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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_34/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juni 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. November 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der 1992 geborene A.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er kam anfangs Mai 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Daraufhin wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit 27. Oktober 2014 ist A.________ mit der 1991 hier geborenen Schweizerin B.________ verheiratet. Eine Berufsausbildung hat A.________ nicht abgeschlossen. Er arbeitet seit Februar 2014 als Hilfselektromonteur. 
A.________ trat jugendstrafrechtlich wie folgt in Erscheinung: 
 
- Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 18. Dezember 2006 wurde A.________ des Raubes, des mehrfachen Diebstahls, der Hehlerei und der mehrfachen Sachbeschädigung für fehlbar erklärt und in ein Erziehungsheim eingewiesen. 
- Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. März 2008 wurde A.________ wegen Raubes mit 30 Tagen Freiheitsentzug (bedingt) bestraft. 
- Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. August 2008 wurde A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 10 Tagen Freiheitsentzug (bedingt) bestraft. 
- Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. August 2009 wurde A.________ wegen Raubes, versuchten Raubes, Tätlichkeiten und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Unter Widerruf der mit Erziehungsverfügungen vom 20. März 2008 und 18. August 2008 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzüge wurde A.________ mit einer Gesamtstrafe von 90 Tagen Freiheitsentzug bestraft. 
- Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Juli 2010 wurde A.________ wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit 90 Tagen Freiheitsentzug bestraft. 
Nach Vollendung seines 18. Lebensjahrs beging A.________ weitere Straftaten: 
 
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 wurde A.________ wegen Raubs und Angriffs mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ebenfalls ausgesprochenen ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde. 
- Mit Urteil vom 17. März 2015 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft einer Verurteilung von A.________ durch das Bezirksgericht Dietikon vom 8. November 2013 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz fest. Weiter sprach es A.________ wegen Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Aufhebung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 angeordneten Massnahme und unter Aufschub der damals ausgesprochenen Freiheitsstrafe. 
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bereits am 30. September 2009 eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen und A.________ für den Fall weiterer Delinquenz schwerer wiegende ausländerrechtliche Sanktionen angedroht hatte, widerrief es schliesslich mit Verfügung vom 28. November 2012 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die vom Betroffenen hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 4. September 2015 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. November 2015 abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist:  
 
2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sich eine Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als längerfristig gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr übersteigt (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 139 I 31 E. 2.1 S. 32, je mit Hinweisen). Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 liegt ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG offensichtlich vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Er behauptet einzig, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze dadurch Art. 62 AuG, Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.  
 
2.3. Es ist zutreffend, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG stets verhältnismässig sein muss (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht die relevanten Kriterien zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs jedoch sachgerecht gewürdigt und die sich entgegenstehenden Interessen in zutreffender Weise gegeneinander abgewogen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4 f.). Es ist weder vor dem Hintergrund ausländergesetzlicher Bestimmungen, noch unter Berücksichtigung verfassungs- oder konventionsrechtlicher Vorgaben zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass das öffentliche Interesse an einem Bewilligungswiderruf überwiegt und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimat zumutbar ist.  
 
2.4. Dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er die verfahrensauslösende Tat beging, um einen jungen Erwachsenen handelte, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf die Rechtsprechung, gemäss welcher für im Aufnahmestaat sozialisierte junge Erwachsene nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung besteht. Diese greift jedoch nur in Fällen mit überwiegend nicht gewalttätigen Delikten (vgl. Urteile 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.5; 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3; 2C_224/2013 vom 27. November 2013 E. 2.3; 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3). Auf den wegen Angriffs und (mehrmals) wegen Raubes verurteilten Beschwerdeführer findet diese Rechtsprechung jedenfalls keine Anwendung, auch wenn der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht die Gewaltintensität seiner Tatbeiträge zum Angriff und Raub vom 26. September 2010 (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011) relativiert sehen will.  
 
2.5. Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Ehefrau darauf vertraut habe, das gemeinsame eheliche Leben in der Schweiz führen zu können (vgl. zu diesem Kriterium in der Interessenabwägung BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; Urteile des EGMR  Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 § 63;  Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 § 48; je mit weiteren Hinweisen). Die Heirat fand erst nach diversen Verurteilungen des Beschwerdeführers, einer ausländerrechtlichen Verwarnung und dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich statt. Im Zeitpunkt der Eheschliessung war das Rekursverfahren betreffend Beendigung des Aufenthaltsrechts vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hängig. Der künftige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war somit bereits vor Aufnahme des ehelichen Lebens in Frage gestellt.  
 
2.6. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren: Er beherrscht die albanische Sprache zumindest mündlich, kennt den Kosovo von diversen Besuchen und hat in der Heimat nahe Angehörige (Bruder mit Familie, Grossmutter), die ihn bei der Integration unterstützen können. In seinem verhältnismässig jungen Alter und mit seinen Erfahrungen als Hilfselektriker ist es ihm möglich, im Kosovo eine neue Existenz aufzubauen. Hindernisse, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.  
 
3.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann