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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 356/02 
 
Urteil vom 7. Juli 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
U.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Weinbergstrasse 73, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner 
 
(Entscheid vom 27. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 22. März 2000 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1962 geborenen U.________ aufgrund eines am 5. März 1986 erlittenen Autounfalls ab 1. Februar 1994 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 45 % zu. Weiter wurde festgestellt, dass zwischen dem Unfall und den Hüft-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe. Mit Schreiben vom 7. Juni 2000 eröffnete sie ihm, die letztgenannte Feststellung werde aufgehoben und diesbezüglich ein neues Gutachten veranlasst. Nachdem die Expertise des Spitals Z.________ am 26. September 2001 erstattet wurde, verneinte die SUVA erneut die Kausalität zwischen dem Unfall und den Hüft-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden (Verfügung vom 31. Dezember 2001) und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 20. Juni 2002 ab. 
B. 
Hiegegen erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wies das kantonale Gericht mit Beschluss vom 27. November 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Beschlusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren. 
 
Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 27. November 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154 Erw. 1a mit Hinweisen). 
2.2 Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 Erw. 1b). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Art. 108 lit. f UVG; vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG). 
3.1 Nach der Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
3.2 Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie Art. 108 Abs. lit. f UVG zu Grunde gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG (RKUV 2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2). Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen; RKUV 2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2). 
Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der Gesuch stellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die Gesuch stellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend (RKUV 2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2; vgl. auch BGE 124 I 2 Erw. 2a). Von einem Grundeigentümer kann verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11 ff.; nicht publizierte Erw. 7 des Urteils SVR 2002 EL Nr. 9 S. 21). 
4. 
Soweit der Versicherte die unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten im kantonalen Verfahren verlangt, hat die Vorinstanz darüber nicht befunden, weshalb es am Anfechtungsgegenstand mangelt (BGE 125 V 414 Erw. 1a). Im Weiteren ist das kantonale Verfahren grundsätzlich kostenlos (Art. 108 lit. a UVG; vgl. auch Art. 61 lit. a ATSG), so dass kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung dieser Frage besteht (BGE 127 V 3 Erw. 1b). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. 
5. 
5.1 Das kantonale Gericht hat das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer verfüge zusammen mit seiner Ehefrau über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'307.-- (Invalidenrente total Fr. 3'644.--, Komplementärrente der SUVA Fr. 938.-- und Einkommen der Ehefrau Fr. 725.--). Die Ausgaben betrügen monatlich Fr. 4'012.-- (Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1'550.--, Grundbetrag für zwei Kinder unter 6 Jahren Fr. 500.--, Mietzins [Hypothekarzins] Fr. 963.--, Heizung/Elektrizität Fr. 197.--, Telefon/TV Fr. 164.--, Krankenkassenbeiträge Fr. 638.--). Nach Abzug der Freibeträge von total Fr. 700.-- (Ehepaar Fr. 500.--, zwei Kinder Fr. 200.--) resultiere ein Einnahmenüberschuss von Fr. 595.--, weshalb es an der Bedürftigkeit fehle. 
5.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Vorinstanz die von ihm in US-Dollar angegebenen und belegten monatlichen Ausgaben für Hypothekarzins, Heizung/Elektrizität, Telefon/TV und Krankenkasse fälschlicherweise ohne Umrechnung als Frankenbeträge eingesetzt hat. 
 
Wird der von der Vorinstanz beim Einkommen der Ehefrau angewandte Wechselkurs US-Dollar/Fr. von 1.45 (500 Dollar = Fr. 725.--) herangezogen, betragen die entsprechenden Auslagen Fr. 1'396.35 (statt Fr. 963.--), Fr. 285.65 (statt Fr. 197.--), Fr. 237.80 (statt Fr. 164.--) und Fr. 925.10 (statt Fr. 638.--). Unter Berücksichtigung dieser Beträge resultiert ein Ausgabenüberschuss von Fr. 287.90 (Fr. 5'307.-- Einnahmen minus Fr. 4'894.90 Ausgaben minus Fr. 700.-- Freibeträge). Über relevantes Vermögen verfügt der Versicherte nicht. 
 
Seine Ehefrau hat im Jahre 1995 ein Grundstück im Wert von 92'300.- US-Dollar erworben. Die Belehnung beträgt 71'002.74 US-Dollar. Ihr Kreditkartenkonto wies per Februar 2003 einen negativen Saldo von 15'551.17 US-Dollar auf. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ihr kein weiterer Hypothekarkredit gewährt würde. Sie ist demnach nicht in der Lage, für die laufenden Prozesskosten des Beschwerdeführers aus ihrem Vermögen aufzukommen. 
 
Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit ist damit gegeben, ohne dass die Eventualeinwände des Versicherten geprüft zu werden brauchen, sein Einkommen sei um 270 Dollar (Fr. 391.50) tiefer und die Vorinstanz habe zu Unrecht die Auslagen für die Schulkosten der Kinder, die Lebensversicherung, das Auto usw. nicht berücksichtigt. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung prüfe und darüber neu entscheide. 
6. 
Praxisgemäss werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157 Erw. 4 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos. 
 
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da der Gegenpartei des Hauptprozesses im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (SVR 1996 UV Nr. 40 S. 124 Erw. 4 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrtwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: