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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.280/2005 /ggs 
 
Urteil vom 7. März 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
- X.________, 
- Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher 
Dr. Christian Witschi, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 
22. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die belgischen Strafjustizbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Geldwäscherei und weiteren mutmasslichen Delikten. Am 13. Juli 2004 ersuchte der Juge d'Instruction au Tribunal de Première Instance d'Anvers die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Nachdem das Ersuchen zunächst zur Verbesserung zurückgewiesen worden war, reichte der Untersuchungsrichter am 17. Januar 2005 ein überarbeitetes Rechtshilfegesuch ein. Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 übermittelte das Bundesamt für Justiz (BJ) das Ersuchen zum weiteren Vollzug an die Bundesanwaltschaft (BA). 
B. 
In der Folge verfügte die BA die vorsorgliche Sperrung von drei Bankkonten und die Erhebung von diversen Bankinformationen. Mit Schlussverfügung vom 22. September 2005 bewilligte die BA das Rechtshilfeersuchen und die Weiterleitung der edierten Bankunterlagen. 
C. 
Gegen die Schlussverfügung vom 22. September 2005 gelangten X.________ und (dessen Ehefrau) Y.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Oktober 2005 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der verfügten Kontensperren. Die BA und das BJ beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten am 23. Dezember 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die akzessorische ("kleine") Rechtshilfe zwischen Belgien und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Da die belgischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen). 
1.1 Die BA kann vom BJ zuständig erklärt werden für die Ausführung von Ersuchen im Rahmen der akzessorischen Rechtshilfe, soweit die fraglichen Delikte, falls in der Schweiz begangen, in die Kompetenz der Bundesstrafrechtspflege fallen würden (vgl. Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 4 IRSG). Die BA erlässt in diesem Fall auch die Schlussverfügung (vgl. Art. 80d IRSG). In den Zuständigkeitsbereich der Bundesstrafrechtspflege fällt namentlich Geldwäscherei bei grenz- oder kantonsüberschreitenden Sachverhalten (Art. 340bis StGB). 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid der BA handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80d IRSG); dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 80g Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 130 II 505 E. 1 S. 506). 
1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als Inhaber der von Kontensperren bzw. Kontenerhebungen betroffenen Bankverbindungen sind die Beschwerdeführenden legitimiert, die rechtshilfeweise verfügten Zwangsmassnahmen anzufechten (Art. 9a lit. a IRSV). 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Zulässig ist auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die BA; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (bzw. der EMRK) mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen). 
1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372). 
2. 
Die Beschwerdeführenden bestreiten das Rechtshilfeerfordnis der beidseitigen Strafbarkeit. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als belgisch-israelischer Staatsangehöriger in Antwerpen wohnhaft und beruflich "im weltweiten Handel mit Diamanten tätig". Die Diamantengeschäfte würden überwiegend in Belgien abgewickelt und zwar über die dem Beschwerdeführer gehörende Gesellschaft "Z.________". Bei den (weniger häufigen) Transaktionen im Ausland trete er, der Beschwerdeführer, den Kunden gegenüber hingegen "stets als Privatperson" auf. Die "Erlöse aus dem Belgiengeschäft, insbesondere die Kommissionen für den Transport von Fremddiamanten" seien immer "auf belgische Bankkonten" geflossen. Demgegenüber seien "die Erlöse aus dem untergeordneten Auslandgeschäft, und nur solche, auf die gesperrten Bankkonten in der Schweiz" einbezahlt worden. "Das Transferieren von legalen aus dem Auslandgeschäft des Beschwerdeführers stammenden Erlösen" erfülle insbesondere "den Tatbestand der Geldwäscherei in der Schweiz nicht". Daran vermöge "auch nichts zu ändern, dass in Belgien bereits das Halten von Schwarzgeld" als strafbare Geldwäscherei eingestuft werde. "Geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen" würden im Ersuchen "nicht hinreichend dargelegt". "Soweit" der Beschwerdeführer "Erlöse im Ausland ohne Rechnungsstellung 'schwarz' vereinnahmt und dem belgischen Fiskus für die Zwecke der Einkommensbesteuerung durch eine schlichte Nichtdeklaration vorenthalten hat", liege, "wenn überhaupt, eine auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtete Steuerhinterziehung vor", für die keine Rechtshilfe zu leisten sei. 
2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. 
 
Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe nur zulässig (soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt), wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt. Danach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB sind Verbrechen die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen. Als Vortaten der Geldwäscherei kommen namentlich qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Frage (Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 2 BetmG). 
2.2 Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausserdem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Eines der Ziele des GwUe besteht darin, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. "reingewaschen" werden soll. Nach der Praxis des Bundesgerichtes braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2 S. 99; vgl. Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 367). 
2.2.1 In seinem Urteil 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 hat sich das Bundesgericht mit Kritik seitens der Lehre an der betreffenden Rechtsprechung auseinander gesetzt. Das Bundesgericht analysierte seine einschlägige Praxis und bestätigte grundsätzlich, dass das Ersuchen die verbrecherische Vortat der mutmasslichen Geldwäscherei nicht zwangsläufig zu erwähnen brauche. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssten jedoch "erhebliche Indizien" dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Ausserdem sei der "Dimension" der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil 1A.188/2005, E. 2.4). 
2.2.2 Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen (vgl. Urteil 1A.175/176/2004, E. 2.8; Jürg-Beat Ackermann, in: Kommentar Einziehung - organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 327 ff., 342; Mark Pieth, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, vor Art. 305bis StGB N. 6 f.; s. auch BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f.; 122 IV 211 E. 2b-c S. 215 f.; 119 IV 242 E. 1d S. 244 f.). 
 
Im Urteil 1A.154/2003 vom 25. September 2003 hat das Bundesgericht ein monegassisches Rechtshilfeersuchen gutgeheissen. Dort waren "geldwäschereitypische" verdächtige Finanzoperationen im Gesamtbetrag von rund 25 Millionen USD erfolgt. In den komplexen Kontenbewegungen waren zahlreiche Personen und Firmen in verschiedenen Ländern, darunter sogenannte "Off-Shore-Gesellschaften", involviert. Im Urteil 1A.175/176/2004 vom 25. November 2004 bewilligte das Bundesgericht Rechtshilfe an Deutschland zur Untersuchung einer grossen Bestechungsaffäre (im Rahmen der Submission von Kehrichtverbrennungsanlagen bzw. Heizkraftwerken). Laut Ersuchen waren Schmiergeldzahlungen - in bar - von über einer Million EUR erfolgt. 
2.2.3 In anderen Fällen waren von der im ersuchenden Staat geführten Strafuntersuchung Personen betroffen, die unter dem erheblichen Verdacht standen, mit dem Drogenmilieu bzw. organisierten Verbrechen verbunden zu sein. So ging es im Urteil 1A.151/2004 vom 2. August 2004 um den Kauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft für 10 Millionen französische Francs. Eine der beiden am Kauf beteiligten Personen wurde von der ersuchenden Behörde verdächtigt, Geld zu waschen, das aus dem organisierten Verbrechen in Russland und dem Handel mit Betäubungsmitteln stammte. Im Urteil 1A.245/1996 vom 6. Dezember 1996 hatte die Ehefrau eines Mannes, der erwiesenermassen in grossem Ausmass mit Drogen gehandelt hatte und dafür bereits verurteilt worden war, in den USA für 2 Mio. USD Immobilien gekauft. Überdies wurden auf Konten, an denen die Ehefrau wirtschaftlich berechtigt war, sehr hohe Beträge einbezahlt; eine Erklärung zur Herkunft der Mittel gab sie nicht. Im gleichen Urteil präzisierte das Bundesgericht, dass es zwar grundsätzlich genüge, wenn im Ersuchen geldwäschereiverdächtige Transaktionen aufgezeigt werden; die Vortat der mutmasslichen Geldwäscherei müsse "nicht in den Einzelheiten dargelegt werden". Ganz ohne Erwähnung einer strafbaren verbrecherischen Vortat sei es allerdings kaum möglich, den Geldwäschereiverdacht zu begründen (Urteil 1A.245/1996, E. 4b). 
2.3 Im Übrigen kann von den Behörden des ersuchenden Staates in der Regel nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht unter dem Gesichtspunkt des hier massgeblichen Staatsvertragsrechts aus, wenn die Angaben im Ersuchen (sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen) den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob Verweigerungsgründe vorliegen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben (vgl. Art. 27 Ziff. 1 GwUe, Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen). 
2.4 Dem belgischen Ersuchen ist folgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen: Seit 2002 sei eine Strafuntersuchung der belgischen Bundespolizei in Antwerpen gegen den Beschwerdeführer und dessen Gesellschaften hängig. Neben Geldwäscherei und weiteren Delikten werde ihm die mittäterschaftliche Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation vorgeworfen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Gesellschaft "Z.________" einer Organisation zur Verfügung gestellt habe, die mit der Droge "XTC" handle. Es seien Gelder unbekannter Herkunft über ein ihm bzw. der Gesellschaft gehörendes Konto auf ein ausländisches Konto transferiert respektive in bar an eine Drittperson ausgehändigt worden. 
 
Am 23. November 2004 seien der Beschwerdeführer und seine Sekretärin polizeilich verhaftet worden. Seither hätten die Ermittler 16 Hausdurchsuchungen durchgeführt. Bei seiner ersten Einvernahme habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er beruflich den Transport von Diamanten von und nach Israel zu seiner Schwester organisiere. Die Sendungen hätten jeweils sowohl eigene Diamanten umfasst, als auch solche, die anderen Antwerpener Diamantenhändlern gehört hätten. Der Beschwerdeführer habe weiter ausgesagt, jeweils eine einzige Rechnung über den Totalwert der ganzen Sendung ausgestellt zu haben. Möglicherweise seien alle Begleitdokumente falsch gewesen, da sie nicht wahrheitsgemäss ausgestellt worden seien. Nach Eingang der Ware sei jeweils eine "Abnahme" der Sendungen der anderen Diamantenhändler erfolgt. Für diese Abnahme habe der Beschwerdeführer eine Kommission in der Höhe von einem Prozent ohne Quittung bzw. Rechnungsstellung kassiert. Diese Vorgehensweise sei in beiden Richtungen (für Sendungen von und nach Israel) angewendet worden. Die Kommissionen seien möglicherweise auf Schweizer Bankkonten transferiert worden. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, auf entsprechende Anfragen hin Bargeld von und nach Israel transportiert zu haben. Die Herkunft dieser Devisen sei ihm angeblich unbekannt gewesen. Eine bestimmte Person habe ihn damit beauftragt, Geldbeträge an einen Dritten zu übergeben; dieser Dritte befinde sich zurzeit in Israel in Haft und werde des grossangelegten Drogenhandels mit "XTC" verdächtigt. Die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers seien durch die Resultate von Telefonüberwachungen und Hausdurchsuchungen bestätigt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich auf den betroffenen Konten in der Schweiz unverbuchte und illegal erworbene Gelder befänden. Der rege (fast tägliche) Geschäftsverkehr mit den Banken sei stets telefonisch erfolgt. Die belgische Strafuntersuchung sei schon weit fortgeschritten. Ein Rechtshilfeersuchen an Israel sei bewilligt worden. 
2.5 Zwar werden im Ersuchen die konkreten Umstände der untersuchten Drogendelikte (als Vortaten der mutmasslichen Geldwäscherei) nicht näher beschrieben. Es wird lediglich dargelegt, dass der Handel mit "XTC" durch eine kriminelle "Organisation" verübt worden sei, und es wird eine Person genannt, die sich in Israel wegen Drogenhandels in Haft befinde. Nach der oben (in E. 2.2) erwähnten Praxis braucht das Ersuchen jedoch die verbrecherischen Vortaten der Geldwäscherei noch nicht detailliert zu schildern. Es genügt grundsätzlich, wenn verdächtige "geldwäschereitypische" Transaktionen und Vorkehren dargelegt werden. 
 
Im Ersuchen wird der Verdacht begründet, dass Erlöse aus Drogenhandel - mittels Geldtransfers über die Konten einer legalen Gesellschaft des Beschwerdeführers - verschleiert worden seien. Der Beschwerdeführer habe für Diamantengeschäfte Kommissionen in bar und ohne Quittung kassiert. Die Geschäfte seien in Urkunden falsch deklariert worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Bargeld unbekannter Herkunft von und nach Israel transportiert. Einer der Empfänger befinde sich in Israel in Haft und werde des grossangelegten Handels mit der Designerdroge Ecstasy verdächtigt. Die belgischen Behörden verweisen in diesem Zusammenhang auf belastende Ermittlungsergebnisse aus Telefonkontrollen, Hausdurchsuchungen und Einvernahmen. Wie sich aus den Rechtshilfeakten ergibt, sind über die Konten der Beschwerdeführenden zahlreiche relativ hohe Geldtransfers mit unklaren Herkunfts- und Zahlungsvermerken erfolgt. 
 
Damit wird der Geldwäschereiverdacht in einer dem GwUe genügenden Weise substanziiert. Ob sich der Verdacht erhärten wird und gestützt darauf allenfalls Anklage erhoben werden kann, ist von den belgischen Behörden zu prüfen. Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, nach Abschluss der Strafuntersuchung (bzw. nach Ablauf einer angemessenen Frist) nötigenfalls ein Gesuch bei der Bundesanwaltschaft um Aufhebung der verfügten Kontensperren zu stellen. 
2.6 Damit ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit grundsätzlich erfüllt. Es kann offen bleiben, ob der untersuchte Sachverhalt nach schweizerischen Recht auch noch unter weitere Straftatbestände subsumiert werden könnte. 
 
Der Sachzusammenhang zwischen den betroffenen Konten und der hängigen Strafuntersuchung wird im Ersuchen (und im angefochtenen Entscheid) ausreichend dargelegt (vgl. dazu BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371). Auch die Identität der Personen, die Geld auf diese Konten transferiert haben, ist für die Untersuchung von sachdienlichem Interesse. Dem in der Replik erhobenen Eventualantrag der Beschwerdeführenden, die betreffenden Namen seien auf den Bankunterlagen "abzudecken", ist daher keine Folge zu leisten. 
2.7 Soweit die Rechtshilfevoraussetzungen nach GwUe bzw. EUeR erfüllt sind, steht das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) den verfügten Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Art. 4 Ziff. 1 Satz 2 GwUe; BGE 129 II 462 E. 5.6 S. 469; 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen). Gegenstand der belgischen Strafuntersuchung sind rechtshilfefähige Delikte; soweit die Beschwerdeführenden befürchten, sie könnten in Belgien wegen einer Verkürzung von fiskalischen Abgaben zur Rechenschaft gezogen werden, ist auf den ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt im angefochtenen Entscheid zu verweisen. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 
 
Die Beschwerdeführenden stellen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und insbesondere die Bedürftigkeit der Gesuchsteller infolge verschiedener Kontensperrungen in Belgien und in der Schweiz ausreichend glaubhaft gemacht wird), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Fürsprecher Dr. Christian Witschi wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. März 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: