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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.60/2003 /bnm 
 
Urteil vom 7. Mai 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
A.________, 
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher-Rechtsanwalt K. Urs Grütter, Moos- 
strasse 2, 3073 Gümligen, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
Kläger und Berufungsbeklagte, 
alle vier vertreten durch Fürsprecherin Marianne Jacobi, Amthausgasse 28, Postfach 6873, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, Herabsetzung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________ verstarb am 30. April 1998. Als Erben hinterliess sie ihren Sohn A.________ (nachfolgend: Beklagter) sowie die Kinder ihrer beiden vorverstorbenen Töchter: B.________, C.________, D.________ und E.________ (nachfolgend: Kläger). 
B. 
Am 1. März 2000 beantragten die Kläger, es seien die Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche gegenüber dem Beklagten in der Erbschaft von F.________ gerichtlich festzusetzen. Im Weiteren sei der Nachlass der Verstorbenen gerichtlich festzustellen und zu teilen. Mit Urteil vom 6. Juni 2002 hiess die Gerichtspräsidentin 6 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Klage teilweise gut. Dagegen erklärten beide Parteien Appellation. Mit Urteil vom 20. Dezember 2002 bestätigte der Appellationshof des Kantons Bern den Entscheid der Vorinstanz. 
C. 
Der Beklagte gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass zu seinen Lasten keine ausgleichungspflichtigen Zuwendungen bestehen würden. Weiter verlangt er die Abänderung gewisser Aktiv- und Passivposten im Nachlassvermögen zu seinen Gunsten. Zudem sei ihm ein "angemessenes Voraus" des gebrechlichen Kindes zuzusprechen. 
 
Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Der Appellationshof hat keine Gegenbemerkungen angebracht. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). 
2. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zulässig (BGE 119 II 84 E. 3 S. 85; 127 III 257 E. 5b S. 264). Angebliche Aktenwidrigkeiten und falsche Beweiswürdigung sind mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen. Soweit sich der Beklagte nicht an diese Grundsätze hält, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 
2.1 Nicht eingetreten werden kann demnach auf das Vorbringen des Beklagten, die Vorinstanz habe Art. 120 OR verletzt. Die Gerichtspräsidentin, auf deren Ausführungen der Appellationshof implizit verweist, hat die Verrechnung der vom Beklagten geschuldeten Darlehenszinsen mit angeblichen Zins- und Verwaltungsforderungen abgelehnt, weil sie das Vorliegen solcher Forderungen gegenüber der Erblasserin für unbewiesen gehalten hat. Indem der Beklagte rügt, die Zins- und Verwaltungsforderungen seien durch die gleiche Buchhaltung wie die als bewiesen erachteten Darlehenszinsen belegt und ausserdem missachte die Gerichtspräsidentin den gerichtlichen Vergleich vom 28. Mai 1997, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. 
2.2 Gleiches gilt für die Ausführungen bezüglich der strittigen Renovations- und Umbaukosten für die Liegenschaften X.________, an welcher die Erblasserin nutzniessungsberechtigt gewesen war. Die Vorinstanz macht geltend, der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass es sich bei diesen Kosten um laufenden Unterhalt im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB handeln würde. Überdies sei weder belegt, dass diese Auslagen überhaupt und durch ihn bezahlt worden seien, noch dass sie die geltend gemachten Renovationen betroffen hätten. 
2.2.1 Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz missachte auch hier den Vergleich vom 28. Mai 1997 sowie weitere Belege, aus welchen sich klar ergebe, dass es sich bei den fraglichen Kosten um laufenden Unterhalt gehandelt habe, zielt erneut gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Ebenso verhält es sich mit der Begründung des Eventualbegehrens, welches der Beklagte in diesem Zusammenhang gestellt hat: Mit dem Vorbringen, seine diversen Forderungen gegen die Erblasserin seien genauso gut nachgewiesen, wie die anerkannten Forderungen gegen ihn, nämlich durch seine Buchhaltung und durch die Steuererklärung der Erblasserin, übt er blosse Kritik an der Beweiswürdigung, auf welche nicht einzutreten ist. 
2.2.2 Als offensichtliches Versehen (Art. 55 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 63 Abs. 2 OG) rügt der Beklagte die Annahme der Vorinstanz, er habe Erträgnisse aus den Liegenschaften eingestrichen und daher seien die geltend gemachten Verwaltungskosten abgegolten. Aus den Akten ergebe sich gegenteilig, dass die Erträge der fraglichen Liegenschaften auf Konten der Erblasserin geflossen seien. Insbesondere habe der Parteivertreter des Beklagten auch nie behauptet, der Beklagte habe Erträgnisse bezogen und sie bloss buchhalterisch eingesetzt. 
 
Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG liegt nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 109 II 159 E. 2b S. 162). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Aktenstellen, auf welche der Beklagte verweist, äussern sich zum hier strittigen Punkt nicht unmittelbar. Aus ihrem Wortlaut ergibt sich keineswegs unzweifelhaft, dass die Annahme der Vorinstanz unzutreffend ist. In Wirklichkeit übt der Beklagte auch hier unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung. 
3. 
Umstritten ist der auszugleichende Anrechnungswert für zwei Liegenschaften in X.________, welche die Erblasserin dem Beklagten im Jahr 1982 abgetreten hatte. Der Appellationshof kam zum Schluss, dass auf Grund des klar formulierten Abtretungsvertrages die von der Erblasserin festgelegte Summe von Fr. 360'000.-- verbindlich sei. 
 
 
Es stellt sich somit die Frage, ob diese Auffassung des Appellationshofes zutrifft und gemäss richtiger Auslegung des Abtretungsvertrages der von der Erblasserin festgesetzte Betrag vollumfänglich zur Ausgleichung gelangen soll oder ob die eingeräumte Nutzniessung und die übernommenen Grundpfandschulden berücksichtigt werden müssen. Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie den Abtretungsvertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann (BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 436 f.; 127 III 248 E. 3a S. 253). 
3.1 Die Bestimmungen über die Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) bezwecken die Gleichbehandlung der Erben (BGE 126 III 171 E. 3b/bb S. 174). Im Gegensatz zum Institut der Herabsetzung ist bei der Ausgleichung der Wille des Erblassers von entscheidender Bedeutung (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 626 ZGB; Forni/Piatti, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 626 ZGB; Peter Breitschmid, Vorweggenommene Erbfolge und Teilung, in: Praktische Probleme der Erbteilung, 1997, S. 61). Die Regeln über die Ausgleichung sind dispositiver Natur. So auch Art. 630 Abs. 1 ZGB, wonach die Ausgleichung nach dem Werte der Zuwendung zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös erfolgt. Der Erblasser kann namentlich eigene, vom Gesetz abweichende Vorschriften bezüglich Berechnung des Anrechnungswertes aufstellen oder diesen bereits konkret ziffernmässig festschreiben (Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg 1992, S. 271; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 6 zu Art. 630 ZGB; Escher/ Escher, Zürcher Kommentar, N. 3 zu Art. 630 ZGB; Stéphane Spahr, Valeur et valorisme en matière de liquidations successorales, Diss. Freiburg 1994, S. 224 ff.; Franz Keller, Erbrechtliche Fragen bei Wertveränderungen, Diss. Freiburg 1972, S. 49). 
3.2 Im vorliegenden Fall ist die Liegenschaftsabtretung von der Erblasserin an den Beklagten gemäss Abtretungsvertrag vom 29. Januar 1982 auf Rechnung zukünftiger Erbschaft erfolgt. Der Anrechnungswert, welcher in der dereinstigen Erbteilung zur Ausgleichung gelangen sollte, wurde von der Erblasserin auf Fr. 360'000.-- festgesetzt. Dieser Betrag liegt knapp unter dem von der Vorinstanz festgestellten damaligen Verkehrswert von Fr. 377'000.--. Die hypothekarische Belastung betrug im Zeitpunkt der Abtretung gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz Fr. 128'000.--. Am Todestag der Erblasserin lag der Verkehrswert der Liegenschaften bei Fr. 483'000.--. Den Wert der Nutzniessung hat der Appellationshof offen gelassen, der Beklagte beziffert ihn mit Fr. 238'275.--. 
3.2.1 Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten, die Parteien hätten einen entgeltlichen Erwerb vereinbart, welcher keiner Ausgleichung unterstehen würde: Wären die Parteien nicht von einem zumindest teilweisen unentgeltlichen Rechtsgeschäft ausgegangen, hätten sich Bestimmungen über die Ausgleichung erübrigt, denn der Ausgleichungspflicht unterliegen nur unentgeltliche Zuwendungen (BGE 84 II 338 E. 2 S. 343; 120 II 417 E. 3a S. 420). Zudem lässt sich auch aus der verwendeten Formulierung "auf Rechnung zukünftiger Erbschaft" eine zumindest teilweise unentgeltliche Abtretung ableiten. 
 
Der Abtretungsvertrag ordnet die Ausgleichung ausdrücklich an und setzt gleichzeitig den auszugleichenden Anrechnungswert auf eine konkrete Geldsumme fest. Eine Bestimmung, dass von diesem Betrag noch die Schuldübernahme und die Nutzniessung zum Abzug gebracht werden müssen, enthält der Vertrag nicht. Auch aus den Ausführungen zur Errichtung der Nutzniessung und der Schuldübernahme lässt sich nichts Derartiges ableiten. Die Festlegung des Anrechnungswertes durch einen präzisen Geldbetrag deutet vielmehr darauf hin, dass unabhängig von weiteren Kriterien und möglichen Wertveränderungen der auszugleichende Betrag definitiv festgelegt werden sollte. 
3.2.2 Somit kann der auszugleichende Anrechnungswert nicht nach der sogenannten Quotenmethode berechnet werden, wie es der Beklagte verlangt. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht den Anrechnungswert bei gemischten Schenkungen nach dieser Methode berechnet (BGE 98 II 352 E. 5 S. 359 ff.; 120 II 417 E. 4b S. 422). Dies setzt aber bei der Ausgleichung voraus, dass der Erblasser die Berechnungsmethode nicht bereits selber festgelegt hat. Da im vorliegenden Fall die Erblasserin den auszugleichenden Anrechnungswert mit einem konkreten Betrag angegeben hat, bleibt für eine abweichende Berechnung kein Platz mehr. Damit kann auch offen bleiben, in welchem Umfang die Abtretung der Liegenschaften tatsächlich unentgeltlich erfolgt ist (Paul Eitel, Erbrechtliche Tragweite einer Liegenschaftsabtretung mit Nutzniessungsvorbehalt, recht 1/1996 S. 42). 
3.2.3 Selbst wenn der Beklagte im Ergebnis mehr zur Ausgleichung bringen müsste, als ihm effektiv zugewendet wurde, kann dies nicht als bundesrechtswidrig angesehen werden, falls er sich, wie im hier strittigen Fall, vertraglich dazu verpflichtet hat (BGE 45 II 7 E. 3 S. 14). Ob der Abtretungsvertrag vom Beklagten allenfalls wegen Irrtums (Art. 24 ff. OR) hätte angefochten werden können, ist vorliegend nicht zu beurteilen. 
 
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Appellationshof kein Bundesrecht verletzt hat, indem er den auszugleichenden Anrechnungswert der abgetretenen Liegenschaften in X.________ auf Fr. 360'000.-- festgesetzt hat. 
4. 
Der Beklagte macht weiter geltend, er habe Anspruch auf ein "angemessenes Voraus" des gebrechlichen Kindes (Art. 631 Abs. 2 ZGB), da seine rechte Hand verkümmert und er ausserdem schwer gehbehindert sei. 
4.1 Nach Art. 631 Abs. 2 ZGB ist Kindern, die gebrechlich sind, bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen. Diese Bestimmung bezweckt, der zufälligen Benachteiligung eines Kindes, verursacht durch natürliche Ereignisse (körperliche Gebrechen, Geistesschwäche), entgegenzuwirken und eine dadurch hervorgerufene Ungleichheit im wirtschaftlichen Fortkommen zu beheben oder zu mildern. Das Alter des Kindes spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es bereits mündig ist (Tuor/ Picenoni, a.a.O., N. 16 zu Art. 631 ZGB; Heinz Gubler, Die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, Diss. Bern 1941, S. 99; Escher/ Escher, a.a.O., N. 14 zu Art. 631 ZGB). 
4.2 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, wie weit der Beklagte durch seine Behinderung in seiner beruflichen Laufbahn beeinträchtigt gewesen war. Es geht beim Vorausbezug nach Art. 631 Abs. 2 ZGB nicht um die Ausgleichung von Erwerbseinbussen, die ein gebrechliches Kind vor dem Tod seiner Eltern erlitten hat, sondern um die Sicherstellung seiner besonderen Bedürfnisse für die Zeit danach, wenn die Unterstützung durch diese weggefallen ist. Die Bestimmung des Vorausbezugs richtet sich unter anderem nach dem Betrag, welchen der Erblasser, hätte er weitergelebt, seinem Kind infolge dessen durch das Gebrechen verkürzten Erwerbstätigkeit hätte gewähren müssen (Heinz Gubler, a.a.O., S. 101; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 19 zu Art. 631 ZGB). Der Beklagte war im Zeitpunkte des Todes der Erblasserin bereits 71 Jahre alt und AHV-Rentner. Dass er zu diesem Zeitpunkt auf Grund seiner Behinderung noch auf die Fürsorge der Erblasserin und ihre Unterstützung beim wirtschaftlichen Fortkommen einen Anspruch hatte oder überhaupt darauf angewiesen war, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Daher ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 
5. 
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet den Klägern allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Berufungsantwort eingeholt wurde. 
6. 
Der Beklagte hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 127 I 202 E. 3a und b S. 204, je mit Hinweisen). 
 
Die vorliegende Eingabe hat in weiten Teilen aus unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz bestanden. Auch soweit auf die Berufung eingetreten werden konnte, haben sich die Gewinnaussichten als deutlich geringer als die Verlustgefahren dargestellt. Dem Gesuch kann demnach wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden, womit die Frage der Bedürftigkeit nicht zu prüfen ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Mai 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: