Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.64/2004 /lma 
 
Urteil vom 7. Juni 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, B.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch 
Rechtsanwalt Gerhard Hofmann, 
 
gegen 
 
C.W.________ GmbH, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik. 
 
Gegenstand 
Innominatvertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, Inhaber der Einzelfirma B.________ (Kläger), entwickelte Stromspargeräte, die er unter der Bezeichnung "W.________" in einer ersten Phase über D.________ bzw. dessen Unternehmung, die "E.________ AG" vertrieb. Die E.________ AG schloss ihrerseits mit der C.________ Handelsgesellschaft einen Vertragshändler-Vertrag über die Produkte "W.________" und "Z.________". Am 27. Mai 1998 vereinbarten die C.________ Handelsgesellschaft, D.________ und der Kläger, dass die C.________ Handelsgesellschaft einen weltweiten Alleinvertriebsvertrag mit dem Kläger abschliessen solle und der Vertrag zwischen der E.________ AG und der C.________ Handelsgesellschaft einvernehmlich aufgehoben werde. Die Provisionszahlungen an die E.________ AG sollten in einem "separaten Vertrag zwischen B.________ bzw. E.________ AG und C.________ Handelsgesellschaft geregelt" werden. In der Folge wollte die C.________ Handelsgesellschaft auch die Produktion der Stromspargeräte übernehmen. Die von ihr gegründete C.W.________ GmbH (Beklagte) liess am 22. September 1998 beim deutschen Patentamt die Wortmarke "W.________" eintragen. 
 
Obwohl zwischen den Parteien kein schriftlicher Vertrag vorlag, rechnete die Beklagte am 31. Juli 1998 für die Monate März bis Juli 1998 ab und überwies dem Kläger für total 4'335 verkaufte Geräte je DM4.--, total DM 17'384.--. Gemäss Abrechnung waren für den Kläger und für die E.________ AG je DM 2.-- pro Stück bestimmt. 
 
Am 10. November 1998 schlossen die Parteien einen Alleinvertriebs- und Lizenzvertrag über die Erzeugnisse der Linie "Z.________". Die Produkte "X.________" und "Y.________" wurden nicht in die Vereinbarung aufgenommen, doch wurde vertraglich festgehalten, dass die Parteien beabsichtigten, diesbezüglich eine separate Vereinbarung abzuschliessen. Am 11. September 1998 wurde übereinstimmend festgestellt, dass der Vertrag zwischen dem Kläger und D.________ bzw. der E.________ AG noch aufgehoben werden müsse und eine abschliessende Regelung in Bezug auf den "W.________" zu finden sei. 
 
Am 20. Januar 1999 unterbreitete die Beklagte dem Kläger eine Provisionsabrechnung über das Produkt "W.________". Es wurden total 9'812 Geräte abgerechnet, jedoch nur zu einer Provision von DM 2.--. Dementsprechend überwies die Beklagte dem Kläger insgesamt DM19'624.--. Der vom Kläger zusätzlich geforderte Betrag von DM19'624.-- bzw. DM 2.-- pro Stück als Anteil für die E.________ AG wurde nicht bezahlt. Die darauf folgende Diskussion über die Höhe der Lizenzgebühren zwischen den Parteien verlief ergebnislos. 
 
Der Kläger kündigte das bezüglich der Linie "W.________" bestehende Vertragsverhältnis am 18. Mai 1999 mit sofortiger Wirkung. Er forderte die Beklagte auf, ab sofort keine Produkte der Linie "W.________" mehr herzustellen, zu vertreiben oder abzusetzen, das Know-how des Klägers nicht mehr zu verwenden oder zu verwerten sowie die Bezeichnung "W.________" in keinerlei Form mehr zu verwenden. Die Beklagte wendete mit Schreiben vom 21. Mai 1999 ein, bis heute sei keine wirksame Kündigung ausgesprochen, unabhängig davon, dass es ein zu kündigendes Vertragsverhältnis überhaupt nicht gebe. Sie warf dem Kläger vor, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Zahlungen an sich selbst veranlasst zu haben, indem er behauptet habe, bezüglich der Linie "W.________" Patentrechte angemeldet und insoweit Schutzrechte inne zu haben. 
B. 
Der Kläger beantragte dem Bezirksgericht Bischofszell mit Weisung vom 1. Dezember 1999 und Klageschrift vom 24. Januar 2000, die Beklagte zu verpflichten, ihm DM 19'624.-- nebst Zins zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziffer 1). Ferner sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger für jedes Produkt, das unter der Bezeichnung "W.________", "X.________" oder "Y.________" verkauft werde, eine Gebühr von DM 4.-- pro Stück schulde (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Beklagte sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, über alle Produkte, die unter der Bezeichnung "W.________", "X.________" oder "Y.________" ab dem 1. Januar 1999 verkauft worden seien, Rechenschaft abzulegen, insbesondere die seit 1. Januar 1999 verkaufte Anzahl dieser Produkte bekannt zu geben (Rechtsbegehren Ziffer 3). 
 
Mit Vorentscheid vom 23. März 2001 verwarf das Bezirksgericht eine Unzuständigkeitseinrede der Beklagten. Einen von dieser dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 21. Mai 2001 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
 
Die Klage hiess das Bezirksgericht mit Urteil vom 26. April/10. Mai 2002 gut. Es erwog im Wesentlichen, zwischen den Parteien habe ein Lizenzvertragsverhältnis bestanden, das von der Beklagten nicht wegen Willensmängeln habe aufgehoben werden können. Es sei erstellt, dass die Beklagte pro verkauftem Stromspargerät auch den für die E.________ AG bestimmten Anteil von DM 2.--, also insgesamt DM 4.-- an den Kläger zu bezahlen habe. Soweit die Beklagte nach Auflösung dieses Vertrages durch den Kläger weiterhin Stromspargeräte herstelle und vertreibe, sei von einem faktischen Vertragsverhältnis und daher einem Schadenersatzanspruch in der Höhe der vertraglich vereinbarten Provision auszugehen. Eventuell wäre das Verhalten der Beklagten als unlauter im Sinne von Art. 3 lit. d UWG sowie Art. 5 lit. a und c UWG zu qualifizieren und diese zum Ersatz des dem Kläger entgangenen Gewinns zu verurteilen. 
 
Die Beklagte gelangte gegen dieses Urteil mit kantonaler Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. März 2003 gut und wies die Klage ab, soweit auf diese einzutreten sei. Es erwog, der Beweis einer Vereinbarung, nach der die Beklagte dem Kläger für jedes verkaufte Gerät auch den Anteil von DM 2.-- für die E.________ AG zu bezahlen habe, sei nicht erbracht. Es sprächen insgesamt mehr Gründe dafür, dass tatsächlich zwischen den Parteien und der E.________ AG eine Abrede dahingehend bestanden habe, nach der die Beschwerdegegnerin pro Gerät eine Provision von DM 2.-- an die E.________ AG zu bezahlen habe. Auf das Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 sei mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. Demzufolge sei auch auf den Nebenanspruch auf Rechenschaftsablegung nicht einzutreten. 
C. 
Der Kläger beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Eine in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Klägers hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe darüber enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Das Hauptbegehren der Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist unter der Voraussetzung zulässig und auch allein angebracht, dass das Bundesgericht bei Gutheissung der Berufung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die massgebenden tatsächlichen Feststellungen fehlen (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Dies trifft zunächst zu, soweit die Vorinstanz auf den Feststellungsantrag des Klägers (Rechtsbegehren Ziffer 2) und in der Folge auch auf das Begehren auf Rechenschaftsablegung (Rechtsbegehren Ziffer 3) nicht eingetreten ist. Sie hat insoweit keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die dem Bundesgericht bei Gutheissung der Berufung die Fällung eines Endurteils erlauben würden. Auch soweit das Obergericht das Rechtsbegehren Ziffer 1 auf Bezahlung des der E.________ AG zustehenden Provisionsanteils an den Kläger abgewiesen hat, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, aufgrund der das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Klägers teilen, über den Anspruch entscheiden könnte. 
2. 
Die Vorinstanz wies die Klage ab, soweit der Kläger mit Rechtsbegehren Ziffer 1 verlangt hatte, die Beklagte zur Bezahlung von DM19'624.-- als Provision für die E.________ AG gemäss der Abrechnung vom 20. Januar 1999 für die Monate September bis Dezember 1998 zu verpflichten. Sie kam nach eingehender Würdigung der Akten in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, es sei nicht bewiesen, dass die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, nach welcher der Beklagte pro verkauftem Stromspargerät auch den für die E.________ AG bestimmten Anteil von DM 2.--, also insgesamt DM4.-- an den beweisbelasteten Kläger und nicht direkt an die E.________ AG zu bezahlen habe. 
 
Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 126 III 119 E. 2a, 375 E. 2e/aa S. 379 f.; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 130 III 66 E. 3.2; 129 III 118 E. 2.5, 702 E. 2.4; 127 III 248 E. 3a; 125 III 435 E. 2a/aa; 123 III 165 E. 3a, je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 129 III 675 E.2.3 S. 680; 118 II 365 E. 1 S. 366; 107 II 417 E. 6). 
 
Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie sich auf die Prüfung eines tatsächlichen Konsenses beschränkt und nicht unter Rechtsanwendung von Amtes wegen geprüft habe, ob ein normativer Konsens bestehe. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. In der Berufungsschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; vgl. BGE 121 III 397 E.2a; 116 II 745 E. 3; 105 II 308 E. 6). Dabei ist zu beachten, dass das Bundesgericht seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen hat, es wäre denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 125 III 193 E.1e S. 205, 368 E. 3 S. 372; 123 III 110 E. 2; 115 II 484 E. 2a). Aus dem angefochtenen Urteil geht lediglich hervor, dass der Kläger im kantonalen Verfahren behauptete, es bestehe zwischen den Parteien eine Vereinbarung, nach der die Beklagte dem Kläger für jedes abgerechnete Stück der Produktelinie "W.________" auch DM 2.-- als Provision für die E.________ AG bezahlen sollte, und dass die Vorinstanz eine solche Vereinbarung aufgrund von Akten, die im Wesentlichen das nachträgliche Parteiverhalten betreffen, für nicht beweisbar hielt. Der Kläger legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, aufgrund von welchen tatsächlichen Vorbringen im kantonalen Verfahren und entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Urteil die Vorinstanz darüber hinaus das Bestehen eines normativen Konsenses zwischen den Parteien im behaupteten Sinn hätte in Erwägung ziehen und auf einen solchen hätte schliessen müssen. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang prozesskonform vorgebrachte rechtserhebliche Vorbringen zu Unrecht für unwesentlich gehalten haben soll, sodass der Sachverhalt im Sinne von Art. 64 OG zu ergänzen wäre (vgl. dazu BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 124). Der Kläger genügt den Anforderungen an die Begründung einer eidgenössischen Berufung nicht, indem er bloss geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob hinsichtlich der strittigen Abrede ein normativer Konsens zustande gekommen sei, ohne darzulegen, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie einen solchen hätte in Betracht ziehen müssen (vgl. dazu Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N.1.5.2.3 zu Art. 55 OG). 
3. 
Die Vorinstanz kam in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht zum Schluss, dass zwischen den Parteien mit Bezug auf den "W.________" bis zur Kündigung vom 18. Mai 1999 ein Lizenzvertrag bestanden habe, der frei von Willensmängeln und damit verbindlich sei. Es sei insoweit von einem Provisionsanspruch des Klägers von DM 2.-- pro verkauftem Gerät auszugehen. Soweit der Kläger mit seinem Rechtsbegehren (Ziffer 2) die Feststellung dieses Anspruchs verlange, sei allerdings auf die Klage mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. Der Kläger hätte diesen Anspruch mittels Leistungsklage durchsetzen können und müssen. Das selbe gelte auch, soweit der Kläger für die Zeit nach der Vertragsauflösung am 18. Mai 1999 einen Schadenersatzanspruch erhebe und lediglich auf Feststellung des Anspruchs geklagt habe. Überdies würde mit der beantragten Feststellung ein fortlaufender Schadenersatzanspruch in fixierter Höhe zementiert. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Zulässigkeit der Feststellungsklage verneint habe. 
 
Die Rüge ist unbegründet. Die Feststellungsklage ist bundesrechtlich zulässig, wenn die Klagpartei ein Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat. Das Feststellungsinteresse kann tatsächlicher oder rechtlicher Art, muss jedoch erheblich sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage besteht grundsätzlich, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht zumutbar ist. Das Interesse fehlt in der Regel, wenn der Kläger in der Lage ist, über die blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung zu verlangen, namentlich wenn eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; 120 II 20 E. 3a S. 22; 114 II 253 E. 2a, je mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage oder - hinsichtlich des künftigen Verhaltens der Beklagten - einer Unterlassungsklage nicht möglich sein soll. Einer Leistungsklage steht namentlich nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Verpflichtung seit Januar 1999 bestreite, sich demnach weigere, ihrer Abrechnungspflicht nachzukommen und der Kläger daher die Höhe der Provision bzw. der Lizenzgebühr mangels Kenntnis der verkauften Stückzahl nicht ermitteln könne. Dem Kläger steht in einem solchen Fall, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, von Bundesrechts wegen die Stufenklage zur Verfügung, die es ihm erlaubt, eine Forderungsklage zunächst unbeziffert zu erheben und mit einem Begehren auf Rechnungslegung zu verbinden (BGE 116 II 215 E. 4 S. 220; vgl. auch BGE 123 III 140; 121 III 249 E. 2b S. 251; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 189). Dies gilt sowohl für die Zeit bis zur Auflösung des Lizenzvertrages am 18. Mai 1999 als auch für die Zeit danach, hinsichtlich welcher sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, es sei von einem faktischen Lizenzvertragsvertragsverhältnis bzw. von unlauterem Verhalten nach Art. 3 lit. c und Art. 5 lit. a und d UWG auszugehen, solange die Beklagte weiterhin Geräte produziere und verkaufe. Der Kläger hat damit für beide Zeitabschnitte den Weg der Leistungsklage zu beschreiten, der ihn unmittelbar zum angestrebten wirtschaftlichen Erfolg führt. Nach einer blossen Feststellung des Rechtsverhältnisses bzw. der Anspruchsgrundlage käme der Kläger bei fortgesetzter Weigerung der Beklagten, Lizenzgebühren abzurechnen und zu bezahlen, nicht umhin, zusätzlich eine Stufenklage auf Rechnungslegung und Leistung zu erheben, um zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen. Soweit der Kläger unlautere Handlungen des Beklagten geltend macht, stünde ihm ausserdem die Unterlassungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG zur Verfügung, auf deren Erhebung er aber nach eigenem Bekunden verzichtet hat. 
 
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt zwar, dass ein Feststellungsinteresse auch bestehen kann, wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung ein für allemal feststellen zu lassen, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden (vgl. BGE 99 II 172 E. 2 S. 174; 84 II 685 E. 2 S. 692; ferner BGE 114 II 253 E. 2a S. 255; 97 II 371 E. 2 S. 375). Dies gilt auch im Bereich der Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG (Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, Basel 2001, N. 118 zu Art. 9 UWG). Die Vorinstanz hat insoweit jedoch zu Recht festgehalten, dass es im vorliegenden Fall nicht anginge, das Verhalten der Beklagten mittels Feststellungsurteil für alle Zukunft mit einem Schadenersatzanspruch in bestimmter Höhe zu belegen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen sind Ansprüche für die Nutzung von patentrechtlich nicht geschütztem Know-how umstritten (vgl. dazu von Büren, Der Lizenzvertrag, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band I/1 [Grundlagen], 2. Aufl., Basel 2002, S. 295, 338; Hilty, Lizenzvertragsrecht, Bern 2001, S. 40; vgl. auch BGE 115 II 255 E. 2a S. 257). Solche lassen sich, soweit sich der Kläger auf ein faktisches Lizenzvertragsverhältnis stützt, auch dem Grundsatz nach von vornherein nur so lange aufrecht erhalten, als das Wissen nicht allgemein zugänglich geworden ist und die Exklusivität bzw. der Wettbewerbsvorteil gegenüber Dritten andauert (von Büren, a.a.O., S. 340 und 347; Hilty, a.a.O., S. 43; Werner Stieger, Zur Beendigung des Lizenzvertrags nach schweizerischem Recht, sic! 1/1999 S. 6). Dieser Zeitraum lässt sich nicht im Voraus bestimmen (vgl. dagegen BGE 99 II 172, wo es um ein auf zwei Jahre beschränktes Konkurrenzverbot ging). Damit lässt sich vorliegend der Bestand des Klagegrundes für einen Anspruch in bestimmter Höhe mangels abgeschlossenem Sachverhalt nicht ein für allemal feststellen und hat die Vorinstanz auch insoweit ein Feststellungsinteresse zutreffend verneint. Nicht anders verhält es sich, soweit der Kläger seine Ansprüche auf Lauterkeitsrecht stützt und der Vorinstanz vorwirft, die Klage unter diesem Gesichtswinkel nicht geprüft zu haben. Auch insoweit hängt die Annahme der Widerrechtlichkeit von künftigen Handlungen der Beklagten, mit denen sie eine Verwechslungsgefahr schafft (Art. 3 lit. d UWG) oder die Entwicklungsleistung des Klägers verwertet (Art. 5 lit. a und c UWG), wie auch der daraus erwachsende Schaden davon ab, ob die Handlungen eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben. Dies hängt wiederum von der Wettbewerbs- und Marktsituation ab, die sich im Laufe der Zeit ändern kann (Baudenbacher, a.a.O., N. 185 ff. zu Art. 2 UWG; Guyet, Die weiteren Spezialklauseln [Art. 4 - 8 UWG], in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band V/1, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 209 und 214; Barbara Jecklin, Leistungsschutz im UWG?, Diss. Bern 2003, S. 130; vgl. auch Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. Auflage, Basel 1985, S. 952; Markus Fiechter, Der Leistungsschutz nach Art. 5 lit. c UWG, Diss. St. Gallen 1992, S. 146 ff.). 
4. 
Der Kläger macht sodann geltend, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig verneint, dass ihm aus dem Lizenzvertrag ein Anspruch auf Rechnungslegung zustehe und sein Begehren, die Beklagte zur Rechenschaftsablegung zu verpflichten, zu Unrecht abgewiesen. Er verkennt insoweit die Tragweite des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz hat zutreffend zwischen beweisrechtlichen Editionspflichten von Prozessparteien und materiellrechtlichen Informationsansprüchen von Vertragsparteien unterschieden (vgl. BGE 82 II 555 E. 4 S. 564; Vogel/ Spühler, a.a.O., S. 279; speziell zur Abrechnungspflicht des Lizenznehmers: von Büren, a.a.O, S. 350; Hilty, a.a.O., S. 504 f.). Sie hat nicht verkannt, dass die materiellrechtlichen Pflichten einen Anspruch auf Information ausserhalb eines Prozesses geben und im Rahmen eines eigenen Prozesses geltend gemacht und anschliessend vollstreckt werden können. Sie hielt indessen fest, im vorliegenden Fall bestehe eine prozessuale Editionspflicht, deren Beurteilung vorliegend nicht möglich sei, da sie nicht unabhängig von einem Hauptverfahren durchgesetzt werden könne und auf das Hauptbegehren mangels Leistungsklage nicht einzutreten sei. 
 
Es ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie das vorliegende Begehren auf Rechnungslegung nach Treu und Glauben (zur Auslegung von Prozesserklärungen vgl. BGE 105 II 149 E. 2a S. 152; ferner: BGE 123 IV 125 E. 1; 115 Ia 107 E. 2b S. 109; 114 II 329 E. 1) rein beweisrechtlich verstand und dessen Zulässigkeit von derjenigen des Hauptbegehrens auf Feststellung abhängig machte. Für ein beweisrechtliches Verständnis des Begehrens spricht, dass der Kläger dieses gleichzeitig mit der Feststellungsklage erhob und dass es aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn machen würde, in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem die Beklagte die erhobenen Provisionsansprüche bereits dem Grundsatze nach bestreitet, eine eigenständige, auf blosse Abrechnung zielende Klage zu erheben (BGE 116 II 215 E. 4 S. 220). Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet. 
 
5. 
Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juni 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: