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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.261/2002 /min 
 
Urteil vom 7. Februar 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
U.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 
3001 Bern. 
 
Disziplinarmassnahmen gegen den Pfändungsbeamten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2002. 
 
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
U.________ beschwerte sich mit Eingabe vom 23. September 2002 bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern über das Verhalten des Pfändungsbeamten des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle Z.________, in der gegen ihn hängigen Betreibung Nr. xxx. 
 
Am 28. November 2002 erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde, es werde auf die Beschwerde (die keinem praktischen Verfahrenszweck diene) nicht eingetreten und festgestellt, dass zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens kein Anlass bestehe. 
 
Diesen Entscheid nahm U.________ am 6. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 16. Dezember 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Eine andere Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden. 
2. 
2.1 Zur Hauptsache erneuert der Beschwerdeführer das Begehren, gegen den Pfändungsbeamten disziplinarische Massnahmen anzuordnen. Der erkennenden Kammer steht indessen keine Disziplinargewalt über die Beamten und Angestellten der Betreibungsämter (die kantonale Organe sind) zu, und die am Betreibungsverfahren Beteiligten haben keinen bundesrechtlichen Anspruch auf disziplinarische Massregelung dieser Personen (BGE 91 III 41 E. 6 S. 46 mit Hinweisen; 128 III 156 E. 1c S. 158). 
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass im fraglichen Betreibungsverfahren noch immer keine Schlussabrechnung vorliege. Diese gegen das Betreibungsamt gerichtete Rüge (einer angeblichen Rechtsverzögerung) hatte nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens gebildet. Auf die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Z.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: