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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_282/2011 
 
Urteil vom 7. Juli 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 16. März 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1961 geborene, als Monteur bei der Firma W.________ AG arbeitstätig gewesene E.________ meldete sich am 3. März 2008 wegen Kniebeschwerden rechts zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, nahm eigene Abkärungen in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht vor und verneinte nach durchgeführtem Vorbeischeidverfahren mit Verfügung vom 30. August 2010 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 16. März 2011). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache "im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen." 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende, zutreffend anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008) ermittelte hypothetische Invalideinkommen (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Nach den Darlegungen des Beschwerdeführers sind sich die Parteien insoweit einig, dass er in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Erwerbstätigkeit leistungsmässig im Umfang von 20 % eingeschränkt sei. Die Vorinstanz habe aber in Missachtung der Ergebnisse der beruflichen Abkärungen (Bericht der Abkärungsstelle X.________ vom 9. November 2009) festgehaltenen "Effizienzabzug" von 10 % nicht berücksichtigt. Weiter sei entgegen der vorinstanzlichen Bemessung nicht ein Abzug gemäss BGE 126 V 75 von 5 %, sondern von 10 % zu gewähren. 
 
3. 
3.1 Nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist dem Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schmerzsymptomatik an den Kniegelenken; Schmerzen an der unteren Lendenwirbelsäule) die Ausübung des angestammten Berufs als Bühnenmonteur nicht mehr zumutbar, hingegen vermag er laut den in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden ärztlichen Auskünften leichtere, wechselbelastende körperliche Tätigkeiten (zu vermeiden sind das Tragen mittel- bis schwerer Lasten, das Einnehmen knieender/kniebeugender Haltungen, das Gehen auf unebenem Gelände oder das Treppensteigen/Klettern auf Leitern) zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zu verrichten. Von diesem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil weicht einzig die Abklärungsstelle X.________ ab, die auf längere Sicht von einem lediglich 80%-igen Arbeitspensum bei einem Leistungsgrad von 90 % ausgeht (Bericht vom 9. November 2009). Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, dass in diese Einschätzung auch die Beobachtung, der Versicherte habe sich während der beruflichen Abklärungsmassnahme nicht mit aller zu erwartenden Energie eingesetzt, eingeflossen ist, weshalb der Bericht der Abklärungsstelle X.________ keine zuverlässige Beweisgrundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilde. Insgesamt hat das kantonale Gericht auf zusätzliche Beweisvorkehren verzichtet, zumal das ärztlich eingeschätzte Zumutbarkeitsprofil u.a. von mehreren erfahrenen Rehabilitationsmedizinern stammte. Inwiefern diesen Feststellungen eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln und des Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG zugrunde liegen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.2 Die Frage, ob der Vorinstanz bei der Festlegung des Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 auf 5 %, sei er behinderungsbedingt oder anderweitig begründet, ein Ermessensfehler (vgl. dazu E. 5.1 [mit Hinweisen] des in BGE 137 V noch nicht publizierten Urteils 9C_280/2010 vom 12. April 2011) unterlaufen ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), ist nicht näher zu prüfen. Selbst wenn bei der Bestimmung des Invalideneinkommens der anhand der LSE 2008 ermittelte statistische Durchschnittswert mit der IV-Stelle (Verfügung vom 30. August 2010) an eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit angepasst und mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Abzug von 10 % gekürzt würde, lässt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermitteln. 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Juli 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder