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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 539/02 
 
Urteil vom 7. Januar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
Y.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1959 geborene Y.________, Ehefrau und Mutter von zwei 1980 und 1985 geborenen Kindern, war seit 1991 vollzeitlich bei der Q.________ AG, als Löterin/Bestückerin tätig gewesen. Im Juni 2000 meldete sie sich zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau nahm medizinische und berufliche Abklärungen vor, welche ergaben, dass die Versicherte wegen eines (nach einer gynäkologischen Operation aufgetretenen) Fibromyalgiesyndroms seit März 1999 vollständig arbeitsunfähig war (Bericht des Dr. med. M.________, Rheumatologie, Spital B.________, vom 10. Juli 2000). Auf Veranlassung des Hausarztes, Dr. med. F.________ hielt sie sich in der Zeit vom 3. Mai bis zum 7. Juni 2001 zur stationären Abklärung und Behandlung in der Klinik Z.________ auf. In einem Bericht an die IV-Stelle vom 22. Mai 2001 diagnostizierten die dortigen Ärzte eine Somatisierungsstörung mit generalisiertem Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.0), ein Asthma bronchiale sowie chronische Urticaria. Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, wegen der schweren Somatisierungsstörung sei mit einer bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen; für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle am 12. Februar 2002 eine Verfügung, mit welcher sie der Versicherten für die Zeit vom 1. März 2000 bis zum 30. April 2001 eine ganze und ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente zusprach. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der Y.________ die Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2001 beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Juni 2002 ab. 
C. 
Y.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und der Verwaltungsverfügung sei ihr ab 1. Mai 2001 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG) geltenden Regeln sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten (siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig ist vorab, inwieweit die Beschwerdeführerin zumutbarerweise noch zu arbeiten vermag. 
2.1 Verwaltung und Vorinstanz stützen sich im Wesentlichen auf den Bericht der Klinik Z.________ vom 22. Mai 2001, wonach die Versicherte zufolge der schweren Somatisierungsstörung zu 50 % arbeitsunfähig ist und das Asthma bronchiale sowie die chronische Urticaria ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind. Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf einen Bericht des behandelnden Gynäkologen, Dr. med. H.________, Leitender Arzt an der Frauenklinik des Spitals B.________, vom 13. September 2001, worin die Auffassung vertreten wird, dass die Versicherte nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit von 50 % nachzugehen. In einer Stellungnahme zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2002 führt Dr. med. H.________ aus, die Versicherte leide unter anderem an einem chronischen Schmerzsyndrom im Beckenbereich, welches sich durch invalidisierende Schmerzen äussere, die eine sitzende wie auch eine bewegungsabhängige Tätigkeit unmöglich machten. Die von der Klinik Z.________ prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 50 % müsse als zu optimistisch betrachtet werden; es könne der Versicherten keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Die Beschwerdeführerin weist sodann auf die von ihr eingeholten Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. med. L.________ vom 21. Mai und vom 19. August 2002 hin, worin eine "reaktionelle depressive Störung" diagnostiziert und die Arbeitsunfähigkeit mit 70 % angegeben wird. Des weitern wird festgestellt, dass sich die depressiven Symptome nach dem Austritt aus der Klinik Z.________ trotz regelmässiger ambulanter Behandlung verstärkt hätten. 
2.2 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, es sei entscheidend auf die Beurteilung im Bericht der Klinik Z.________ vom 22. Mai 2001 abzustellen, weil sich diese auf eine umfassende und sich über einen längeren Zeitraum erstreckende allseitige Untersuchung stütze, die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten ergangen sei und die Beurteilung der medizinischen Situation und die daraus gezogenen Schlüsse überzeugend seien. Daran vermöge die nicht näher begründete abweichende Beurteilung durch den Hausarzt Dr. med. F.________ ebenso wenig zu ändern wie die Berichte des Gynäkologen Dr. med. H.________ und des Psychiaters Dr. med. L.________. Dr. med. H.________ erwähne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern beurteile lediglich die Arbeitsfähigkeit anders. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die auf Schmerzkrankheiten spezialisierte Klinik Z.________ sei grösseres Gewicht beizumessen. Entgegen der Feststellung im Bericht des Dr. med. L.________ vom 21. Mai 2002 treffe es nicht zu, dass die diagnostizierte Depression in der Klinik Z.________ nicht bemerkt worden sei; sie sei vielmehr in die Beurteilung einbezogen worden. Zudem sei nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten. 
 
Diesen Erwägungen kann nicht durchwegs gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass es sich bei der Klinik Z.________ um eine für die Abklärung und Behandlung von Gesundheitsschädigungen der vorliegenden Art spezialisierte Institution handelt und es sich grundsätzlich rechtfertigt, dem Bericht dieser Klinik einen höheren Beweiswert beizumessen als den Stellungnahmen des Hausarztes (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist indessen zu beachten, dass es sich beim Bericht der Klinik Z.________ vom 22. Mai 2001 wohl um einen ausführlichen Arztbericht, nicht aber um ein eigentliches Gutachten handelt. Zudem fällt auf, dass der Klinikaufenthalt vom 3. Mai bis zum 7. Juni 2001 dauerte, weshalb der Beurteilung vom 22. Mai 2001 lediglich der Charakter eines Zwischenberichtes beizumessen ist. Dementsprechend kommt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit provisorischer Charakter zu. Es fehlen sodann nähere Angaben über die während des Klinikaufenthaltes durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse; insbesondere bleibt fraglich, inwieweit die psychischen Beeinträchtigungen in die Abklärung und Beurteilung einbezogen wurden. Schliesslich fehlt eine Auseinandersetzung mit der von Dr. med. M.________, Spital B.________, erhobenen Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms und der entsprechenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dazu kommt, dass aus der Zeit nach dem Klinikaufenthalt abweichende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit nicht nur seitens des Hausarztes Dr. med. F.________, sondern auch der Spezialärzte Dr. med. H.________ und Dr. med. L.________ vorliegen, welche die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % bzw. 70 % schätzen. Nach den Angaben des Psychiaters in dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bericht vom 19. August 2002 hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem Klinikaufenthalt in Z.________ zudem verschlechtert. Insgesamt stellt der Klinikbericht vom 22. Mai 2001 keine zuverlässige Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 12. Februar 2002 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) dar. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie bei der Klinik Z.________ einen ergänzenden Bericht einhole, erforderlichenfalls ein umfassendes Gutachten in Auftrag gebe und hierauf über den Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Mai 2001 neu verfüge. 
3. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die durch die Procap (Schweizerischer Invaliden-Verband) vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 278). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Juni 2002 und die Verfügung vom 12. Februar 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2001 neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 7. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: