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{T 0/2} 
6S.328/2000/hev 
 
K A S S A T I O N S H O F 
************************* 
 
7. Juni 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, 
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiberin Burkart. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
D.________, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons S o l o t h u r n, 
B.________, Beschwerdegegner, 
 
betreffend 
Keine-Folge-Verfügung (Sachentziehung), 
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober- 
gerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 
12. April 2000), 
wird im Verfahren nach Art. 36a OG 
in Erwägung gezogen: 
 
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht 
ist innert 10 Tagen seit der nach kantonalem Recht mass- 
gebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides anzu- 
melden (Art. 272 Abs. 1 BStP) und innert 20 Tagen seit 
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils zu 
begründen (Art. 272 Abs. 2 BStP). 
 
Entgegen der anderslautenden Behauptung von 
D.________ wurde der angefochtene Entscheid dem früheren 
Rechtsvertreter (C.________) am 19. April 2000 zuge- 
stellt. Dies wird sowohl durch die in den Akten liegende 
Empfangsbestätigung wie auch durch eine schriftliche Be- 
stätigung von C.________ vom 26. Mai 2000 eindeutig be- 
legt. Massgebend für den Fristenlauf ist somit einzig 
das Datum vom 19. April 2000. Die Nichtigkeitsbeschwerde 
hätte daher bis spätestens Dienstag, den 2. Mai 2000 an- 
gemeldet und bis 9. Mai 2000 begründet werden müssen. 
Die Eingabe von D.________ vom 11. Mai 2000 (Poststem- 
pel) erweist sich somit sowohl als Beschwerdeanmeldung 
wie auch als Beschwerdebegründung als verspätet. Auf die 
Nichtigkeitsbeschwerde ist somit unter Kostenfolgen 
nicht einzutreten. 
 
2.- Im Übrigen wäre die Nichtigkeitsbeschwerde - 
selbst bei rechtzeitiger Einreichung - völlig aussichts- 
los gewesen, weil sie sich in unzulässigen Vorbringen 
erschöpft. Es liegt somit auf der Hand, dass D.________ 
den (über 80-jährigen) Beschwerdeführer veranlasst hat, 
ein bundesgerichtliches Verfahren zu führen, das nur un- 
nötige Kosten verursachte. Unnötige Kosten hat jedoch zu 
bezahlen, wer sie verursacht (Art. 156 Abs. 6 OG). Sie 
sind demzufolge von D.________ zu tragen. 
3.- D.________ wird zudem wegen mutwilliger Pro- 
zessführung und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mit 
einer Ordnungsbusse von Fr. 600.-- bestraft (Art. 31 
Abs. 2 OG). 
 
4.- Allfällige weitere Eingaben in dieser Sache 
würden ohne Antwort abgelegt (Art. 36a Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem 
Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn D.________, auferlegt. 
 
3.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn 
D.________, wird eine Ordnungsbusse von 
Fr. 600.-- auferlegt. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Unter- 
suchungsrichteramt und dem Obergericht (Anklagekammer) 
des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 7. Juni 2000 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: