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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_412/2011 
 
Urteil vom 7. Juli 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerruf einer bedingten Geldstrafe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. April 2011. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 9. Oktober 2009, um ca. 14.15 Uhr, lenkte X.________ einen Lastwagen von Winterthur kommend durch den temporären Baustellenbereich der Autobahn A1 in Richtung St. Gallen. Sie folgte einem Personenwagen während einer Strecke von ca. acht Kilometern mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und einem deutlich zu geringen Abstand von teilweise nur drei bis fünf Metern. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 5. April 2011 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. August 2010 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen. Der mit einer früheren Strafverfügung vom 14. Oktober 2008 (ebenfalls wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand) ausgefällte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wurde widerrufen. 
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, Ziff. 5 des obergerichtlichen Urteils (Widerruf des früheren bedingten Vollzugs einer Geldstrafe) sei aufzuheben. 
 
2. 
Begeht die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Voraussetzung für den Widerruf ist das Fehlen einer günstigen Prognose, so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Bei der Beurteilung dieser Frage steht dem kantonalen Sachrichter ein Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn der Sachrichter sein Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). 
 
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 13-15 E. V). 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der auf sie zukommende Führerausweisentzug werde sie hart treffen, da sie während dessen Dauer faktisch auf die Ausübung ihres Berufes als Chauffeuse verzichten müsse (Beschwerde S. 3). Indessen hat sie gemäss den Ausführungen ihres Anwalts vor Bezirksgericht bereits wegen des früheren Vorfalls die Stelle verloren (Protokoll Bezirksgericht S. 16). Selbst diese einschneidende berufliche Konsequenz vermochte sie nicht davon abzuhalten, nach recht kurzer Zeit wieder eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu begehen. Folglich musste die drohende Administrativmassnahme nicht zum Verzicht auf den Widerruf führen. 
 
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der frühere Vorfall sei etwas sehr Spezielles gewesen (Beschwerde S. 3). Dies trifft zu (vgl. Strafverfügung vom 14. Oktober 2008). Es ändert indessen nichts daran, dass die Beschwerdeführerin aus den damaligen Sanktionen keine Konsequenzen zog. Und dies obwohl die damals verfügende Behörde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam machte, sie müsse sich darüber im Klaren sein, dass die Strafe vollzogen werde, wenn sie innerhalb der Probezeit wieder straffällig werde (Strafverfügung E. IV). 
 
Der Widerruf ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Juli 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Mathys C. Monn