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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.318/2004 /bmt 
 
Urteil vom 7. Juni 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, 
Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
C.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Jörg Roth, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Münstergasse 3, 3011 Bern, 
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, 3097 Liebefeld. 
 
Gegenstand 
direkte Bundessteuer 1999/2000, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. April 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
C.________ machte für die Steuerjahre 1999/2000 (Übergangsperiode) einen Abzug vom steuerbaren Einkommen für Krankheitskosten in der Höhe von 64'053 Franken geltend. In diesem Umfang hatte sie über eine 0901-Nummer der Swisscom Telefongespräche mit N.________ geführt, die psychologische Beratung per Telefon anbot. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern anerkannte den entsprechenden Betrag nicht als Krankheitskosten im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG, was die Steuerrekurskommission des Kantons Bern auf Beschwerde hin schützte (Entscheid vom 20. April 2004). 
2. 
Am 1. Juni 2004 hat C.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und für die direkte Bundessteuer den Betrag von 64'053 Franken als Krankheitskosten zum Abzug zuzulassen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art.36a OG abgewiesen werden, ohne dass Vernehmlassungen oder weitere Akten einzuholen wären: 
2.1 Von den steuerbaren Einkünften (Art. 16-23 DBG) werden unter anderem jene Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen abgezogen, die von ihm selbst getragen werden und mehr als 5 Prozent seines Reineinkommens ausmachen (Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG). Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 16 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Dezember 1994 (ASA 63 S. 727), dessen Inhalt bei der Lehre auf Zustimmung stösst (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N 78 zu Art. 33; Rainer Zigerlig/Guido Jud, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 32 zu Art. 33) gelten als Krankheitskosten die Ausgaben für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente und Heilmittel, Brillen und medizinische Apparate sowie andere Kosten für medizinische Behandlungen. Nicht abzugsfähig sind dabei Aufwendungen, die den Rahmen "üblicher und notwendiger Massnahmen" übersteigen. 
2.2 Der von der Beschwerdeführerin verlangte Abzug kann aus zwei Gründen nicht gewährt werden: Zum einen übersteigen die geltend gemachten Auslagen jedes vernünftige Mass und wären - zumindest zu einem grossen Teil - bereits deshalb nicht abziehbar. Die Aufwendungen für eine Behandlungen sind nur in jenem Umfang zum Abzug zuzulassen, in dem sie das medizinisch Gebotene betreffen, ansonsten die sozialpolitische Stossrichtung von Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG aus den Augen verloren würde. Zum anderen handelt es sich bei der telefonischen Therapie unbestrittenermassen um eine völlig untaugliche Behandlung, welche in keiner Art und Weise geeignet war, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin tatsächlich zu lindern. Die entstandenen Kosten stellen deshalb zum Vornherein keine Krankheitskosten im Sinne des Gesetzes dar. 
2.3 Am Gesagten ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar weder über die Untauglichkeit der Behandlung noch über die Unangemessenheit der entstehenden Kosten im Klaren war. 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung Bern und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juni 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: