Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Kleinere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_190/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. März 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht U.________ (Familiengericht). 
 
Gegenstand 
Beauftragung einer Drittperson (Art. 392 Ziffer 2 ZGB), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beauftragung eines Mitglieds des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes U.________ mit der Beantragung der materiellen Sozialhilfe für den Beschwerdeführer sowie mit der Sicherstellung der Leistung der Krankenkassenprämien (Art. 392 Ziff. 2 ZGB) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die Weigerung des (an einer... leidenden) Beschwerdeführers, Sozialhilfe zu beantragen, führe zu Nachteilen/Lücken in seiner medizinischen Versorgung, die Beauftragung einer Drittperson mit der Anmeldung der Sozialhilfe und der Sicherstellung der Bezahlung der Krankenkassenprämien sei unabdingbar, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist, 
dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann