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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_9/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,  
Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_81/2012 vom 16. Juli 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bundesgericht trat am 16. Juli 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. August 2011 nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen nicht entsprach (Verfahren 6B_81/2012). 
 
Der Gesuchsteller beantragt mit Eingabe vom 25. April 2014 (Postaufgabe 30. April 2014) die Revision des Entscheids. 
 
2.   
Der Gesuchsteller stellt ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Oberholzer, da dieser ihm gegenüber voreingenommen sei. Mangels Glaubhaftmachung genügt das Gesuch der Vorschrift von Art. 36 Abs. 1 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller vermag keinen solchen Grund zu nennen. Seine Vorbringen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei ein willkürliches Gefälligkeitsurteil gewesen (lit. a), es sei ihm für eine Falschaussage Geld angeboten worden (lit. b) und es sei schlussendlich nur darum gegangen, ihn als letztes Glied in der Kette als Sündenbock hinzustellen (lit. c), sind unzulässig. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Oberholzer wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2014 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn