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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 668/02 
 
Urteil vom 7. Januar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
S.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 20. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ (geboren 1944) war seit 10. August 1982 bei der Firma R.________ AG als Hilfsarbeiter tätig. Per 30. November 1995 wurde dieses Arbeitsverhältnis infolge Konkurses der Firma aufgelöst, worauf S.________ bis Ende Januar 1997 Arbeitslosenentschädigung bezog, danach wegen Rücken- und Beinbeschwerden Krankentaggelder. Mit Anmeldung vom 6. Juli 1998 ersuchte er um Leistungen der Invalidenversicherung. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 26. August 1999 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint hatte und auf Grund des Berichts des Berufsberaters von beruflichen Massnahmen absah, ersuchte S.________ um eine Invalidenrente. Dies lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2002 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. August 2002 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (gemäss dem hier anwendbaren [BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b] bis Ende 2002 in Kraft gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 126 V 75, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 
2.1 Dr. med. X.________, Facharzt für Innere Medizin, diagnostiziert in seinem Bericht vom 5. September 1998 ein lumbospondylogenes Syndrom links bei Diskushernie L4/5, engem Rezessus und Verkürzung der Wurzel L5 rechts, eine Mikrohämaturie bei Verdacht auf rezidivierende Urolithiasis, Status nach Inguinalhernienoperation beidseits, Varikozellen rechts sowie eine soziale Problematik. Der Beschwerdeführer sei seit 1. Februar 1997 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. In seiner angestammten Tätigkeit sei er nicht mehr eingliederungsfähig und dürfte auch für andere Arbeiten kaum mehr eingesetzt werden können. Bezüglich der Ausführung nichtrückenbelastender Tätigkeiten sei eine Abklärung angebracht. 
Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation, Spital A.________ (nachfolgend: Rheumaklinik), halten im Gutachten vom 10. August 1999 ein lumbospondylogenes Syndrom bei leichter Fehlform der Wirbelsäule und bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose L5/S1 und linksseitiger foraminaler Diskushernie L5/S1, leichten Spondylarthrosen L5/S1 und medianer Diskusprotrusion L4/5, eine linksseitige Periarthropathia coxae, Status nach beidseitiger inguinaler Herniotomie 1993 sowie anamnestisch Verdacht auf Nephrolithiasis als Ursache der 1996 und 1997 nachgewiesenen Mikrohämaturie fest. Allerdings hätten die Laborbefunde keine Hinweise auf eine Mikrohämaturie mehr ergeben. Bei regelmässiger Durchführung der vom Beschwerdeführer erlernten, aber bis anhin nicht befolgten gymnastischen Übungen sowie Respektieren der Rückendisziplin, d.h. des richtigen Umgangs mit dem Rücken, könne eine gute Prognose erwartet werden. Infolge der degenerativen Veränderungen seien Arbeiten, welche die Wirbelsäule stark belasten würden, wie etwa das Heben schwerer Gegenstände, Arbeiten in halbgebückter Haltung oder Einwirkungen von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, ungünstig; diesbezüglich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Andere, rückenschonende Tätigkeiten seien voll zumutbar. 
Dr. med. X.________ schliesst sich in seinem Bericht vom 17. November 2000 den Einschätzungen der Rheumaklinik an, indem er angibt, an der im Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit habe sich nichts geändert. Der Gesundheitszustand sei stationär und ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Arbeitsunfähigkeit sei keine mehr gegeben. 
2.2 Entgegen der Ansicht des Versicherten kann vollumfänglich auf das Gutachten der Rheumaklinik abgestellt werden. Denn einerseits entspricht dieses Gutachten sämtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und erging insbesondere auf Grund früherer Untersu-chungen und Hospitalisation in der Rheumaklinik (vgl. Berichte vom 28. April, 18. Juni und 14. Juli 1997 sowie vom 28. Dezember 1998) bzw. in anderen Abteilungen desselben Spitals (vgl. Berichte der Urologischen Klinik vom 23. Mai 1996, der Notfallstation vom 27. Januar 1997 sowie der Chirurgischen Klinik vom 7. Mai 1996). Andererseits ist es überzeugend, so dass der Hausarzt, Dr. med. X.________, welcher zuvor noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, sich den Einschätzungen der Spitalärzte anschloss. Was den Ein-wand betrifft, wonach die ärztlichen Berichte veraltet seien, ist darauf hinzu-weisen, dass der letzte vom November 2000 datiert und einen stationären Ge-sundheitszustand sowie die fehlende Notwendigkeit weiterer medizinischer Ab-klärungen festhält. Zudem ist der Zeitablauf zwischen Eingang des letzten Arzt-berichts und Verfügungserlass zu einem grossen Teil auf die verzögerte bzw. letztendlich gar nicht erfolgte Stellungnahme des Rechtsvertreters des Versi-cherten auf den Vorbescheid zurückzuführen. Im Übrigen werden abgesehen vom Zeitablauf keine Gründe geltend gemacht, weshalb sich eine neue Begut-achtung aufdrängen würde. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung keine weiteren medizinischen Abklärungen anord-neten. Somit ist gestützt auf das Gutachten vom 10. August 1999 und den Be-richt vom 17. November 2000 für die Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von 100 % auszugehen. 
3. 
Zu prüfen bleibt die Auswirkung des Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil D. vom 23. Mai 2002, U 234/00; vgl. auch Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01). Da der Rentenanspruch frühestens im Februar 1998, nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, entstehen konnte, ist der Einkommensvergleich zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. 
3.1 Grundsätzlich ist für die Ermittlung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Lohn auszugehen. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Stelle im November 1995 aus wirtschaftlichen Gründen verloren und war - bevor er aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit bzw. der Arbeitssuche fernblieb - 15 Monate arbeitslos; ohne gesundheitliche Einschränkung wäre er nach wie vor als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig. Die Zahlen von 1995 sind zudem nicht veraltet für einen Einkommensvergleich im massgebenden Zeitpunkt (Februar 1998), weshalb das Valideneinkommen gestützt auf den tatsächlichen, zuletzt erzielten Lohn anhand der Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers ermittelt werden kann, was Fr. 49'564.- ergibt (Fr. 44'805.- [Lohn Januar bis November 1995] : 11 x 12 zuzüglich Nominallohnentwicklung im Baugewerbe für 1996 von 1.2 % und für 1997 von 0.2 % [Die Volkswirtschaft, 11/2002, Anhang S. 89, Tabelle B 10.2]). 
3.2 Vorinstanz und Verwaltung haben zu Recht für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt und dabei das Anforderungsniveau 4 als massgebend betrachtet. Denn der Versicherte verfügt über lediglich drei Jahre allgemeine Schulbildung, aber keinerlei berufliche Ausbildung; daran ändert auch die langjährige Tätigkeit auf dem Bau nichts, da er stets als Hilfsarbeiter tätig war und sich keinerlei besonderen Qualifikationen, welche etwa einem Lehrabschluss gleichgestellt werden könnten, erworben hat (vgl. Urteil A. vom 8. Mai 2002, I 367/01, mit Hinweisen). Somit ergibt sich für den massgebenden Zeitpunkt (Februar 1998) unter Berücksichtigung der branchenüblichen Arbeitszeit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 53'649.- (12 x Fr. 4'268.- : 40 x 41.9 [LSE 1998, S. 25, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4; Die Volkswirtschaft, 11/2002, An-hang S. 88, Tabelle B 9.2]). Es kann offen bleiben, ob - wie Verwaltung und Vorinstanz ihrer Bemessung zugrunde gelegt haben - der Maximalabzug von 25 % angebracht ist oder nicht; denn selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % und somit einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 40'237.- ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 
3.3 Bei einem Vergleich des massgebenden Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad. Da keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen bis zum Verfügungserlass ersichtlich ist, kann von einem weiteren Einkommensvergleich zu diesem Zeitpunkt abgesehen werden. Vorinstanz und Verwaltung haben demnach zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. 
4. 
Die Verbeiständung kann gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a, 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch weitgehend auf blosses Wiederholen der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Punkte beschränkt, ist eine Entschädigung in reduziertem Umfang zuzusprechen. Es wird zudem ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichts-kasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: