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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_117/2011 
 
Urteil vom 7. Juni 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher André Gross, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verkehrsregelverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Strafrichteramt Zürich bestrafte X.________ mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 120.--. Auf Einsprache erklärte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich X.________ mit Urteil vom 11. Mai 2010 der Verletzung der Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 120.--, im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Eine von der Beurteilten gegen diesen Entscheid geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Januar 2011 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei von der Anschuldigung der Verkehrsregelverletzung freizusprechen. 
 
C. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin habe ihren Personenwagen am 20. Juni 2008 um 19.30 Uhr in Zürich am Höhenring parkiert. An dieser Stelle sei ein für Samstag, den 21. Juni 2008, von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr gültiges temporäres Halteverbot ausgeschildert gewesen. Da die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug nicht vor diesem Zeitpunkt entfernt habe, sondern erst an dessen vormaligem Standort eingetroffen sei, als dieses bereits abgeschleppt worden sei, habe sie ihr Auto zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr innerhalb des signalisierten Halteverbots parkiert (angefochtenes Urteil S. 4; erstinstanzliches Urteil S. 3). 
 
2. 
2.1 Die kantonalen Instanzen stellen in tatsächlicher Hinsicht fest, die Signaltafeln "Halteverbot" seien am Montag, den 16. Juni 2008 um 13.20 Uhr korrekt an der blauen Linie des Parkfeldes platziert worden (erstinstanzliches Urteil S. 5 und 7). Sie nehmen an, allein aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen, nämlich der Beschwerdeführerin, ihres in der in den Höhenring einmündenen Bahnhaldenstrasse wohnhaften Freundes sowie der Anwohnerin, wegen deren Umzugs das temporäre Halteverbot angeordnet worden war, sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erstellen, dass die Halteverbotsschilder am 20. Juni 2008 um 19.30 Uhr tatsächlich sichtbar gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 6; erstinstanzliches Urteil S. 9). Die Tafeln seien indes unbestrittenermassen am Samstag, den 20. Juni 2008, gut erkennbar beim fraglichen Parkfeld platziert gewesen. Wären die Schilder gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin am Freitagabend nicht mehr beim Parkfeld positioniert gewesen, so hätten sie von einer unbekannten Drittperson zunächst weggeräumt und vor 8.00 Uhr des folgenden Samstags wieder aufgestellt worden sein müssen. Dass jemand die Tafeln, nur um am Freitagabend dort zu parkieren, zunächst entfernt und sie vor seiner Wegfahrt wieder korrekt aufgestellt haben könnte, sei jedoch äusserst unwahrscheinlich, zumal das Halteverbot zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht wirksam gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 6 f.; erstinstanzliches Urteil S. 9). 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Sie macht geltend, die Halteverbotstafeln seien am Freitag, den 20. Juni 2008, um ca. 19.30 Uhr, als sie sich zu ihrem Freund begeben habe, nicht sichtbar aufgestellt gewesen. Sie sei zusammen mit ihm, bevor sie mit dessen Auto gemeinsam in den Ausgang gefahren seien, nochmals zu ihrem im Parkfeld abgestellten Fahrzeug gegangen, um dort ihre Handtasche zu holen. Sowohl hierbei als auch beim vorgängigen Parkieren hätten weder sie selbst noch ihr Freund die Halteverbote bemerkt (erstinstanzliches Urteil S. 4). Die Aussagen der Anwohnerin, welche die Verbotsschilder gesehen habe, bezögen sich lediglich auf die Zeit bis Freitag, 20. Juni 2008, 19.00 Uhr. Sie habe ihr Fahrzeug indes erst um 19.30 Uhr parkiert. Dass die Schilder zu diesem Zeitpunkt nicht sichtbar gewesen seien, werde von ihrem Freund glaubhaft bestätigt. Für den Zeitabschnitt zwischen Freitag, den 20. Juni 2008, 19.30 Uhr bis Samstag, den 21. Juni 2008, 8.00 Uhr lägen keine anderen Beweise vor als ihre eigenen Aussagen und diejenigen ihres Freundes. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). 
 
3.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Sie beschränkt sich darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die sie im kantonalen Verfahren erhoben hat, und ihre eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre. Doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1, 5 E. 2.4; 136 I 316 E. 2.2.2; 135 II 356 E. 4.2.1 je mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführerin hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat sie nicht getan. Namentlich genügt der Hinweis darauf, dass Verbotsschilder, die leicht zu bewegen sind, erfahrungsgemäss von fremder Hand auch tatsächlich verschoben oder gar weggeräumt würden (Beschwerde S. 4 f.), für die Annahme einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nicht. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die gegen die Würdigung der Zeugenaussage der Anwohnerin vorgetragene Rüge. Dass die kantonalen Instanzen von der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht überzeugt gewesen, diese aber dennoch zulasten der Beschwerdeführerin gewürdigt hätten (Beschwerde S. 7), ist jedenfalls nicht erkennbar. Die erste Instanz hat die Aussage der Zeugin lediglich insofern als problematisch erachtet, als sie bekundete, am fraglichen Freitagabend habe sich um 19.00 Uhr kein Fahrzeug auf dem Parkfeld befunden, was offensichtlich nicht zutraf. Sie hat indes angenommen, aufgrund des Umstands, dass die Zeugin erst über ein Jahr nach dem Umzugstag einvernommen worden ist, sei ihre Aussage hinsichtlich des Parkfeldes zu relativieren (erstinstanzliches Urteil S. 8). Dieser Schluss ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. 
 
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 134 II 244 E. 2.2). 
 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Juni 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Mathys Boog