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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_144/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. April 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Corp., 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ergin Cimen, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. März 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die brasilianischen Behörden führen eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Zahlung von Bestechungsgeldern an Direktoren des halbstaatlichen Unternehmens Petrobras. 
Im Zusammenhang damit eröffnete auch die Schweizerische Bundesanwaltschaft Strafuntersuchungen. Eine davon richtet sich gegen die A.________ Corp. 
 
B.   
Am 16. Juli 2015 ersuchte die Bundesanwaltschaft die brasilianischen Behörden um die Einvernahme verschiedener Personen gemäss einem jeweiligen Fragenkatalog. Zumindest einem dieser Kataloge legte sie in der Schweiz erhobene Bankunterlagen bei, namentlich solche zu einem auf die A.________ Corp. lautenden Konto. 
Die von der A.________ Corp. hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 18. März 2016 teilweise gut. Es stellte fest, dass die Herausgabe von die A.________ Corp. betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war. Es wies die Bundesanwaltschaft diesbezüglich an, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
Die A.________ Corp. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Rechtshilfeersuchen vom 16. Juli 2015 als nichtig zu erklären. Folglich sei die Rückgabe sämtlicher die Beschwerdeführerin betreffenden Bank- und anderer Unterlagen unter Vermittlung des Bundesamts für Justiz anzuordnen. Überdies ersucht sie um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. 
 
D.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, darlegen, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Er muss insbesondere darlegen inwiefern ein nach Art. 90 ff. BGG anfechtbarer Entscheid vorliegt. Tut er das nicht, genügt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 II 120 E. 1 S. 121; Urteile 1B_180/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.1; 1C_300/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 90 ff. BGG anfechtbar sein soll. Auf die Beschwerde könnte somit nur eingetreten werden, wenn das offensichtlich wäre. Dies trifft nicht zu.  
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, in der Übermittlung der Bankunterlagen mit dem Rechtshilfeersuchen vom 16. Juli 2015 liege eine unzulässige "entraide sauvage". Das bedeute aber noch nicht, dass die brasilianischen Behörden die Bankunterlagen nicht verwenden dürften. Insoweit habe die Beschwerdegegnerin ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die materiellen Voraussetzungen der Übermittlung der Bankunterlagen zu prüfen seien. Nur wenn sich erweisen sollte, dass die materiellen Voraussetzungen fehlten, habe das Bundesamt für Justiz gegenüber den brasilianischen Behörden die notwendigen Schritte einzuleiten (gemeint: die Nichtverwendung der Bankunterlagen bzw. deren Rückgabe an die Schweiz zu verlangen). 
Die Beschwerdegegnerin hat die Bankunterlagen bereits nach Brasilien übermittelt. Der Beschwerdeführerin geht es darum, die Verwendung der Bankunterlagen im brasilianischen Verfahren zu verhindern und deren Rückgabe zu erlangen. Darüber hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht endgültig entschieden. Vielmehr hat sie die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Behandlung überwiesen. Der angefochtene Entscheid dürfte damit einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG darstellen. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann: oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind (Abs. 2). 
Im vorliegenden Fall geht es weder um Auslieferungshaft noch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen. Der vorinstanzliche Entscheid dürfte daher gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG nicht anfechtbar sein. 
 
1.3. Liegt demnach nicht offensichtlich ein anfechtbarer Entscheid nach Art. 90 ff. BGG vor und äussert sich die Beschwerdeführerin dazu nicht, genügt sie ihrer Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.  
Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 
 
1.4. Ob ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG hätte angenommen werden können, kann dahingestellt bleiben.  
 
2.   
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG nicht mehr befunden zu werden. 
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, trägt sie die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri