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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_884/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Januar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2013, mit welchem u.a. die Beschwerde des S.________ in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (Dispositiv-Ziff. 1), wobei dem Versicherten zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (ohne Vergütung der Gutachtenskosten von Fr. 6'000.-) zugesprochen wurde (Dispositiv-Ziff. 3), 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Dezember 2013, mit der S.________ beantragen lässt, es sei ihm "in Ergänzung von Ziffer 3 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Urteils vom 5. November 2013 nebst der Parteientschädigung für die Anwaltskosten auch der Ersatz der Gutachtenskosten von Dr. N.________ ... von Fr. 2'000.- sowie ... Dr. H.________ ... von Fr. 4'000.- zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen", 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.), was auch für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge gilt (BGE 133 V 645 E. 2.1 f. S. 647), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus setzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2), 
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass eine der vorgenannten Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 BGG erfüllt ist (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass zudem die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Rechtsverweigerung, bei deren Vorliegen die Anfechtungsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entfallen würde, hier ebenfalls in keiner Weise begründet ist (BGE 138 IV 258 E. 1.1 S. 261 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 4.1 f. und 8C_58/2013 vom 14. Februar 2013), 
dass im Übrigen dem Versicherten nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid bzw. allenfalls direkt gegen die Verfügung der IV-Stelle offen stehen wird (vgl. dazu BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648), wobei er die geltend gemachte Begründung zur Kostenübernahme der Gutachten des Dr. N.________ und des Dr. H.________ dannzumal wird vorbringen können (vgl. auch Art. 64 VwVG), 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.  
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Januar 2014 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz