Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.635/2005 /gij 
 
Urteil vom 7. Februar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann, 
 
gegen 
 
Gewerbeverband des Kantons Luzern (KGL), Eichwaldstrasse 15, Postfach 3069, 6002 Luzern, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Kaufmann, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 16. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ war vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1999 Direktor des Gewerbeverbands des Kantons Luzern (KGL). Am 9. Dezember 2000 erhob der KGL beim Amtsstatthalteramt Luzern Strafklage gegen X.________ mit dem Antrag, dieser sei der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell der Veruntreuung, der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, des unlauteren Wettbewerbs sowie der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. Es wurde geltend gemacht, der Angeschuldigte, der nun zwei eigene Firmen betreibe, habe unerlaubterweise geheime und schützenswerte Adressdaten des KGL übernommen und eine vom KGL bezahlte Lizenz für eine Finanzbuchhaltungs-Software auf sich privat ausstellen lassen. 
B. 
Nach durchgeführter Strafuntersuchung sprach das Amtsstatthalteramt Luzern X.________ mit Entscheid vom 23. September 2002 in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen ohne Bereicherungsabsicht und zum Nachteil des KGL, schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Geldbusse von Fr. 2'000.-. Im Übrigen wurde das Strafverfahren eingestellt. 
C. 
Nachdem sowohl der Verurteilte wie auch der Privatkläger gegen diesen Entscheid Rekurs erhoben hatten, wurde die Angelegenheit dem Amtsgericht Luzern zur Beurteilung überwiesen. Mit Entscheid vom 4. Juni 2003 sprach dieses X.________ von Schuld und Strafe frei, soweit ihm vorgeworfen worden war, er habe (im Zusammenhang mit der Verwendung der Adressdaten des KGL) gegen Art. 23 i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 4 und 35 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sowie Art. 162 StGB verstossen. Es erklärte ihn hingegen der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (die Lizenz für die Finanzbuchhaltungs-Software betreffend) schuldig und verurteilte ihn zu fünf Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 2'000.-. 
D. 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Appellation an das Obergericht Luzern mit dem Antrag auf kostenlosen Freispruch. Mit Urteil vom 16. November 2004 bestätigte das Obergericht den Schuldspruch des Amtsgerichts Luzern sowie die von diesem ausgesprochene bedingte Gefängnisstrafe. Von einer Busse sah das Obergericht ab. 
E. 
X.________ hat am 26. September 2005 gegen das Urteil des Obergerichts vom 16. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zum Erlass eines neuen Urteils im Sinne der Erwägungen (Freispruch) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 8, 9, 10, 29, 31 und 32 BV. Er wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor. 
F. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Obergericht beantragt - unter Verzicht auf eigene Ausführungen und unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils - Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der KGL hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen. Eventualiter beantragt der KGL für den Fall, dass die Beschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdegegner Parteikosten auferlegt werden sollten, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Honorarnoten des Verteidigers in allen vorinstanzlichen Verfahren auf ein angemessenes Mass herabzusetzen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen). 
1.1 Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil persönlich betroffen und deshalb zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). 
1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Angelegenheit sei zum Erlass eines neuen Urteils im Sinne der Erwägungen (Freispruch) an das Obergericht zurückzuweisen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 Ia 129 E. 1.2 S. 131 f.). Verlangt der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf seine diesbezüglichen Begehren nicht eingetreten werden. 
1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG das Rügeprinzip. Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 1 BV enthaltenen Unschuldsvermutung und macht geltend, das Obergericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und damit den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt. 
2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
2.3 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003 des Bundesgerichts vom 8. April 2004, E. 4.2). 
3. 
Der Beschwerdeführer hält die Beweiswürdigung des Obergerichts insofern für willkürlich, als das Obergericht davon ausgegangen ist, dass nur drei Lizenzen für den KGL und eine für ihn privat bestimmt gewesen seien. Er macht geltend, dieser vom Obergericht angenommene Sachverhalt stehe in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation, indem vier Lizenzen für den KGL bestimmt gewesen seien, nämlich je eine für die Arbeitsplätze B.________ bzw. C.________, D.________, E.________ und seinen eigenen am KGL. An seiner im kantonalen Verfahren vorgetragenen Darstellung, wonach ihm A.________ die auf seinen Namen ausgestellte Lizenz im Hinblick auf seine selbständige Geschäftstätigkeit geschenkt habe, hält er nicht mehr fest, nachdem das Obergericht diese Darstellung gestützt auf die Zeugenaussage des Betroffenen verworfen hat. 
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht den von ihm angerufenen Zeugen E.________ zum Beweis, dass dieser ein Programm benötigt habe und ein solches auch für ihn bestellt worden sei, nicht einvernommen hat. 
3.1.1 Das Obergericht hat die Zeugenaussagen von A.________, die dieser im polizeilichen Ermittlungsverfahren und vor dem Amtsstatthalteramt gemacht hat, ausführlich wiedergegeben (angefochtenes Urteil S. 7) und insbesondere dargelegt, dass A.________ nach seiner Aussage den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass er eine separate Lizenz erhalten werde. Zwei Arbeitsplätze sollten im KGL-Büro für die Mitarbeiterinnen D.________ und C.________ eingerichtet werden, ein dritter KGL-Arbeitsplatz sei auf dem Notebook des Beschwerdeführers gewesen und der vierte Arbeitsplatz sei derjenige gewesen, den der Beschwerdeführer privat für sich selber an seinen Wohnort bestellt habe (UA des Amtsstatthalteramts Luzern, Dossier 1, Ziffern 165 - 187). A.________ habe wiederholt ausgesagt, der Beschwerdeführer habe für sich explizit eine private Lizenz bestellt. Das Obergericht hat die Sachverhaltsdarstellungen von A.________ insgesamt als widerspruchsfrei, schlüssig und glaubhaft bezeichnet und darauf hingewiesen, dass dessen Aussagen vor der Polizei und dem Amtsstatthalter weitgehend deckungsgleich sind. Unter Würdigung des persönlichen Verhältnisses zwischen A.________ und dem Beschwerdeführer hat das Obergericht keine Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen von A.________ erkannt. 
3.1.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausrüstung des Arbeitsplatzes seines früheren Stellvertreters E.________ mit dem in Frage stehenden Programm hat das Obergericht festgehalten, es sei weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass der KGL-interne Arbeitsplatz E.________ mit einer Lizenz ausgestattet werden sollte. Der Zeuge A.________ habe an keiner Stelle eine Lizenzierung des Arbeitsplatzes E.________ erwähnt. Er habe indessen wiederholt von drei KGL-Arbeitsplätzen gesprochen (die Arbeitsplätze D.________, C.________ bzw. F.________ und das Notebook des Beschwerdeführers). 
3.1.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Aussagen des Zeugen A.________ im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben werden. Er hält dessen Schilderungen jedoch für falsch und macht geltend, diese könnten unmöglich stimmen. Was er dagegen vorbringt, beschränkt sich indes auf eine Darstellung seiner eigenen Sicht des Sachverhalts, ohne dass er sich konkret mit den vom Obergericht wiedergegebenen Zeugenaussagen auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht überzeugend zu begründen, warum das Obergericht nicht auf die Darlegungen des Zeugen hätte abstellen dürfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom Juli 2000 an A.________ (UA des Amtsstatthalteramts Luzern, Dossier 1, Beilage 10.7), in welchem er auf ein halbes Jahr als selbständiger Unternehmer zurückblickte, zeigt denn auch, dass er auch nach seinem Ausscheiden aus dem KGL mit A.________ keineswegs verfeindet, sondern an einer kollegialen Zusammenarbeit mit diesem interessiert war. Angesichts der klaren und widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen A.________ in Bezug auf die von ihm mit Lizenzen ausgerüsteten Arbeitsplätze durfte das Obergericht daher davon ausgehen, dass eine Lizenzierung des Arbeitsplatzes E.________ im damaligen Zeitpunkt weder zur Diskussion stand und noch erfolgt ist, weshalb es ohne Willkür auf eine Einvernahme des vom Beschwerdeführer angerufenen Zeugen E.________ verzichten durfte. 
3.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil bei der Beschaffung des Finanzbuchhaltungs-Programms unterschieden zwischen einer Offertphase, in welcher für den KGL die Software "Novon" für vier Arbeitsplätze bestellt worden war, und der Änderung der Bestellung zu Gunsten der Software "Comatic OfficeDesk", welche in der Folge geliefert wurde. Das Obergericht führt dazu aus, während in der ersten Phase anscheinend über die Aufteilung der Lizenzen (drei Lizenzen für den KGL und eine Lizenz für den Beschwerdeführer) nicht explizit gesprochen worden sei, sei mit der (mündlichen) Bestellungsänderung die Aufteilung von drei Lizenzen für den KGL und eine für den Beschwerdeführer vereinbart worden. Die kurz darauf von A.________ veranlasste Bestellung habe denn auch genau auf diese Lizenzverteilung gelautet. Der Beschwerdeführer hatte dagegen geltend gemacht, der objektive Bedarf beim KGL habe notwendigerweise vier Lizenzen umfasst. Das Obergericht hält diese Annahme für nicht belegt. Es setzt sich mit den vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Version vorgebrachten Argumente, wonach alle vier Lizenzen für Arbeitsplätze beim KGL vorgesehen gewesen seien, auseinander und gelangt zum Ergebnis, diese Darstellung finde in den vorliegenden Beweismitteln keinen Niederschlag. 
3.2.1 Das Obergericht stützt sich dabei zunächst auf die Bestellung von A.________ vom 5. August 1999 an G.________, womit für den KGL eine Haupt- und zwei Zusatzlizenzen und für den Beschwerdeführer an dessen Privatadresse in L.________ eine Hauptlizenz geordert worden waren. Damit übereinstimmend ist auf dem vom Obergericht ebenfalls berücksichtigten Projektblatt der Firma A.________ Consulting hinsichtlich der Installation vermerkt, dass diese am 13. August 1999 beim KGL an den Arbeitsplätzen C.________ und D.________ erfolgt war, während die Installation des Programms auf dem "PC I.________ N.________" sowie auf dem "PC I.________ L.________" damals noch als Pendenzen vermerkt waren. Im Weiteren bezieht sich das Obergericht auf die Rechnung der Firma H.________ AG vom 19. August 1999 an den KGL, ausgestellt an dessen damaligen Direktor, den Beschwerdeführer, (UA des Amtsstatthalteramts Luzern, Dossier 1, Beilagen 1.8 in fine). Diese lautet auf zwei Erstlizenzen für den ersten Arbeitsplatz zu je Fr. 790.- und zwei Zusatzlizenzen pro weiteren Arbeitsplatz zu je Fr. 280.-. Aus dieser Lizenzverteilung schliesst das Obergericht, dass eine Erstlizenz für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei. Wären ausschliesslich Arbeitsplätze beim KGL auszustatten gewesen, so hätte es nach den Erwägungen des Obergerichts hierfür nur eine Erstlizenz für einen Arbeitsplatz gebraucht, während drei Arbeitsplätze mit den kostengünstigeren Zusatzlizenzen hätten ausgestattet werden können. Diesbezüglich stellt das Obergericht auf die Zeugenaussage von A.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Januar 2002 ab, der erklärt hatte, wenn der Beschwerdeführer die Software nur für den KGL hätte nutzen wollen und nicht auch noch privat, dann hätten sie die vierte Lizenz als blosse Zusatzlizenz ausgestaltet. Dies wäre jedoch nicht einmal nötig gewesen, denn der Beschwerdeführer hätte mit seinem Notebook auch von daheim aus aufs Internet gehen können. Nachdem er aber erklärt habe, die Software auch für sich privat nutzen zu wollen, seien sie so vorgegangen (UA des Amtsstatthalteramts Luzern, Dossier 1, Seite 44, Ziffer 182). 
3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der vom Obergericht berücksichtigten Rechnung vom 19. August 1999 (UA des Amtsstatthalteramts Luzern, Dossier 1, Beilagen 1.8 in fine) handle es sich um eine interne Rechnung, die er nie gesehen habe, bevor sie im Verfahren aufgetaucht sei. Das Obergericht habe die zugestellte Rechnung vom gleichen Tag (UA Akten des Amtsstatthalteramts Luzern, Dossier 1, Beilagen 1.8 sowie Dossier 2, Beilagen 15.2) nicht berücksichtigt und diese vollständig verschwiegen, womit es die vorliegenden Beweise willkürlich gewürdigt habe. Diese Rechnung habe den Vermerk getragen "Lizenzen für vier Arbeitsplätze (CD-ROM)". Aus seiner Sicht habe es sich dabei um die vier Arbeitsplätze B.________ (bzw. C.________) und I.________ (Server I) sowie D.________ und E.________ (Server II) gehandelt. Jedenfalls sei auf dieser Pauschalrechnung nicht zu erkennen gewesen, dass hier eine private Hauptlizenz auf seinen Namen in Rechnung gestellt werden sollte. 
3.2.3 Bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Rechnung handelt es sich um eine Pauschalrechnung über Fr. 15'990.-, die unter anderem "Lizenzen für vier Arbeitsplätze (CD-ROM)" aufführt, vom genannten Pauschalpreis eine Anzahlung von Fr. 10'793.- in Abzug bringt und noch auf einen Restbetrag von Fr. 5'197.- lautet. Die andere Rechnung vom gleichen Tag und mit gleicher Nummer enthält dagegen die vom Obergericht wiedergegebene Detaillierung ohne Vermerk der geleisteten Anzahlung. 
3.2.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Obergericht habe die Pauschalrechnung vollständig verschwiegen, trifft nicht zu. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil (E. 2.1.5, S. 9) ausgeführt, die von der Verteidigung zitierten Urkunden würden nicht beweisen, dass ausschliesslich vier Arbeitsplätze beim KGL ausgerüstet werden sollten, wobei es in Klammern auf die in UA Dossier 2 enthaltenen Beilagen 15.2 hingewiesen hat. Darunter befindet sich die vom Beschwerdeführer angesprochene Pauschalrechnung vom 19. August 1999, welche seiner Ansicht nach zum Beweis dafür dienen soll, dass ausschliesslich vier Arbeitsplätze beim KGL mit der Software ausgestattet werden sollten. Wie es zu den beiden Rechnungen vom 19. August 1999 mit gleichen Nummern gekommen ist, ist nicht klar ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Amtsstatthalteramt diesbezüglich um die Einvernahme von A.________ ersucht (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. März 2001 an das Amtsstatthalteramt, UA Dossier 2, Beilage 15.1, S. 10), diesen Beweisantrag aber in der Folge nicht aufrecht erhalten. Auch mit seiner vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer nicht, dass A.________ zur Frage, wie es zur Ausstellung zweier Rechnungen gekommen ist, nicht befragt wurde. 
3.2.5 Das Obergericht hat seine Auffassung, dass eine Hauptlizenz mit zwei Zusatzlizenzen für den KGL und eine Hauptlizenz für den Beschwerdeführer bestellt und geliefert wurden, nicht nur mit der in UA Dossier 1, Beilagen 1.8 in fine enthaltenen Rechnung, sondern mit den weiteren von ihm genannten Beweismitteln untermauert. Insbesondere aus den Zeugenaussagen von A.________ geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass nicht vier Lizenzen für Arbeitsplätze beim KGL bestimmt waren, sondern dass dort nur drei Arbeitsplätze ausgestattet wurden und die vierte Lizenz, eine Hauptlizenz, für den Beschwerdeführer privat bestimmt war. Dafür, dass A.________ hinsichtlich der Bestellung und Aufteilung der Lizenzen einem Missverständnis unterlegen sein soll oder dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst in einem Irrtum befunden haben soll, fehlt jeder Anhaltspunkt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach den Ausführungen des Obergerichts im Zuge seiner damaligen schrittweisen Ablösung als Direktor beim KGL und im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Geschäftstätigkeit gute Gründe hatte, eine Lizenz der Software Comatic OfficeDesk auf sich persönlich ausstellen zu lassen. Mit diesem Argument setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Im Übrigen besagt die vom Beschwerdeführer angesprochene Pauschalrechnung nicht mehr, als dass Lizenzen für vier Arbeitsplätze geliefert wurden; ob es sich dabei um Haupt- oder Zusatzlizenzen handelte und welche Arbeitsplätze damit ausgestattet wurden, geht daraus nicht hervor. Zwischen den beiden Rechnungen vom 19. August 1999 besteht somit kein Widerspruch. Die Feststellung des Obergerichts, diese Pauschalrechnung vermöge die Version des Beschwerdeführers nicht zu stützen, ist somit nicht zu beanstanden. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der Beweise (Urteil 1P.92/2004 des Bundesgerichts vom 24. Juni 2004, E. 3.3). Die Beweiswürdigung des Obergerichts hält der verfassungsrechtlichen Prüfung stand und ist jedenfalls nicht willkürlich. 
4. 
4.1 Was der Beschwerdeführer im Übrigen der Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts entgegenhält, beschränkt sich auf eine Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge, ohne dass er sich mit den Erwägungen des Obergerichts substantiiert auseinandersetzen würde. Damit genügen seine weiteren, mit eigenen Annahmen untermauerten Vorbringen, mit welchen er dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vorwirft, den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtliche Beschwerde nicht, weshalb diesbezüglich nicht darauf eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. E. 1.3 hiervor). 
4.2 Da sich die Rügen des Beschwerdeführers inhaltlich auf den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung beschränken, kommt der Anrufung von Art. 8, 10, 29 und 31 BV neben Art. 9 und 32 Abs. 1 BV keine selbständige Bedeutung zu, weshalb hierauf nicht einzugehen ist. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Er hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: