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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_356/2011 
 
Urteil vom 7. Juli 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zurich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juni 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Eingabe vom 5. März 2011 erstattete X.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Betreibungsbeamten Y.________ wegen "massivsten Schikanen, ungebührlichem Verhalten, Nötigung und massivster Verleumdung". Nach Aufforderung durch die Oberstaatsanwaltschaft ergänzte X.________ die Anzeige und bezeichnete das Y.________ vorgeworfene Verhalten neu als mehrfache Nötigung, Unterschlagung von Dokumenten, Amtsanmassung/Persönlichkeits- und Privatsphärenverletzung, absichtliche finanzielle Schädigung und massivste Verleumdungen. 
Mit Verfügung vom 17. März 2011 entschied die Oberstaatsanwaltschaft, dass eine Strafuntersuchung nicht anhand genommen werde. 
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde. Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Gegen den Beschluss vom 1. Juni 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 7. Juni (Postaufgabe: 4. Juli) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht sachbezogen mit den dem angefochtenen, ausführlich begründeten Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Sie beanstandet den Beschluss nur ganz allgemein und übt nebstdem Kritik an verschiedenen Behörden (Betreibungsamt, Sozialamt). Dabei legt sie aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. 
Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Juli 2011 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp