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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1178/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 5. November 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Vorinstanz trat am 5. November 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht angemeldet hatte. Mit der Frage der Berufungsanmeldung befasst er sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Sie genügt somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die materielle Seite der Angelegenheit war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb sich das Bundesgericht dazu nicht äussern kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, machte er geltend, er beziehe als Rentner nur knapp Fr. 1'000.-- (act. 9). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn