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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 84/02 
 
Urteil vom 7. Juli 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
F.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Seit 20. Mai 1997 war der arbeitslos gemeldete F.________ (geboren 1971) bei der Firma X.________ im Rahmen von Zwischenverdiensttätigkeiten als Temporärarbeiter auf dem Bau tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 14. April 1999 zog er sich bei einem Einsatz auf einer Baustelle eine Fräsenverletzung der rechten Hand zu. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus, welche auf der Grundlage der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 (UVAL) berechnet wurden. Am 24. November 1999 machte F.________ geltend, das zugesprochene Taggeld sei zu tief, da dieses fälschlicherweise nicht auf dem mit der Firma X.________ vereinbarten Stundenlohn von Fr. 25.35 basiere, was die SUVA mit Verfügung vom 4. Januar 2000 und auf Einsprache hin mit Entscheid vom 29. März 2000 verneinte. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ein Taggeld auf der Grundlage eines versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 4'546.90 zuzusprechen. 
Die SUVA und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragsregelung an die Sozialversicherungen (Art. 22a AVIG) und den Taggeldansatz bei einem Unfall im Rahmen eines Zwischenverdienstes aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] und Art. 6 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 [UVAL]; SR 837.171, in Kraft seit 1. Januar 1996), richtig dargelegt. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 29. März 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Ansatz des durch die SUVA aufgrund des am 14. April 1999 erlittenen Unfalls auszurichtenden Taggeldes. 
2.1 In Anwendung von Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 UVAL gelangten Vorinstanz und SUVA zu Recht zum Schluss, dass bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'517.-, entsprechend einem Nettotaggeld der Arbeitslosenversicherung von Fr. 117.93 und einem Kindergeld von Fr. 13.82 pro Tag, ein Taggeld der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 95.- (aufgerundet) resultiert (Fr. 117.93 + 13.82 x 5:7 = 94.10). 
2.2 Die hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände sind unbegründet. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2001 Nr. U 426 S. 210 feststellte, hat der Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG die Kompetenz, für den Sonderfall der Arbeitslosigkeit die Höhe des versicherten Verdienstes und damit der Taggelder zu bestimmen. Dies tat er in der UVAL, welcher Verordnung mit Bezug auf das UVG gesetzesvertretender Charakter zukommt (ARV 1998 Nr. 22 S. 112 Erw. 3b in fine). Weiter bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verfassungs- und Gesetzeskonformität des Art. 7 Abs. 2 UVAL [in der Fassung vom 6. November 1996; gültig gewesen bis 31. Dezember 1999], welche Ausführungen sich auf den ab 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Art. 5 Abs. 5 UVAL übertragen lassen.) In BGE 127 V 465 wurde zudem die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 UVAL festgestellt, wonach das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag entspricht. Die Vorinstanz hat den hieraus richtigen Schluss gezogen: Wenn Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 UVAL nicht gesetzes- (und verfassungs)widrig sind, hat dies auch für Art. 6 Abs. 4 UVAL zu gelten. Bei einer Zwischenverdiensttätigkeit greift ebenfalls die Sonderfallregelung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 15 Abs. 3 UVG, weil es sich, wie bei einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, um ein Instrument der Arbeitslosenversicherung handelt. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt eine Person, die einen Zwischenverdienst erzielt, immer noch als arbeitslos, da es sich dabei um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt, welches der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode - und somit innerhalb des Systems der Arbeitslosenversicherung - erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 349). Würde ein Lohn erzielt, welcher höher als 70 % des versicherten Verdienstes wäre, läge definitionsgemäss keine (bezüglich der Lohnfrage unzumutbare) Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 AVIG vor und der Versicherte wäre nicht mehr arbeitslos im Rechtssinne (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG in Verbindung mit Art. 22 AVIG; Nussbaumer, a.a.O., Rz 114), weshalb Art. 6 Abs. 4 UVAL keine Anwendung fände. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers mit der Annahme der Temporärarbeit (im Sinne einer zumutbaren Tätigkeit) beendet worden wäre. Damit untersteht der Beschwerdeführer auch der Taggeldregelung bei Unfällen, wie sie die UVAL für arbeitslose Personen vorsieht, was dem Prinzip ihrer Gleichbehandlung im Rahmen der Unfallversicherung entspricht. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung richtig festhält, ist es gesetzgeberischer Wille, Personen, die im Unfallzeitpunkt in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung arbeiten, ein Berufspraktikum absolvieren, teilarbeitslos sind oder eben einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgehen, bezüglich des Anspruchs auf Taggeld der Unfallversicherung gleich wie arbeitslose Personen zu behandeln, die nicht an einer solchen Massnahme teilnehmen oder keinen Zwischenverdienst erzielen. Somit liegt auch kein gesetzgeberisches Versehen vor. Die vorinstanzliche Bestätigung des durch die SUVA festgelegten Taggeldansatzes gestützt auf Art. 6 Abs. 4 UVAL ist demnach rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: