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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_442/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Februar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller, 
 
gegen  
 
Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen, Wirtschaftsdelikte, Klosterhof 8a, 9001 St. Gallen.  
 
Gegenstand 
formelle Rechtsverweigerung im Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Vermögens- und Konkursdelikten. Die Ermittlungen ergaben nach der Vernehmlassung des Kantonalen Untersuchungsamts an die Anklagekammer vom 10. September 2013 den Verdacht, dass die mit X.________ wirtschaftlich identische Y.________ AG in erheblichem Ausmass durch Überweisungen zulasten der geschädigten Wohnbaugenossenschaft Z.________ alimentiert worden sei; davon seien USD 67'000 und CHF 800'000 auf das Konto von W.________, dem Sohn von X.________, in die Dominikanische Republik überwiesen worden. Mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2011 an die Behörden der Dominikanischen Republik, welches am 29. Mai 2013 ergänzt wurde, versucht das Kantonale Untersuchungsamt, diese mutmasslich deliktisch erlangten Gelder bei W.________ sicherzustellen. 
 
 Am 15. August 2013 ersuchte X.________ das Kantonale Untersuchungsamt, ihm Einsicht in die Rechtshilfeakten zu gewähren. 
 
 Am 21. August 2013 wies das Kantonale Untersuchungsamt das Akteneinsichtsgesuch ab. Es hielt fest, das Rechtshilfedossier werde X.________ nach Abschluss des Verfahrens in der Dominikanischen Republik und dem Eingang der Akten zur Verfügung gestellt. 
 
 Am 2. September 2013 erhob X.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Untersuchungsamts vom 21. August 2013 mit den Anträgen, ihm uneingeschränkte Einsicht in die Rechtshilfeakten zu gewähren oder eventuell das Kantonale Untersuchungsamt anzuweisen, das Rechtshilfegesuch umgehend zurückzuziehen. 
 
 Am 9. Oktober 2013 trat die Anklagekammer auf die Beschwerde nicht ein, vorab mit der Begründung, sie habe in Rechtshilfeverfahren keine Zuständigkeiten. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und ihm uneingeschränkte Einsicht in die Rechtshilfeakten zu gewähren. 
 
C.   
Die Anklagekammer verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Das Kantonale Untersuchungsamt beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. 
 
 X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der Anklagekammer in einer Rechtshilfeangelegenheit; als solcher ist er nicht (oder jedenfalls nicht direkt, vgl. Art. 84 BGG) mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Der Beschwerdeführer macht indessen jedenfalls sinngemäss geltend, die Anklagekammer habe die Angelegenheit zu Unrecht als Rechtshilfe-, anstatt als Strafsache behandelt und erledigt. Diese Rüge - die Vorinstanz habe unter Verletzung von Bundesrecht keinen Strafentscheid im Sinn von Art. 78 Abs. 1 BGG erlassen - kann grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen vorgebracht werden. 
 
 Allerdings schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht ab, gleichgültig darum, ob er in einem Rechtshilfe- oder einem Strafverfahren erlassen wurde; es handelt sich so oder so um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach konstanter Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind (BGE 136 IV 92 E. 4; 134 III 426 E. 1.2; 133 II 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). Der Beschwerdeführer beschäftigt sich in seiner Beschwerde nicht mit dieser Frage und legt unter Verletzung seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht dar, dass er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
 Der Beschwerdeführer setzt sich im Übrigen auch mit der von der Anklagekammer im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung, es liege eine Rechtshilfe- und keine Strafsache vor, nicht sachgerecht auseinander und legt nicht substantiiert dar, inwiefern sie unzutreffend bzw. bundesrechtswidrig sein sollte. Auf die Beschwerde könnte wegen Verletzung der Begründungspflicht auch dann nicht eingetreten werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt und nachgewiesen wären. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi