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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_11/2007 /daa 
 
Urteil vom 7. August 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________ AG, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Adelboden, vertreten durch den Gemeinderat, Zelgstrasse 3, 3715 Adelboden, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 
Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit Urteil vom 8. Mai 2007 wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X.________ AG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Oktober 2006 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1A.234/2006). 
 
Mit Revisionsgesuch vom 18. resp. 30. Juli 2007 beantragt die X.________ AG, das bundesgerichtliche Urteil sei aufzuheben. 
2. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. 
 
Was die Gesuchstellerin vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung sowie an der rechtlichen Beurteilung durch die kantonalen Instanzen. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Insbesondere vermag die Gesuchstellerin nicht zu belegen, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG). Der blosse Umstand, dass das Bundesgericht den rechtlich relevanten Sachverhalt anders gewürdigt hat als die Gesuchstellerin, stellt keinen Revisionsgrund dar. 
 
Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Einwohnergemeinde Adelboden, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: