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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_64/2010 
 
Urteil vom 7. Juni 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. April 2010. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass die Beschwerdegegnerin am 3. Mai 1983 ein auf den Namen ihrer Tochter, X.________ (Beschwerdeführerin), lautendes Sparheft eröffnete, und dass sie mit der Überlegung, die Werte der Beschwerdeführerin weiterhin zur Verfügung zu halten, den Zeitpunkt der Auszahlung jedoch selbst zu bestimmen, das Guthaben 1999 auf ein neues auf ihren Namen lautendes Sparheft bei der Schaffhauser Kantonalbank übertrug, wovon sie einen Betrag von Fr. 17'000.-- bezog ; 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 18. Februar 2010 beim Kantonsgericht Schaffhausen auf Bezahlung des Betrages von Fr. 17'000.-- nebst Zinsen belangte; 
dass die Einzelrichterin in Zivilsachen des Kantonsgerichts am 2. März 2010 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Verfahren abwies ; 
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen einen von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs am 16. April 2010 abwies, weil es nicht zu beanstanden sei, dass die Einzelrichterin die Klage nach summarischer Prüfung der Prozessaussichten als aussichtslos beurteilt habe ; 
dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesgericht erhob, mit den Anträgen, es seien die Entscheide des Kantonsgerichts vom 2. März 2010 und des Obergerichts vom 16. April 2010 aufzuheben, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sie von der Leistung des Kostenvorschusses im kantonalen Verfahren zu befreien, und es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 
dass das Bundesgericht im vorliegenden Fall auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG) und daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit mit ihr die Aufhebung der Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 2. März 2010 verlangt wird; 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG), wobei die Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss und Verweise auf kantonale Akten unbeachtlich sind ; 
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt; 
dass nach dieser Verfassungsbestimmung jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat; 
dass als aussichtslos Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und dass das Bundesgericht die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV in rechtlicher Hinsicht frei prüft, soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, auf Willkür (BGE 134 I 12 E. 2.3; 133 III 614 E. 5, je mit Hinweisen); 
dass die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten dem Sachgericht allerdings einen Beurteilungsspielraum eröffnet, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift und dass es daher lediglich zu prüfen hat, ob das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, ob es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (vgl. BGE 133 III 201 E. 5.4 S. 211; 131 III 26 E. 12.2.2; 130 III 213 E. 3.1 S. 220; 119 III 113 E. 3a); 
dass daher die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen (Art. 326 f. ZGB, Art. 112 OR) nur unter diesen Gesichtswinkeln zu prüfen sind ; 
dass das Obergericht in seinem Entscheid der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht folgte, dass die Beschwerdegegnerin die Forderung von Fr. 17'000.-- anerkannt habe, weil sie diese im Schuldverzeichnis ihrer Steuererklärung 2002 aufgeführt habe, welches zusätzlich mit den Unterschriften von zwei Vertretern der Schaffhauser Kantonalbank versehen sei, denn es fehle an einer Erklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger und die Beschwerdeführerin habe den Verpflichtungswillen der Beschwerdegegnerin nicht dargetan; 
dass das Obergericht weiter ausführte, die Errichtung eines Sparhefts auf den Namen des Kindes sei als echter Vertrag zu Gunsten Dritter zu behandeln, wobei die Promissarin aber über die Forderung verfügungsberechtigt bleibe und widerrufen könne, solange der Dritte dem Promittenten gegenüber nicht erklärt habe, von seinem Recht Gebrauch machen zu wollen; 
dass die Vorinstanz weiter ausführte, die Nichtaushändigung des Sparhefts an ein begünstigtes Kind könne als Vorbehalt des Widerrufsrechts betrachtet werden; das Sparheft falle nicht unter den Begriff des Kindsvermögens, die zuwendene Person könne weiterhin frei über das Sparguthaben verfügen und mit der Übertragung des Guthabens auf ihr eigenes Konto habe die Beschwerdegegnerin von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht; 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit dieser Begründung auseinandersetzt und keine hinreichend begründete Rüge erhebt, wenn sie sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Prozesschancen allein deshalb als gering eingestuft habe, weil keine schriftliche Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin vorliege; 
dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern das Obergericht seinen Beurteilungsspielraum überschritten haben soll, indem sie u.a. geltend macht, sie habe, insbesondere auch unter den Aspekten eines Vertrags zugunsten eines Dritten, einen jederzeitigen Anspruch auf Herausgabe ihres Kindesvermögens, und Dispositionen über dasselbe seien rechtlich irrelevant, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen, dass es sich beim Sparguthaben eben nicht um Kindsvermögen handle, und diese rechtsgenüglich zu widerlegen; 
dass sie auch nicht rechtsgenügend darlegt, weshalb das Obergericht eine Schuldanerkennung zu Unrecht verneint haben soll, indem sie dessen Begründung übergeht, dass die Steuererklärung, auch wenn diese von der Beschwerdegegnerin unterschrieben ist, keine Erklärung gegenüber der Beschwerdeführerin darstelle; 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass der Antrag, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, soweit er sich auch auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht, abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird; 
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt: 
 
1. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Juni 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer