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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.78/2004 /rov 
 
Urteil vom 7. Juni 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Rippmann, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Nater, 
 
Gegenstand 
Abänderung des Scheidungsurteils, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 16. Mai 1989 schied das Kantonsgericht Schaffhausen die Ehe von Z.________ und Y.________. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts wurde folgende Regelung getroffen: 
 
2. Der Beklagte [Z.________] wird verpflichtet, der Klägerin [Y.________] eine monatliche, jeweils zum voraus zahlbare Unterhaltsersatz- und Entschädigungsrente im Sinne von Art. 151 Abs. 1 [a]ZGB in Höhe von Fr. 2'500.-- zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf Lebzeit, längstens jedoch bis zu einer allfälligen Wiederverheiratung der Klägerin. Vom Eintritt des Beklagten in die AHV-Berechtigung an ist die Rente durch Änderung des Scheidungsurteils nach den für Entschädigungsrenten geltenden Kriterien herabsetzbar. 
3. [Indexierungsklausel] 
 
Das Scheidungsurteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft. 
B. 
Mit Abänderungsklage vom 22. November 2000 beantragte Z.________ seine Rentenverpflichtung in vollem Umfang aufzuheben. Mit Urteil vom 24. Dezember 2002 hiess das Kantonsgericht Schaffhausen die Klage teilweise gut, indem es die von Z.________ geschuldeten Unterhaltszahlungen auf monatlich Fr. 2'000.-- reduzierte und die Indexierungsklausel aufhob. Eine von Z.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 20. Februar 2004 ab. 
C. 
Z.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt erneut, seine Rentenverpflichtung vollumfänglich aufzuheben. 
 
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Da der Kläger der Beklagten gemäss angefochtenem Urteil einen lebenslänglichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- zu entrichten hat, wird die Streitwertgrenze bei weitem überschritten. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). 
2. 
Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zu Grunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend geklärt hat, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge form- und fristgerecht unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.; 127 III 73 E. 6a S. 81). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, die Berufung nicht gegeben (BGE 129 III 320 E. 6.3 S. 327). Ebenso wenig kann im vorliegenden Verfahren die Verletzung von kantonalem Prozessrecht geltend gemacht werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 196 E. 3a S. 201; 126 III 189 E. 2a S. 191). Der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten bleiben zudem Rügen bezüglich Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG). 
3. 
Das Obergericht hat zunächst das Vorbringen des Klägers, die Beklagte lebe in einem Konkubinat, als nicht genügend substanziiert angesehen und daher die beantragten Zeugen zu diesem Punkt nicht einvernommen bzw. den entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts geschützt. Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von kantonalem Prozessrecht sowie von Art. 8 ZGB geltend. 
3.1 Als von vornherein unzulässig erweist sich die Berufung, soweit der Beklagte eine Verletzung von Art. 177 ZPO/SH rügt (vgl. E. 2 vorangehend). Zu prüfen ist hingegen, ob das Obergericht durch die Annahme der ungenügenden Substanziierung des klägerischen Sachvorbringens gegen Art. 8 ZGB verstossen hat: Diese Bestimmung verleiht unter anderem einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache frist- und formgerecht anerboten worden sind (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f.; 123 III 35 E. 2b S. 40). Ob Sachvorbringen oder Bestreitungen hinreichend substanziiert sind, um eine Beurteilung nach Bundesrecht zu ermöglichen, ist eine Frage des Bundesrechts (BGE 108 II 337 E. 2 u. 3 S. 338 ff.; 123 III 183 E. 3e S. 188; 127 III 365 E. 2b S. 368). Dem kantonalen Prozessrecht vorbehalten, und damit der Überprüfung durch das Bundesgericht im Berufungsverfahren entzogen, bleibt dagegen die Frage, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die - inhaltlich genügenden - Sachvorbringen in das Verfahren einzuführen sind. Nach dem kantonalen Prozessrecht entscheidet sich insbesondere auch, ob die Substanziierung bereits im Hauptverfahren abgeschlossen sein muss oder sie im Beweisverfahren noch ergänzt werden kann (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341 f.). 
3.2 Das Obergericht hat ausgeführt, der Kläger habe zwar vage von einem "langjährig gefestigten konkubinatsähnlichen Verhältnis" der Beklagten gesprochen. Die klägerische Tatsachenbehauptung, der Freund der Beklagten verbringe regelmässig mehrere Tage pro Woche bei dieser - und wohne demnach nicht dort - zeige jedoch, dass auch nach Auffassung des Klägers kein eigentliches Konkubinatsverhältnis im Sinn einer sogenannten Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bestanden habe. Die in einer nachträglichen Beweiseingabe eingereichte Adressauskunft, wonach der Freund seit 31. August 2000 bei der Beklagten wohne, vermöge lediglich ein Zusammenleben seit knapp 3 Monaten vor Einleitung der Abänderungsklage zu indizieren. Auch die behaupteten Unterstützungsleistungen des Freundes an die Beklagte würden als solche nicht auf eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft, geschweige denn auf eine eigentliche Schicksalsgemeinschaft mit eheähnlichem Beistandscharakter hindeuten. Hinreichend substanziierte, konkrete Sachumstände, die auf eine umfassende und gefestigte Lebensgemeinschaft hindeuten könnten, habe der Kläger letztlich nicht vorgebracht. 
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine auf Art. 151 aZGB (vgl. nachfolgend E. 4.1) gestützte Scheidungsrente aufzuheben, wenn die rentenberechtigte Person in einem gefestigten Konkubinat lebt, aus welchem sie ähnliche Vorteile zieht, wie sie ihr eine Ehe bieten würde. Ein eheähnliches Verhältnis in diesem Sinn liegt vor, wenn überzeugende Gründe dafür sprechen, dass der neue Partner der rentenberechtigten Person in ähnlicher Weise Beistand und Unterstützung leistet, wie dies Art. 159 Abs. 3 ZGB verlangt (BGE 114 II 295 E. 1b S. 298; 118 II 235 E. 3a S. 237; 124 III 52 E. 2a/aa S. 54). Der Kläger bestreitet nicht, dass er für das Vorliegen eines solchen gefestigten Konkubinats zwischen der Beklagten und ihrem Freund den vollen Beweis zu erbringen hat (BGE 118 II 235 E. 3c S. 238). 
In seiner Abänderungsklage vom 22. November 2000, welche sich ausschliesslich auf veränderte finanzielle Verhältnisse stützte, hatte der Kläger das angebliche Konkubinat der Beklagten noch gar nicht erwähnt. Erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 8. Mai 2001 führte er aus, die Beklagte unterhalte offenbar "seit vielen Jahren eine konkubinatsähnliche Beziehung". Neben dieser pauschalen Behauptung hat er nur zwei Sachumstände angeführt (Geldzahlungen, regelmässige Besuche bzw. Wohngemeinschaft seit August 2000), welche das Obergericht für das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats als nicht erheblich angesehen hat. 
 
Weitere Elemente, welche auf eine umfassende Lebensgemeinschaft hindeuten, hat der Kläger bisher nicht geltend gemacht: Weder ergeben sich solche aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, noch behauptet der Kläger, solche im Verfahren vor Obergericht substantiiert vorgebracht bzw. zum Beweis verstellt zu haben. Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das Obergericht die Vorbringen des Klägers bezüglich eines angeblichen Konkubinats der Klägerin als nicht genügend substanziiert angesehen und auf die Abnahme der beantragten Beweise verzichtet hat. Das Bundesrecht zwingt die kantonalen Gerichte nicht dazu, ein Sachvorbringen auch dann als ausreichend substantiiert gelten zu lassen, wenn die bestehenden Lücken erst noch durch das Beweisverfahren geschlossen werden müssen (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341). 
 
Es kann damit offen gelassen werden, ob das Obergericht in seiner Eventualerwägung zum Vorliegen eines gefestigten Konkubinats zu strenge Anforderungen an ein solches gestellt hat (vgl. dazu BGE 124 III 52 E. 2a S. 54 ff.). 
4. 
Damit stellt sich weiter die Frage, ob die Unterhaltsersatzrente auf Grund des Eintritts des Klägers in das AHV-Alter und eine allfällige Verschlechterung seiner finanziellen Lage herabzusetzen ist. 
4.1 Gemäss Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB erfolgt die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2000 gefällten Scheidungsurteils nach den Vorschriften des alten Rechts, mithin nach Art. 153 aZGB. Bereits das Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt, entgegen dem Wortlaut des Scheidungsurteils vom 16. Mai 1989 seien die Parteien damals zweifellos der Meinung gewesen, die ganze Rente sei im Sinne einer Unterhaltsersatzrente durch Änderung des Scheidungsurteils herabsetzbar. Dieser Auffassung schliesst sich der Kläger ausdrücklich an. Ebenfalls geht er mit den Vorinstanzen davon aus, dass sich die Abänderung nach Art. 153 aZGB beurteilt. 
4.2 Der Kläger bringt vor, das Obergericht habe nicht berücksichtigt, dass er mittlerweile 69 Jahre alt sei und nach allgemeiner Lebenserfahrung die Leistungsfähigkeit im Alter abnehme. Er sei im seinerzeitigen Scheidungsverfahren nicht davon ausgegangen, die Rente an die Beklagte auch nach seinem Eintritt ins AHV-Alter weiterhin in vollem Umfang entrichten und bis zu seinem Tod voll erwerbstätig sein zu müssen. 
 
Der Kläger verkennt bei seinen Ausführungen, dass gemäss Scheidungsurteil die Unterhaltsrente an die Beklagte mit seinem Eintritt in die AHV-Berechtigung nicht automatisch zu reduzieren ist, sondern dass ab diesem Zeitpunkt die Rente bloss nach den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 153 aZGB herabsetzbar wird. Neben dem Erreichen des AHV-Alters müssen sich also die Umstände (v.a. die finanziellen Verhältnisse) seit der Scheidung erheblich und dauerhaft verändert haben (BGE 117 II 211 E. 1a S. 213; 118 II 229 E. 2 S. 231). Ein Abänderungsprozess erlaubt nur die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse, nicht aber ihre vollständige Neufestsetzung. Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene, sondern einzig, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Scheidungszeitpunkt erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben (BGE 117 II 359 E. 5 u. 6 S. 365 ff.; Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 15 zu Art. 153 aZGB). Das Obergericht hat damit im vorliegenden Fall kein Bundesrecht verletzt, wenn es das Alter des Klägers allein nicht als Herabsetzungsgrund angesehen hat, sondern seinem Entscheid die tatsächlichen finanziellen Umstände zu Grunde gelegt hat. 
5. 
Bezüglich der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse hat das Obergericht erwogen, das Einkommen des Klägers habe sich seit dem Scheidungszeitpunkt vermindert. Massgebend seien aber vor allem auch die Vermögensverhältnisse, sei doch im Scheidungszeitpunkt geplant gewesen, dass der selbstständig erwerbende Kläger seinen Ruhestand - und desgleichen die Unterhaltsersatzrente der Beklagten - auch mit seinen Liegenschaften finanziere. Dabei habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass dies allein mit dem Vermögensertrag möglich sei, vielmehr habe er bereits im Scheidungszeitpunkt damit rechnen müssen, mit der Zeit auch die Substanz seines Vermögens anzugreifen. Es ist daher zum Schluss gelangt, es sei dem Kläger möglich und zumutbar, die auch wegen des Wegfalls der Indexierung bereits deutlich herabgesetzte Rente im Umfang von monatlich Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
5.1 Der Kläger bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, dass er zur Finanzierung der Unterhaltsersatzrente gemäss den obergerichtlichen Erwägungen auch sein Vermögen heranziehen muss. Vielmehr kritisiert er einzig die Feststellungen bezüglich seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenslage. Dabei handelt es sich jedoch um tatsächliche Verhältnisse, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann, zumal der Kläger keine Ausnahme nach Art. 63 Abs. 2 OG geltend macht. Ebenfalls als unzulässig erweist sich die Berufung, soweit in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), geltend gemacht wird (Art. 43 Abs. 1 OG; vgl. E. 2 vorangehend). 
5.2 Wenn der Kläger zudem die Nichteinvernahme zweier Zeugen bezüglich seiner Liegenschaften rügt, wendet er sich nicht gegen das Urteil des Obergerichts, sondern gegen dasjenige des Kantonsgerichts. Im Übrigen ist der Verzicht auf die Einvernahme ohnehin in antizipierter Beweiswürdigung erfolgt, welche im Berufungsverfahren nicht gerügt werden kann (BGE 114 II 289 E. 2 S. 291). 
5.3 Schliesslich kritisiert der Kläger, dass gemäss Auffassung des Obergerichts seine Lebenspartnerin verpflichtet werde, an die monatlichen Hypothekarzinsen der gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung beizutragen. Dieser Einwand geht fehl: Durch die Berücksichtigung nur der halben Wohnkosten bei der Bedarfsrechnung des in einer Wohngemeinschaft lebenden Klägers hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, zumal es auch bei der Bedarfsrechnung der Beklagten einen Anteil der Wohnkosten deren Freund angerechnet hat. Unbehelflich ist zudem der Einwand des Klägers, dass ihm ansonsten ein Beitrag für den Haushalt aufgerechnet werden müsse, welcher ihm seine Lebenspartnerin versehe: Die von ihm geltend gemachten Kosten (Wäsche, Kochen etc.) werden durch den Grundbetrag erfasst, so dass offen gelassen werden kann, ob es sich hierbei nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
6. 
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juni 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: