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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.266/2006 /blb 
 
Urteil vom 7. März 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Hasler. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Rückzug einer kantonalen Berufung), 
 
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2006 (ZBR.2005.69). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Durch Urteil der Kommission des Bezirksgerichts B.________ vom 4. Mai 2005 wurde die von Y.________ (Kläger) und X.________ (Beklagte) im Jahre 1979 geschlossene Ehe geschieden. Die Gerichtskommission genehmigte die Teilvereinbarung der Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung und ordnete unter anderem an, dass der Kläger der Beklagten mit Wirkung ab 1. August 2007 für die Dauer von sechs Jahren (d.h. bis zum 31. Juli 2013) eine Rente von monatlich Fr. 700.-- zu zahlen haben werde. 
Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 4. Juli 2005 an das Bezirksgericht Berufung und verlangte, die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu erhöhen. Am 7. Juli 2005 teilte sie der gleichen Instanz mit, sie sei nach reiflicher Überlegung zur Überzeugung gelangt, dass ihr ein weiteres Verfahren aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, sie ziehe die Berufungserklärung deshalb zurück. Mit Eingabe vom 26. Juli 2005 kam sie auf dieses Schreiben zurück mit der Bemerkung, sie lasse sich auf den Rückzug der Berufungserklärung nicht behaften. Das Bezirksgericht teilte ihr am 2. August 2005 mit, das Scheidungsurteil sei in Rechtskraft erwachsen, ein Zurückkommen auf den Rückzug der Berufung sei nicht möglich und ein ordentliches Rechtsmittel gegen seinen Entscheid gebe es nicht mehr. Nachdem die Beklagte das Bezirksgericht am 9. August 2005 hatte wissen lassen, dass sie dessen Auffassung nicht teile, stellte sie mit Eingabe vom 29. August 2005 das Begehren, die Sache an das Obergericht des Kantons Thurgau als Berufungsinstanz zu überweisen. Sie brachte ausserdem vor, sie sei im Zeitpunkt des Rückzugs der Berufungserklärung nicht handlungsfähig gewesen und die Rückzugserklärung leide an einem Willensmangel. Gleichzeitig machte sie Ausführungen zur Begründung ihres Standpunktes. 
Das Bezirksgericht überwies die Sache antragsgemäss an die Berufungsinstanz. 
B. 
Am 17. Juli 2006 beschloss das Obergericht, dass auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten werde. 
C. 
Die Beklagte erhebt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung. Mit der Berufung verlangt sie, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des (kantonalen Berufungs-)Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Ist ein kantonales Urteil zugleich mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere ausgesetzt bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 57 Abs. 5 OG). Die Aussetzung rechtfertigt sich nicht, wenn der Entscheid über die Berufung von vornherein nicht vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängt (vgl. BGE 123 III 213 E. 1 S. 215). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Berufung sich als unzulässig erweist (BGE 117 II 630 E. 1a S. 631). Wie nachstehend darzulegen sein wird, trifft letzteres hier zu. In Abweichung von der Regel ist die Berufung daher vorab zu behandeln. 
3. 
3.1 Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, ist die Berufung (erst) gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig (Art. 48 Abs. 1 OG). Ein Endentscheid liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das kantonale Sachgericht über den im Streit stehenden Anspruch materiell entschieden oder dessen Beurteilung aus einem Grund abgelehnt hat, der endgültig verbietet, dass der gleiche Anspruch nochmals geltend gemacht wird (BGE 132 III 178 E. 1.1 S. 180 mit Hinweisen). Dazu gehören nicht prozessuale Entscheide, die sich mit dem streitigen Anspruch, seinen Voraussetzungen und allfälligen seine Geltendmachung ausschliessenden Einreden (Klageverwirkung und dergleichen) in keiner Weise befassen, sondern das Eintreten aus Gründen ablehnen, die mit der materiellen Sachlage und dem Klagerecht als solchem nichts zu tun haben (BGE 95 II 291 E. 2 S. 294 mit Hinweis; vgl. auch BGE 119 II 297 E. 2a S. 299). 
3.2 Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet ausschliesslich die prozessuale Frage, ob die Beklagte den Rückzug ihrer gegen das bezirksgerichtliche Scheidungsurteil eingereichten Berufung habe widerrufen können, mit anderen Worten die Rechtsgültigkeit einer Prozesshandlung. Zu dem von der Beklagten geltend gemachten Unterhaltsanspruch hat sich die Vorinstanz in keiner Weise geäussert. Der Hinweis der Beklagten auf das bundesgerichtliche Urteil vom 25. Januar 2005 (4C.369/2004) und das dort zitierte Urteil (BGE 128 III 250 E. 1b S. 252) ist unbehelflich, hatten sich doch die kantonalen Instanzen in jenen Fällen mit den geltend gemachten materiellen Ansprüchen auseinandergesetzt. 
4. 
Die Berufung steht nach dem Gesagten hier nicht offen, so dass auf sie nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und dem Kläger somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. März 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: