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[AZA 7] 
C 331/00 Ca 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 7. März 2001 
 
in Sachen 
O.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Stoll, Kornhausstrasse 18, St. Gallen, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude Promenade, Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
und 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
A.- Mit Verfügung vom 13. April 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Thurgau den 1957 geborenen O.________ wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab 16. Februar 2000 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde angegeben, er habe die Annahme der ihm zugewiesenen Stelle bei der Firma Q.________ ungerechtfertigterweise aus geographischen Gründen verweigert. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 16. August 2000 ab. 
 
C.- O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen; eventualiter sei die Einstellungsdauer unter Annahme eines leichten Verschuldens auf höchstens fünf Tage festzusetzen. 
Während die Rekurskommission sowie das Amt für Wirtschaft und Arbeit auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), sowie über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Versicherte aufgrund der Schadenminderungspflicht zur Annahme einer vermittelten zumutbaren Arbeit verpflichtet ist (Art. 16 Abs. 1 AVIG; Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG). Unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG eine Arbeit u.a. dann, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hinweg und Rückweg notwendig macht, es sei denn, der Versicherte verfügt am Arbeitsort über eine angemessene Unterkunft und kann seine Betreuungsaufgaben gegenüber Angehörigen weiterhin ohne grosse Schwierigkeiten erfüllen. Als unzumutbar gilt eine Arbeit ferner dann, wenn sie den persönlichen Verhältnissen, worunter auch die familiären Umstände (insb. Betreuungspflichten) fallen, nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG; ARV 1999 Nr. 9 S. 46 Erw. 2b). 
 
b) Nach der Rechtsprechung bezüglich der Beweisaufnahme durch die Verwaltung stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zuverlässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. 
Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c; ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2b). 
 
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes erfüllt sind. 
 
a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum A.________ (RAV) den Beschwerdeführer (wohnhaft in X.________) mit Schreiben vom 11. Februar 2000 anwies, sich innert dreier Tage bei der Firma Q.________ für eine Temporärstelle als Hilfsschlosser zu bewerben, der Versicherte dieser Aufforderung Folge leistete und es daraufhin zu einem Bewerbungsgespräch kam. 
Sodann ist erstellt, dass die Firma Q.________ dem RAV am 16. Februar 2000 schriftlich mitteilte, es sei zu keiner Anstellung gekommen, da sich der Versicherte mit Hinweis darauf, seine Ehefrau sei erwerbstätig und er müsse daher während der Mittagszeiten zwecks Betreuung seiner drei Kinder (im Alter zwischen 7 und 14 Jahren) zu Hause sein, lediglich zur Annahme einer Stelle im Umkreis von 8 km Entfernung von seinem Wohnort bereit erklärt habe; der Versicherte könne daher nicht eingesetzt werden. 
 
 
Gemäss den von der Verwaltung eingeholten telefonischen Beweisauskünften der Firma Q.________ vom 13. April und 13. Juli 2000 handelte es sich beim angebotenen Arbeitsplatz um eine ausbaufähige Temporärstelle, wobei der Beschwerdeführer bei Revisionen an der Verbrennungsanlage in Winterthur eingesetzt worden wäre. Er hätte jeweils von Weinfelden nach Winterthur eine firmeninterne Mitfahrgelegenheit gehabt und nur für zwei Tage nach Luzern mitgehen müssen, wo ihm eine Hotelunterkunft bezahlt worden wäre. 
Nach Angaben der Firma Q.________ hat sich der Beschwerdeführer jedoch geweigert, eine Arbeitsstelle anzunehmen, welche weiter als Romanshorn oder Weinfelden von seinem Wohnort entfernt liege, da er wegen seiner Familie früh zu Hause sein wolle (telefonische Beweisauskunft vom 13. April 2000). 
 
b) Gestützt auf diese Sachverhaltsdarstellung hat die Vorinstanz erwogen, die vom AWA verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu Recht erfolgt. Bei der fraglichen Stelle habe es sich um eine konkrete Vakanz gehandelt, was bereits aus dem Zuweisungsschreiben des RAV vom 11. Februar 2000 deutlich hervorgehe. Zwar sei dort Weinfelden als Arbeitsort angegeben worden, gleichzeitig habe man aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die temporär gesuchten Schlosser bzw. Hilfsschlosser in Winterthur eingesetzt werden sollten. Die Annahme des zugewiesenen Arbeitsplatzes sei dem Versicherten durchaus zuzumuten gewesen, zumal auch eine Mitfahrmöglichkeit nach Winterthur bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe die Annahme der Stelle deswegen verweigert, weil er möglichst in der Nähe seines Wohnorts eingesetzt werden wollte, um Kinderbetreuungsaufgaben während der Mittagszeit wahrzunehmen; dies vermöge indessen die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Arbeitsstelle nicht zu rechtfertigen. 
 
 
c) Hiegegen lässt der Beschwerdeführer einwenden, es sei ihm anlässlich des Bewerbungsgesprächs keine konkrete Arbeitsstelle angeboten worden; man habe bloss über allgemeine Vorstellungen bezüglich eines künftigen Arbeitsplatzes gesprochen. Gemäss Schreiben des RAV vom 11. Februar 2000 seien "ca. 2-3 Schlosser oder Hilfsschlosser" für Temporärstellen gesucht worden, weshalb er - "anscheinend irrtümlich" - davon ausgegangen sei, es stünden mehrere Stellen mit verschiedenen Arbeitsorten offen; vor diesem Hintergrund habe er gegenüber der Firma Q.________ lediglich in allgemeiner Weise den Wunsch geäussert, nicht weiter als 20 km entfernt von seinem Wohnort eingesetzt zu werden, damit er den Mittag mit seinen Kindern verbringen könne; dies habe er indessen nicht als unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer Stelle verstanden, weshalb von einer Ablehnung einer zugewiesenen Arbeit nicht die Rede sein könne. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Sachverhaltsdarstellung unzulässigerweise gestützt auf die telefonischen Beweisauskünfte der Firma Q.________ zurückgewiesen. Da der Inhalt der Telefongespräche für den Entscheid der Vorinstanz ausschlaggebend gewesen sei, seien Telefonnotizen als Beweismittel unzureichend; dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer deren Richtigkeit bestritten habe. 
3.- a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das RAV ihm mit Schreiben vom 11. Februar 2000 eine konkrete Arbeitsstelle zugewiesen hat. Daran ändert nichts, dass im Zuweisungsschreiben von der Suche nach "2-3 Schlosser(n) oder Hilfsschlosser(n) für temporäre Stellen in Winterthur" gesprochen wurde. Der Versicherte musste wissen, dass er in den Grenzen der Zumutbarkeit zur Annahme jeder ihm zugewiesenen Stelle verpflichtet ist (Erw. 1a hievor), weshalb es vorliegend keine Rolle spielt, ob nur eine oder aber mehrere Arbeitskräfte für den Einsatz in Winterthur gesucht wurden. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs entgegen den Angaben im Schreiben des RAV vom 11. Februar 2000 der Eindruck hätte entstehen können, es stünden mehrere Arbeitsorte zur Diskussion, vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: 
Zur Bejahung des Tatbestandes der (veschuldeten) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit führt grundsätzlich jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten des betreffenden Versicherten (unveröffentlichtes Urteil R. vom 2. September 1999, C 61/99). Entsprechend ist vorliegend allein die Tatsache ausschlaggebend, dass der Versicherte gegenüber einer Anstellung an einem Arbeitsort, welcher mehr als 20 km von seinem Wohnort entfernt liegt, deutliche Vorbehalte angebracht hat und damit das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses mit der Firma Q.________ entgegen den Weisungen des RAV erschwert, ja schliesslich dessen Vereitelung in Kauf genommen hat. 
 
 
b) Dass die zugewiesene Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer zumutbar war, wird von diesem zu Recht nicht bestritten. So liegt der zeitliche Aufwand für den Arbeitsweg vom Wohnort X.________ zum vorgesehenen Einsatzort Winterthur auch bei Benützung der Bahn deutlich unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze von zwei Stunden je für Hin- und Rückweg (vgl. Erw. 1a hievor), und für die gelegentlichen Fahrten nach Luzern wäre dem Versicherten von der Arbeitgeberfirma eine Hotelunterkunft bezahlt worden. Betreffend die Betreuung seiner drei schulpflichtigen Kinder während der Mittagszeit führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10. April 2000 selbst aus, dass der Annahme der Arbeitsstelle - entgegen der Sachverhaltsdarstellung der Firma Q.________ - zu keinem Zeitpunkt diesbezügliche Verpflichtungen entgegengestanden hätten; zur Bestätigung unterbreitete er der Verwaltung aufforderungsgemäss den "Nachweis eines Pflegeplatzes", an dessen Beweistauglichkeit nicht zu zweifeln ist und welcher auch mit Bezug auf die angegebene Betreuungsperson nicht zu beanstanden ist. 
Es steht somit ausser Frage, dass die angebotene Stelle den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, namentlich auch seiner familiären Situation, angemessen (vgl. 
Erw. 1a hievor), mithin für ihn zumutbar war. 
 
c) Entgegen der Auffassung des Versicherten handelt es sich bei den telefonischen Beweisauskünften der Firma Q.________ vom 13. April und 13. Juli 2000 nicht um wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts. Denn selbst wenn man der anderslautenden Darstellung des Beschwerdeführers folgt, führt dies nach dem vorangehend Gesagten (vgl. Erw. 3a) zu keinem abweichenden Ergebnis. 
Insbesondere wird der hauptsächliche Einwand des Versicherten, es sei ihm nie eine konkrete Stelle angeboten worden, rechtlich nicht erst durch die telefonischen Beweisaukünfte entkräftet, sondern bereits gestützt auf das Schreiben des RAV vom 11. Februar 2000, die schriftlich erfolgte Mitteilung der Firma Q.________ vom 16. Februar 2000 sowie seine eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 10. April 2000. Für die Vorinstanz bestand daher kein Anlass, die Aussagen der fraglichen Telefongespräche schriftlich bestätigen zu lassen oder eine Einvernahme mit Protokollaufnahme durchzuführen. 
4.- Nach dem Gesagten ist die vorinstanzlich bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt. Die verfügte Einstellungsdauer von 31 Tagen, somit im untersten Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV), lässt sich im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag seinen Eventualantrag auf Herabsetzung der verfügten Einstellungsdauer in keiner Weise zu begründen. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, 
 
 
Abteilung Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 7. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: