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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_10/2013 
 
Urteil vom 7. Januar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zug, 
Regierungsgebäude, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 13. Dezember 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz eine Beschwerdesache zur Neubeurteilung an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug zurück. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren nicht ab, weshalb eine Beschwerde ans Bundesgericht dagegen nicht zulässig ist (Art. 90 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Januar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn