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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_914/2010 
 
Urteil vom 7. Februar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. September 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a S.________, geboren 1957, meldete sich am 14. Juli 2004 wegen seit 1. März 2004 anhaltender Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Rentenbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen - insbesondere gestützt auf das Gutachten des Institut X.________ vom 11. November 2005 - lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 daran fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 20. November 2007 insoweit teilweise gut, als es unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides feststellte, dass der Versicherte aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44 % ab 1. März 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 
A.b Der Versicherte liess bereits am 27. Dezember 2007 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen. Basierend auf den Ergebnissen ergänzender medizinischer Abklärungen und des in der Folge veranlassten psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. I.________, vom 11. November 2008 verneinte die IV-Stelle eine anspruchsrelevante erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und hielt mit Verfügung vom 17. Februar 2009 an der Viertelsrente fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. September 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides beantragen, die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Erhöhung der Rente neu verfüge. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Der aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit betreffen eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsverletzungen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1 mit Hinweis). Die Rüge einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, den bestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts den nach eigener Auffassung richtigen Sachverhalt gegenüberzustellen oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Vielmehr ist hinreichend genau anzugeben, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder mit einem klaren Mangel behaftet sind. Eine diesen Anforderungen nicht genügende (appellatorische) Kritik ist unzulässig (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteile 8C_368/2010 vom 24. November 2010 E. 1 und 8C_585/2009 vom 5. Januar 2010 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Fest steht, dass der Beschwerdeführer laut unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des kantonalen Gerichts vom 20. November 2007 basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 44 % seit 1. März 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Demgegenüber ist strittig, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten im massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 und 133 V 108 E. 5.4 S. 114, je mit Hinweisen) in anspruchsrelevanter Weise erheblich verschlechtert hat. 
 
4. 
4.1 Gemäss angefochtenem Entscheid stellte die Vorinstanz anlässlich der Bejahung des Anspruches auf eine Viertelsrente vom 20. November 2007 auf das voll beweiskräftige (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) polydisziplinäre Gutachten des Institut X.________ ab, wonach dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit 1. März 2004 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 30 % zumutbar war. Nach sorgfältiger Würdigung der umgangreich dokumentierten weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes hat das kantonale Gericht unter Mitberücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 11. November 2008 und der neuesten Arztberichte von 2009 mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), ausführlich dargelegt, dass hinsichtlich der massgebenden Diagnosen eine anspruchsrelevante wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu verneinen ist. 
 
4.2 Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Der Versicherte legt nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt mit Blick auf Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG festgestellt hätte. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich in erster Linie in rein appellatorischer Kritik des angefochtenen Entscheides erschöpfen (vgl. hievor E. 1.2), vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern von einer weiteren multidisziplinären Abklärung neue entscheidwesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären. Bei gegebener Aktenlage hat das kantonale Gericht zu Recht und ohne Verletzung des Willkürverbots in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet. 
 
4.3 Die Vorinstanz hat die Frage nach einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der Gesundheit des Versicherten im massgebenden Vergleichszeitraum mit angefochtenem Entscheid zutreffend verneint und die von der IV-Stelle am 17. Februar 2009 verfügte Abweisung des Revisionsgesuches zu Recht bestätigt. 
 
5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsel mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Februar 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli