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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_529/2010 
 
Urteil vom 7. Juli 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
U.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. Mai 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 21. Juni 2010 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010, mit welcher das Verfahren Nr. IV.2009.01212 als durch Rückzug erledigt und die Gerichtskosten dem Rechtsmitteleinleger auferlegt wurden, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form schriftlich darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid recht verletzt, 
dass die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennen, 
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenauflage zwar als willkürlich rügt und damit Art. 9 BV anruft, 
dass es indessen nicht genügt, dabei den Entscheid gleich wie in einem appellatorischen Verfahren zu kritisieren, 
dass vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen gewesen wäre, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, sich auf keinen vernünftigen Grund stützen lässt, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder (sonst) in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Willkürbegriff BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 273 E. 2.1 S. 275, 295 E. 7a S. 31; 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen), 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann, 
dass unter den gegebenen Verhältnissen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Juli 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel