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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_126/2013 
 
Urteil vom 7. Februar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Industrielle Werke Basel, 
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel, 
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Wasserrechnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 28. November 2012. 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 28. November 2012, welches eine Beschwerde betreffend die X.________ von den Industriellen Werken Basel für den Wasserbezug vom 1. Januar 2007 bis zum 30. November 2008 in Rechnung gestellten Gebühren abwies, 
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Februar 2013, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen, 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass das Urteil des Appellationsgerichts beim Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 19. Dezember 2012, während des Friststillstandes, eingegangen ist, 
dass die Rechtsschrift das Datum vom 4. Februar 2012 trägt und gemäss Poststempel gleichentags zur Post gegeben wurde, 
dass die Beschwerdefrist hier vom 19. Dezember 2012 bis und mit dem 2. Januar 2013 stillstand, am 3. Januar 2013 zu laufen begann (vgl. dazu BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.; Urteil 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1 [nicht publiziert in BGE 135 III 324]) und am 1. Februar 2013 (Freitag) endete, 
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Februar 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller