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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_210/2012 
 
Urteil vom 7. März 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch lic. iur. Bhuvan Singh, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassung/Aufenthalt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 1. Februar 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, 1981 geborene Türkin, reiste am 20. September 2007 in die Schweiz ein, wo sie am 27. September 2007 den Schweizer Bürger Y.________ heiratete. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann. Spätestens Ende 2009 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgelöst. Gestützt auf diesen Sachverhalt lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Januar 2011 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich verfügte es die Wegweisung von X.________ und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Die gegen den Rekursentscheid vom 16. Dezember 2011 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Februar 2012 ab; es setzte die Ausreisefrist neu auf den 30. April 2012 an. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. März 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihre Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt ausdrücklich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt und das Bestehen eines Anspruchs muss in vertretbarer Weise geltend gemacht werden. 
 
2.2 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4). 
 
Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet, lebt aber seit gut zwei Jahren nicht mehr mit ihm zusammen. Damit kann sie nicht unmittelbar gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung geltend machen, setzt doch diese Norm voraus, dass die Ehegatten zusammenwohnen, es sei denn, es bestünden wichtige Gründe für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AuG, was vorliegend nicht zutrifft. Zwar kann der Anspruch gemäss Art. 42 AuG nach Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft unter den Voraussetzungen von Art. 50 AuG weiter bestehen. Da die Ehegemeinschaft nicht mindestens drei Jahre gedauert hat, fällt eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht in Betracht. Dazu wie auch bezüglich Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (Bestehen von wichtigen persönlichen Gründen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen) hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend mache, es stünde ihr ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zu. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Darstellung im angefochtenen Urteil nicht und beruft sich auch vor Bundesgericht auf keine der vorgenannten anspruchsbegründenden gesetzlichen Normen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern gestützt auf diese oder auf eine andere Rechtsnorm ein Bewilligungsanspruch bestehen könnte. Da die Beschwerdeführerin entgegen der ihr unter diesen Umständen obliegenden Pflicht, das Bestehen eines Anspruchs in vertretbarer Weise geltend zu machen, nicht nachkommt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezüglich der Bewilligungsverweigerung gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig. Bezüglich der Wegweisung ergibt sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels aus Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
 
2.3 Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kann die Beschwerde nicht entgegengenommen werden. Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürften indessen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG); solche Rügen erhebt und begründet die Beschwerdeführerin nicht. 
 
2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. März 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller