie hat es allerdings offenbar unterlassen, sich vor der Prozessführung vor dem Bundesgericht über die betreffend Fristwahrung im Bundesgerichtsgesetz enthaltenen massgebenden schweizerischen Regeln Kenntnis zu verschaffen (s. namentlich Art. 44 ff. BGG). 
 
Auch wenn die Beschwerde unbestrittenermassen am 23. Oktober 2012 in Feldkirch/Österreich der Post übergeben worden ist, vermag das nichts daran zu ändern, dass sie erst am 25. Oktober 2012 und damit eben erst einen Tag zu spät der Schweizer Post übergeben worden ist, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt worden ist (s. E. 3 des Urteils vom 20. November 2012, unter Bezugnahme auf den klaren Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Vorab-Zustellung per Telefax vermag daran nichts zu ändern. Entgegen ihrer Auffassung ist diese Zustellungsart jedenfalls hierorts nicht der elektronischen Zustellung gleichgesetzt (wie sie in Art. 48 Abs. 2 BGG vorgesehen ist; s. dazu BSK BGG - JACQUES BÜHLER, Art. 48 Abs. 2, N 13 ff., S. 564). Wie das Bundesgericht in ständiger Praxis festgestellt hat, ist die Einreichung einer Rechtsschrift per Telefax ungültig (s. etwa BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f., ebenso Urteil 1B_537/2011 vom 16. November 2011; BSK BGG - KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, Art. 48 Abs. 1 N. 6, S. 561). 
 
Das Revisionsgesuch ist demnach offensichtlich unbegründet. Es ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
3. 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Den Gesuchsgegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau sowie dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Dezember 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp