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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 384/01 
 
Urteil vom 7. Juli 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
S.________, 1943, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1943 geborene S.________ ist der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seit 1994 als nichterwerbstätiges Mitglied angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 6. September 1999 setzte die Kasse unter Berücksichtigung eines Vermögens per 1. Januar 1994 von Fr. 1'551'592.- und per Anfang 1995 von Fr. 2'014'187.- die persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge für die Jahre 1994 bis 1997 fest. 
B. 
S.________ erhob gegen diese Verfügungen bei der Kasse Beschwerde, welche die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich übermittelte. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2001 ab und änderte die angefochtenen Verfügungen vom 6. September 1999 zu Ungunsten von S.________ dahingehend ab, dass sie verpflichtet wurde, für die Jahre 1994 bis 1997 Beiträge auf der Grundlage eines massgebenden Vermögens von Fr. 2'254'051.- zu bezahlen. 
C. 
Dagegen erhob S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügungen vom 6. September 1999 sei die Kasse zu verpflichten, die Beiträge für die Jahre 1994 bis 1997 ausgehend von einem Vermögen von Fr. 1'707'301.- neu festzusetzen. 
 
Die Kasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Verbindlichkeit von Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f.; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis; siehe auch BGE 114 V 75, 111 V 294 Erw. 3c) für die Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen zutreffend dargelegt. Weiter hat es in Anwendung der Bestimmungen über die Höhe und Bemessung der Beiträge beitragspflichtigter nichterwerbstätiger Versicherter beim Vorliegen von Vermögenswerten (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 [beide in der ab 1. Januar 1992 und 1. Januar 1996 gütig gewesenen Fassung] und Art. 29 AHVV [in der bis Ende 2000 anwendbaren Fassung) das für die Beitragserhebung für die Jahre 1994 bis 1997 massgebende Vermögen per 1. Januar 1995 auf Fr. 2'254'051.- festgesetzt. Dabei stützte es sich auf die, frühere Angaben ersetzende Meldung der Steuerbehörde an die Kasse vom 6. Oktober 1999. Darauf ist zu verweisen. 
3.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. September 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich letztinstanzlich erstmals auf den der Vorinstanz verschlossen gebliebenen Umstand, dass die Steuerbehörde des Kantons Zürich auf entsprechendes Gesuch hin am 24. September 2001 die Vermögenswerte per 1. Januar 1995 neu festgesetzt hat, womit die Meldung der kantonalen Steuerbehörde an die Kasse vom 6. Oktober 1999 überholt ist. Es stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit dieses Novums. 
4.2 Die Versicherte hat gleichentags wie sie im vorinstanzlichen Verfahren zur angedrohten reformatio in peius Stellung bezog, beim Steueramt des Kantons Zürich (am 18. September 2001) ein Gesuch um Korrektur der rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Steuerperiode 1995 eingereicht. Auf diesen Umstand hat die Versicherte in der Stellungnahme indessen nicht hingewiesen, obwohl sie hierzu auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes gehalten war. Keineswegs durfte sie sich mit der Annahme begnügen, die Steuerbehörde würde die Ausgleichskasse und diese wiederum das Gericht umgehend über diese Neuerung in Kenntnis setzen. Auch nachdem das Steueramt dem Gesuch mit Schreiben vom 24. September 2001 entsprochen hatte, unterliess es die Versicherte, die Vorinstanz zu informieren. Diese hatte keine Veranlassung, sich ohne entsprechende Anhaltspunkte in den Akten von sich aus beim Steueramt zu vergewissern, ob zwischenzeitig allenfalls die rechtskräftige Steuerveranlagung in Wiedererwägung gezogen worden sei. Vielmehr durfte sie auf der Grundlage der ihr bekannten Tatsachen entscheiden. Wenn es die Beschwerdeführerin versäumt hat, das kantonale Sozialversicherungsgericht über die von ihr selber veranlasste steueramtliche Neueinschätzung zu unterrichten, so hat sie sich dieses prozessuale Fehlverhalten selber anzurechnen, welches auch nicht nachträglich durch das Erheben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geheilt werden kann. 
5. 
Andere Gründe, welche gegen die tatsächliche und rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Entscheides sprächen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so dass sich Weiterungen erübrigen (BGE 110 V 53). 
6. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: