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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.84/2002/sta 
 
Urteil vom 7. März 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung, Amthaus 1, 4502 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Haftentlassung 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Solothurner Behörden haben Strafuntersuchungen gegen X.________ eingeleitet wegen des Verdachtes von Vermögens- und Urkundenfälschungsdelikten und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er befindet sich seit 19. Juni 2001 in Untersuchungshaft. 
B. 
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 bewilligte das Obergericht (Strafkammer) des Kantons Solothurn ein Haftverlängerungsgesuch des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Bucheggberg-Wasseramt "bis zur amtsgerichtlichen Hauptverhandlung, längstens bis 31. Mai 2002". Eine von X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Januar 2002 (Verfahren 1P.26/2002) im Sinne der Erwägungen gut, und es hob den Beschluss des Obergerichtes vom 14. Dezember 2001 auf. Das Bundesgericht erwog, der aufgehobene Entscheid halte vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht stand. Der vom Obergericht geltend gemachte besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr werde aufgrund der kantonalen Haftakten nicht ausreichend erstellt und begründet. 
C. 
Mit (neu motiviertem) Beschluss vom 8. Februar 2002 bewilligte das Obergericht das Haftverlängerungsgesuch "bis zur amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 21. Mai 2002". Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Februar 2002 (und Antrag auf Haftentlassung) erneut an das Bundesgericht. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am 25. Februar 2002 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt beschränkte sich auf die Zustellung der kantonalen Akten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
Untersuchungshaft darf nach solothurnischem Strafprozessrecht angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, falls der Angeschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftat verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund (nämlich Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr) vorliegt. Fortsetzungsgefahr setzt den Verdacht eines Verbrechens voraus sowie die ernstliche Gefahr, dass der Verdächtige, in Freiheit belassen, seine strafbare Tätigkeit fortsetzen würde (§ 42 Abs. 2 lit. d StPO/SO). Der Untersuchungsgefangene ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen, wenn kein Haftgrund mehr besteht (§ 50 Abs. 1 StPO/SO). Wenn sich der Zweck der Untersuchungshaft durch eine mildere Massnahme erreichen lässt, so ist diese anstelle der Haft anzuordnen (§ 53 Abs. 1 StPO/SO). 
3. 
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Straftaten "zum grossen Teil nicht", zumal er in seiner Eingabe an den Untersuchungsrichter vom 24.Oktober 2001 ein "umfassendes Geständnis" abgelegt habe. Soweit der Beschwerdeführer einzelne Vorwürfe bestreitet, bringt er nichts vor, was den im angefochtenen Entscheid dargelegten dringenden Tatverdacht entkräften würde. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, der Einbruch in die Wohnung von A.________ sei erfolgt, um ein Amulett der damaligen Freundin des Beschwerdeführers zurückzuerhalten, andere inkriminierte Tatbestände habe er verübt, um "etwas Zeit zu gewinnen", weil er sich dazu habe "überreden" lassen, bzw. weil Zahlungszusagen von Dritten nicht eingehalten worden seien. 
4. 
Der Beschwerdeführer bestreitet zur Hauptsache den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Das Obergericht sei auch in der neuen Begründung des Haftentscheides "nicht in der Lage gewesen, dazu konkrete Angaben zu ma-chen". Vielmehr handle es sich dabei "bloss um eine Annahme". 
4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E.3c S. 31). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270). Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dabei ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Impulsivität Rechnung zu tragen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ambulante ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle etc.) ersetzt werden kann, muss vonderAnordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrerStelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.). 
4.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
4.3 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, der Beschwerdeführer sei zwar noch nicht rechtskräftig vorbestraft. Gemäss den Ergebnissen diverser Strafuntersuchungen habe er jedoch seit 1989 zahlreiche zum Teil schwerwiegende Delikte verübt und sich mehrere Male in Untersuchungshaft befunden. 
4.3.1 Zunächst sei es "hauptsächlich um das Inverkehrbringen von entwerteten und entwendeten US-Bonds" gegangen, die der Beschwerdeführer zwischen 1989 und 1992 "in sieben Fällen verkauft und belehnt" bzw. zu diesem Zweck (teilweise als Vermittler) "an Dritte weitergegeben" habe. Am 26. Oktober 1989 habe er für B.________ "eine fiktive Rechnung im Betrag von Fr. 200'000.-- akzeptiert", welche dieser gegenüber der Berner Kantonalbank "als Liquiditätsnachweis" verwendet habe. Der Beschwerdeführer habe sich als Gegenleistung die "Beteiligung an einem Immobiliengeschäft" versprechen lassen. Ausserdem habe er zwischen Herbst 1989 und Frühling 1991 "als Gehilfe am Versuch mitgewirkt", gefälschte Sandoz-Aktien bzw. italienische Obligationen in Umlauf zu bringen. Vom 9. August bis 8. September 1993 habe er wegen dieser Vorwürfe in Basel in Untersuchungshaft gesessen. 
4.3.2 Sodann habe der Beschwerdeführer am 10. Juli 1995 zusammen mit C.________ versucht, bei einem Garagisten "das von C.________ gekaufte Auto erhältlich zu machen, indem er sich als Vater C.________s ausgab und jenen so über die Zahlungsfähigkeit C.________s täuschen wollte". Zudem habe er C.________ dazu angestiftet, "am 6./7. Oktober 1995 in die Wohnung von A.________ einzubrechen, um dort einen grösseren vorhandenen Geldbetrag zu stehlen". Zudem habe er "Tatwerkzeuge beschafft" und sei "Schmiere gestanden". Am 7. Dezember 1995 habe der Beschwerdeführer "für Gäste von ihm im Hotel Krebs in Bern Zimmer für mehrere Nächte reserviert und die Zahlung versprochen", welche er anschliessend jedoch schuldig geblieben sei. Am 17.Dezember 1995 habe er zusammen mit C.________ "den unerfahrenen Lehrling D.________ durch eine Lügengeschichte (...) zur Herausgabe von Fr.1'000.-- bewogen". Dabei sei der Beschwerdeführer unter einem Falschnamen aufgetreten. Weiter wird ihm vorgeworfen, "am Transport von über 13 Kilo Heroin von Albanien in die Schweiz" mitgewirkt zu haben. Am 3. Mai 1996 sei er "als Chauffeur des Fahrzeugs, in welchem die Drogen versteckt waren, auf der Autobahn angehalten und festgenommen" worden. Die angeordnete Untersuchungshaft habe bis 20. Juni 1996 gedauert. 
4.3.3 Zwischen dem 12. und 26. September 1996 habe der Beschwerdeführer "erneut für sich und seine Gäste Zimmer in einem Berner Hotel reserviert und die Bezahlung versprochen", obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht zahlungsfähig gewesen sei. Ein analoges Delikt habe er zwischen 25. September und 8.Oktober 1996 (zum Nachteil des Hotels Ambassador in Bern) verübt. Weiter habe der Beschwerdeführer am 2. September 1996 von E.________ den Betrag von Fr. 55'000.-- und am 11. März bzw. 22. April 1997 von F.________ Fr.70'000.-- mittels "unwahren Geschichten" bzw. täuschenden Vorkehren erschlichen. Zusätzlich wird dem Beschwerdeführer eine Widerhandlung gegen das eidgenössische Lotteriegesetz vorgeworfen, "weil er am 24.Oktober 1997 in einem in einer Tageszeitung erschienenen Inserat ein Zusatzeinkommen anpries, wobei er von den Interessenten für den Erhalt von Startunterlagen eine Vorauszahlung von Fr. 30.-- verlangte". 
4.3.4 Gestützt auf eine Strafanzeige der SchmidtBank vom 19. Januar 2001 habe die Bezirksanwaltschaft Zürich eine weitere Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Da beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt (SO) wegen der oben genannten Straftaten bereits ein umfangreiches Strafverfahren anhängig gewesen sei, hätten die Solothurner Behörden auch die im Kanton Zürich neu eingeleitete Strafuntersuchung übernommen. Der Beschwerdeführer sei zusätzlicher Vermögens- und Urkundendelikte dringend verdächtig. Zwischen dem 6. und 14. Dezember 2000 habe er "zwei Bestätigungen" der SchmidtBank "totalgefälscht und insbesondere die Unterschrift des Direktionsmitglieds G.________ gefälscht". Diese Bestätigungen habe er in der Folge dazu missbraucht, gegenüber zwei Geschäftspartnern "finanzielle Mittel vorzutäuschen". Sodann habe der Beschwerdeführer "vom Ehepaar H.________" ein Darlehen im Betrag von Fr. 5'000.-- erschlichen und nicht zurückbezahlt. Als "Sicherheit" habe er den Darlehensgebern wertlose Obligationen überlassen, von denen er gewusst habe, dass sie gefälscht gewesen seien. In der ergänzenden Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Dezember 2001 würden weitere vier Fälle von mutmasslichen Vermögens- und Urkundendelikten dokumentiert. 
4.3.5 Am 19. Juni 2001 sei deswegen (erneut) Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet worden. Er sei "erwerbs- und mittellos" und habe seinen Lebensunterhalt in den letzten zehn Jahren aus deliktischen Mitteln bestritten. Daran würde sich mit grosser Wahrscheinlichkeit im Falle einer Haftentlassung nichts ändern. Die Hauptverhandlung vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei auf 21. Mai 2002 angesetzt worden. 
4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dieser (gegenüber dem aufgehobenen Haftentscheid vom 14. Dezember 2001) ergänzten Sachdarlegung der kantonalen Behörden ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Fortsetzungsgefahr. 
 
Gemäss den vorliegenden Akten haben weder zahlreiche Strafuntersuchungen noch mehrmalige Inhaftierungen den Beschwerdeführer davon abhalten können, immer neue, teilweise schwerwiegende Delikte zu begehen bzw. (soweit er nicht geständig ist) diesbezüglich dringenden Tatverdacht zu erwecken. Schon im August/September 1993 musste er einen Monat lang in Untersuchungshaft versetzt werden. Dennoch hat er anschliessend (nach eigenen Zugaben) weiter delinquiert. Im Mai/Juni 1996 wurde er wegen zusätzlicher schwerer Delikte (u.a. mutmassliche qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und diverse Vermögensdelikte) erneut für ca. zwei Monate inhaftiert. Dies hielt ihn nicht davon ab, schon knapp drei Monate später (und anschliessend über mehrere Jahre hinweg) sein strafbares Verhalten fortzusetzen. Bei dieser Sachlage ist die Rückfallprognose beim Beschwerdeführer als ausserordentlich ungünstig einzustufen. Es ist ernsthaft zu befürchten, dass er im Falle einer Haftentlassung das hängige Strafverfahren durch immer neue schwerwiegende Delikte weiter komplizieren und verlängern könnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung laut Darlegung der kantonalen Behörden am 21. Mai 2002 stattfinden wird. Nach dem Gesagten erweist sich die Annahme von Fortsetzungsgefahr als verfassungskonform. 
4.5 Was der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, begründet keinen Haftentlassungsgrund. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, in Afrika sei "eine ganze Anzahl von Menschen (...) vom Hungertod bedroht", wogegen er etwas unternehmen wolle, zudem sei es ihm "ein Anliegen, so bald wie möglich mit dem Diamantengeschäft beginnen zu können, um mit der Rückzahlung" seiner "Schulden zu beginnen". 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Laieneingabe sinngemäss das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt, kann dem Begehren stattgegeben werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. März 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: