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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_19/2013 
 
Urteil vom 7. Mai 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Uster, 
Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 24. April 2013. 
 
In Erwägung, 
dass das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Uster mit unbegründetem Urteil und unbegründeter Verfügung vom 31. Januar 2013 die Klage des Beschwerdeführers über eine Forderung von Fr. 7'558.25 und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2013 die Begründung des Urteils und der Verfügung verlangte; 
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2013 beim Obergericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Uster erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass das begründete Urteil und die begründete Verfügung vom 31. Januar 2013 dem Beschwerdeführer am 10. April 2013 zugestellt wurden; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Urteil vom 24. April 2013 abwies und auf die Erhebung von Kosten verzichtete; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2013 an das Bundesgericht gelangte und sinngemäss erklärte, das Urteil des Obergerichts anfechten sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen zu wollen; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1); 
dass zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nur berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 BGG); 
dass die Begründungen des Urteils und der Verfügung vom 31. Januar 2013 vorliegen und dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt wurden; 
dass mithin kein schutzwürdiges Aufhebungsinteresse ersichtlich ist und auch die Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter welchen die Beschwerde trotzdem zu behandeln wäre (vgl. BGE 137 I 296 E. 4 mit Hinweisen); 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Mai 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier