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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 417/02 
 
Urteil vom 7. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
B.________, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________ reichte gegen die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 30. April 2001 Beschwerde ein und liess sich im zweiten Schriftenwechsel durch Rechtsanwältin B.________ vertreten. Mit Entscheid vom 29. April 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2001 (recte: 30. April 2001) aufhob und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziff. 3 des Dispositivs verpflichtete es die IV-Stelle des Kantons Zürich, "Rechtsanwältin B.________, eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen". 
B. 
Rechtsanwältin B.________ führt in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Abänderung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositivs sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2540.- zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherung und die beigeladene M.________ verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen einen Entscheid, mit welchem das erstinstanzliche Gericht auf dem Gebiet der AHV/IV eine Parteientschädigung festgesetzt hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig (BGE 114 V 85 Erw. 1 mit Hinweisen). 
1.2 Mit der angefochtenen Ziff. 3 des Dispositivs seines Urteils vom 29. April 2002 hat das kantonale Gericht der Beschwerde führenden Rechtsanwältin einen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Damit ist die Beschwerdeführerin legitimiert, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (vgl. BGE 110 V 363 Erw. 2). 
 
2. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es hat daher von sich aus zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt. Es kann dementsprechend eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Rücksicht auf die von den Parteien vorgetragenen und vom vorinstanzlichen Gericht angerufenen Rechtsgründe gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 150 Erw. 1.2.2 mit Hinweis, 37 Erw. 1c, 124 V 340 Erw. 1b mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (hier anwendbare, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesene Bestimmung; BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung vor der kantonalen Rekursbehörde nach gerichtlicher Festsetzung. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, beurteilt sich somit nach Bundesrecht. Dieses enthält jedoch im AHV-Bereich - so wie in den meisten andern Sozialversicherungszweigen - keine Bestimmung über die Bemessung der Parteientschädigung und insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen. Mit diesem hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe einer Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt in diesem Bereich praktisch nur das Willkürverbot des Art. 9 BV in Betracht. Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Indessen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht andere Formen von Bundesrechtsverletzungen im Bereich der Bemessung von Parteientschädigungen nicht ausgeschlossen (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 V 408 Erw. 3a, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen). 
3.2 Die Beschwerde führende Rechtsanwältin beanstandet in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Höhe der ihr persönlich zugesprochenen Parteientschädigung. Zunächst ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht der Rechtsvertreterin direkt einen Anspruch auf die Parteientschädigung eingeräumt hat. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (anwendbar im IV-Beschwerdeverfahren nach Art. 69 IVG gemäss der ebenfalls bis Ende Dezember 2002 gültigen Fassung) hat der "obsiegende Beschwerdeführer" Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Damit sollen dem obsiegenden Beschwerdeführer die Kosten und Umtriebe, welche ihm aus der Verfolgung seines Anspruchs erwachsen sind, vergütet werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., N 1 zu § 17). Daraus ergibt sich klar, dass nur die Prozesspartei selber, nicht aber deren Rechtsvertreter, Gläubigerin des Anspruches auf eine Parteientschädigung sein kann; denn die Kosten für die anwaltliche Vertretung gehören begrifflich zu den Aufwendungen, welche einem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren erwachsen (vgl. Susanne Leuzinger-Naef, Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenskosten, Parteientschädigung und unentgeltichen Rechtsbeistand im Sozialversicherungsrecht, SZS 1991, S. 180 f.; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der Schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, Rz. 220). Dementsprechend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil vom 19. September 1994 in Sachen Z. (H 314/93) entschieden, dass nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG - wie beim ähnlich lautenden Art. 159 Abs. 1 OG (nicht veröffentlichte Erw. 5 von BGE 107 V 214) - die Parteientschädigung nicht dem Rechtsvertreter, sondern dem obsiegenden Beschwerdeführer auszubezahlen ist. Die vom kantonalen Versicherungsgericht angeordnete direkte Überweisung der Parteientschädigung an die Rechtsvertreterin in Dispositiv Ziff. 3 erweist sich somit als bundesrechtswidrig. Daran ändert nichts, dass in Erw. 2 des angefochtenen Entscheides davon die Rede ist, dass der Beschwerde führenden Versicherten eine Parteientschädigung zustehe. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es nochmals über die Parteientschädigung befinde. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, wie es sich mit der Höhe der einer unzutreffenden Gläubigerin zugesprochenen Parteientschädigung verhält. 
4. 
Da das vorliegende Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, sondern lediglich eine prozessuale Frage, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. BGE 123 V 156 und SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11). Die kumulativen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung für die als Rechtsanwältin in eigener Sache handelnde Beschwerdeführerin (BGE 110 V 134 f. Erw. 4d) sind nach der Rechtsprechung bei der Überprüfung der Höhe einer Parteientschädigung oder des Honorars bei unentgeltlicher Verbeiständung nicht gegeben (in AHI 2000 S. 330 publizierte Erw. 5 von BGE 125 V 408). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides vom 29. April 2002 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und M.________ zugestellt. 
Luzern, 7. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: