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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_27/2007 /fun 
 
Urteil vom 7. Mai 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
- A.X.________, 
- B.X.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Ignaz Mengis, 
 
gegen 
 
Jean-Pierre Greter, Untersuchungsrichter, Kantonales Untersuchungsrichteramt, rue Mathieu-Schiner 1, Postfach, 1950 Sitten 2, Beschwerdegegner, 
Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, rue Mathieu-Schiner 1, Postfach, 1950 Sitten 2. 
 
Gegenstand 
Ablehnung des Untersuchungsrichters, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 22. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gegen A.X.________ und B.X.________ wird eine Strafuntersuchung geführt wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das ANAG und eventuell Sozialversicherungs- und Steuerdelikte. 
 
A.X.________ und B.X.________ beantragten am 29. Dezember 2006 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Wallis die Ablehnung des Untersuchungsrichters Jean-Pierre Greter. 
 
Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 bestritt der abgelehnte Untersuchungsrichter die Ausstandsgründe und überliess die Sache dem Kantonsgericht Wallis zur Beurteilung. 
 
Mit Entscheid vom 22. Januar 2007 wies der Präsident des Kantonsgerichts das Ablehnungsbegehren ab. 
B. 
A.X.________ und B.X.________ führen staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2007 aufzuheben und das Ablehnungsbegehren gegen den Untersuchungsrichter gutzuheissen. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2007 hat das Bundesgericht die Gesuche um Verfahrenssistierung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
C. 
Der Präsident des Kantonsgerichts beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der abgelehnte Untersuchungsrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar. 
Es handelt es sich um einen letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG), der sich auf kantonales Strafprozessrecht abstützt (Art. 78 Abs. 1 BGG, Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig. 
2. 
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung der kantonalen Ausstandsregel (Art. 34 lit. c StPO/VS) und eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 
 
Ihrer Ansicht nach besteht Misstrauen in die Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters wegen Mängeln seiner Verfügung vom 18. Dezember 2006, mit der die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Ignaz Mengis in der vorliegenden Strafsache vollumfänglich aberkannt wird. Zum einen sei die Annahme gemäss Verfügung aktenwidrig, die Beschwerdeführer verträten die Ansicht, dass wegen ihrer Selbstanzeige das Verfahren eingestellt werden müsse. Zum anderen ziele es auf Ausschluss eines gesetzlich statuierten Strafmilderungsanspruches und auf eine Vorverurteilung, dass der Untersuchungsrichter die Selbstanzeige gemäss kantonalem Steuerstrafrecht erst im Zeitpunkt als erstattet betrachte, als sie bei der Steuerveranlagungsbehörde aktenmässig erfasst worden sei. Zum dritten habe der Untersuchungsrichter bei der Postfinance und sechs weiteren Bankinstituten Auskunftsbegehren gestellt und damit auch Konten Dritter erfasst, die in keiner Weise im Strafverfahren impliziert seien oder bei denen Beziehungen zu den Beschwerdeführern ab diesem Datum nicht nachgewiesen seien. Das Verhalten des Untersuchungsrichters müsse als Amtsmissbrauch und Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses taxiert werden. Zum vierten sei die Behauptung des Untersuchungsrichters aktenwidrig, der Anwalt habe umfassende Akteneinsicht erhalten. Fest stehe, dass die Akteneinsicht bezüglich der sieben Belegdossiers bis dato nicht erfolgt sei. 
3. 
Gemäss dem kantonalen Strafprozessrecht können die Richter, die Gerichtsschreiber und Vertreter der Staatsanwaltschaft von den Parteien abgelehnt werden oder in den Ausstand treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen (Art. 34 lit. c StPO/VS). 
 
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter stehe und die Ausnahme bleiben soll, damit die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werde, dass das subjektive Empfinden einer Prozesspartei zur Annahme der Befangenheit nicht genüge, sondern das Misstrauen durch ein bestimmtes Verhalten des Richters gerechtfertigt erscheinen müsse, dass prozessuale Fehler für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründeten, dass im zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte vorlägen für besonders krasse oder wiederholte Irrtümer, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten und die zu einem Ausstand führen würden, dass der Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 allein die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Mengis beurteilt, aber keinen Beweismittelentscheid gefällt habe und dass das Recht auf Beweisergänzung unberührt sei. Daher seien keine Umstände gegeben, welche den Anschein einer Befangenheit des Untersuchungsrichters in den Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer begründen würden. Das Ablehnungsbegehren sei abzuweisen. 
 
Diese Ansicht ist nicht willkürlich. Es ist sachgerecht, Ausstandsbegehren gemäss Art. 34 lit. c StPO/VS auf besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. schwere Verletzungen der Richterpflicht zu beschränken. Die kantonale Instanz konnte ohne Willkür festhalten, die Beschwerdeführer brächten keine derartigen Umstände vor. Das Vorbringen ist unbegründet. 
4. 
Nach der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3a). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Richter oder Gerichtsschreiber unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a). 
 
Die Beschwerdeführer erachten den Sachverhalt als unrichtig erstellt (doppelter Vorwurf der Aktenwidrigkeit), bestreiten eine Auslegung des kantonalen Steuerrechts (rechtserheblicher Zeitpunkt der Selbstanzeige) und rügen Ermittlungsmassnahmen im Strafverfahren (Auskunftsbegehren über Bankkonten). Diese angeblichen Verfehlungen sind beim derzeitigen Kenntnisstand im Lichte der Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht derart schwerwiegend, dass sie zu einem Ausstand führen würden. Damit erübrigt sich eine Beurteilung der einzelnen Mängel. Die Rüge, die Garantie des verfassungsmässigen Richters sei verletzt, ist demnach unbegründet. 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Da die Beschwerdeführer unterliegen, tragen sie die Gerichtskosten unter Solidarhaft (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt; sie haften hierfür solidarisch. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Mai 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: