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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_86/2007 
 
Urteil vom 7. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Visana Krankenversicherung, 
Postfach 253, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 lehnte es die Visana mangels vollständiger Zahlung aller Beitragsrückstände (Restsaldo Prämienausstand: Fr. 1'700.-) ab, ihrem damaligen versicherten Mitglied, M.________, für die Zeit vom 14. Juni bis 5. August 2002 (Ende des Versicherungsverhältnisses; vgl. rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. September 2003) Taggeldleistungen zu erbringen; es bestehe kein Anspruch auf Verrechnung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Februar 2007 ab. 
C. 
M.________ wendet sich mit Eingabe vom 13. März 2007 (Posteingang: 19. März 2007) gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Aus keiner der dem Bundesgericht übermittelten Eingaben geht ausdrücklich oder sinngemäss hervor, was der Beschwerdeführer beantragt. Soweit nicht aus diesem Grund unzulässig, sind die Eingaben als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegenzunehmen und materiell zu beurteilen. 
2. 
2.1 Im Lichte der Grundsätze über den Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1 und 2 S. 414 ff.) hat das Bundesgericht einzig die vorinstanzlich beurteilte Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juni bis 5. August 2002 rückwirkend Anspruch auf Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 E. 1.2). Dass das kantonale Gericht den Streitgegenstand in Verletzung seiner Prüfungspflicht unzulässig beschränkt hätte, kann nicht gesagt werden. Im Übrigen hat die vorinstanzliche Bestätigung der in Verfügung und Einspracheentscheid sodann enthaltenen Verneinung eines Verrechnungsanspruchs seitens des Beschwerdeführers keine rechtliche Bedeutung, weil nur der Taggeldanspruch als solcher - und nicht auch die Beitragsausstände - Gegenstand des Verfahrens sind, hat doch die Krankenkasse mit Verfügung und Entspracheentscheid über die bisher nicht beglichenen Prämien keine Anordnung erlassen. 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer Sachverhalte schildert und Beanstandungen vorbringt, welche ausserhalb des Streitgegenstandes - der Taggeldberechtigung im erwähnten Zeitraum - liegen, kann darauf nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer beharrt im Übrigen offensichtlich querulatorisch auf dem Standpunkt, er sei zur Verrechnung berechtigt, räumt doch Ziff. 4.4 lit. e der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Visana - und nur ihr - das Verrechnungsrecht gegenüber säumigen Prämienschuldnern ein. 
3. 
Was die Taggeldberechtigung vom 14. Juni bis 5. August 2002 anbelangt, hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss Zwischenabrechnung der Visana vom 30. August 2005 "hinsichtlich der Prämien für die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG einen Restaustand von Fr. 1'700.- aufweist". Diese Feststellung führt in rechtlicher Hinsicht ohne Weiteres dazu, dass die Krankenkasse gestützt auf Ziff. 4.4 lit. a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt war, im fraglichen Zeitraum keine Leistungen zu erbringen, wie das kantonale ebenfalls zu Recht erkannte. Soweit zulässig, ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a OG). 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: