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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.530/2005 /gij 
 
Urteil vom 7. Februar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Nay, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Harburger, 
 
gegen 
 
A.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Strebel, 
Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach, 8090 Zurich. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 26 und 29 BV (Baubewilligung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 15. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Parzelle Kat.-Nr. AL7633 in Zürich-Altstetten ist mit einer Gewerbebaute und drei Wohnhäusern (Cyklamenweg 1, 3 und 5) überbaut; das Haus Cyklamenweg 1 ist an die Gewerbebaute angebaut. Das Grundstück stösst im Südosten an den Campanellaweg, im Nordosten an die Badenerstrasse und im Nordwesten an den Cyklamenweg. Im Südwesten grenzt es an Einfamilienhausparzellen. Nach der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) bzw. dem am 2. September 2000 in Kraft getretenen neuen Zonenplan 1:5'000 liegt der nordöstliche Teil der Parzelle mit der Gewerbebaute in der Zone W4, der südwestliche Teil mit den drei Wohnhäusern in der Kernzone Blüemliquartier. Der genaue Grenzverlauf ist strittig und Gegenstand dieses Verfahrens. 
 
Am 23. November 2003 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich der A.________ AG, die Bauten auf der Parzelle Kat.-Nr. AL7633 abzubrechen und an deren Stelle ein Hotel zu errichten. 
 
Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich hiess die von einigen Anrainern eingereichten Rekurse am 27. Dezember 2004 teilweise gut und verpflichtete die Bauherrschaft, vor Baubeginn Abänderungspläne betreffend die Abführung der Abluft des Aussengrills über einen Kamin und betreffend einen Wendeplatz für die Anlieferung und Abfallentsorgung am Cyklamenweg einzureichen und bewilligen zu lassen. 
 
Die von X.________, Y.________ und Z.________ dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 15. Juni 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. August 2005 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 26 und Art. 29 Abs. 1 BV beantragen X.________, Y.________ und Z.________, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verwaltungsgericht einzuladen, die Baubewilligung vom 25. November 2003 aufzuheben. Ausserdem ersuchen sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. 
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf sein Urteil, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen und ihr in keinem Fall Kosten aufzuerlegen. Die A.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
C. 
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung erkannte der Beschwerde am 17. Oktober 2005 aufschiebende Wirkung zu. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide. Zwischenentscheide sind dagegen, abgesehen von solchen über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 87 Abs. 1 OG), mit staatsrechtlicher Beschwerde nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 86, 87 Abs. 2 OG). Endentscheid ist jeder Entscheid, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selber, sei es aus prozessualen Gründen. Als Zwischenentscheide gelten dagegen jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (BGE 129 I 281 E. 1.1, 128 I 3 E. 1b; 122 I 39 E. 1a/aa mit Hinweisen). 
 
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts schliesst das von der Beschwerdegegnerin angehobene Baubewilligungsverfahren nicht ab, muss sie doch vor Baubeginn weitere Bewilligungen in Bezug auf die Abführung von Abluft sowie die Anlieferung und die Abfallentsorgung einholen. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c) auch nicht dargetan, inwiefern dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG) und haben der obsiegenden Beschwerdegegnerin zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: