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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_365/2012 
 
Urteil vom 7. August 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration. 
 
Gegenstand 
Änderung von Personendaten im System ZEMIS, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 9. Juli 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ reiste am 12. August 2001 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er gab an, keine Ausweispapiere mehr zu haben. Gestützt auf seine Angaben wurde er im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als X.________ (Nachname in Grossbuchstaben), geboren am ***1950, registriert. Mit Entscheid vom 16. August 2002 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme. 
 
2. 
Anlässlich einer am 13. Mai 2011 durchgeführten Personenkontrolle wurden bei X.________ zwei in Rom ausgestellte somalische Pässe sichergestellt und zuhanden des Bundesamtes für Migration eingezogen. Die beiden Pässe, deren Gültigkeit am 24. Oktober 1992 bzw. 20. Oktober 1999 ablief, lauten übereinstimmend auf Y.________ (Nachname in Grossbuchstaben), geboren am ***1946. X.________ bezeichnete die Pässe als echt. 
 
Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 teilte das Bundesamt für Migration X.________ mit, es erwäge, seinen Namen und sein Geburtsdatum im ZEMIS entsprechend den Angaben in den beiden Pässen zu ändern. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2012 räumte X.________ in allgemeiner Weise ein, im Asylverfahren unrichtige Angaben gemacht zu haben. 
 
Das Bundesamt für Migration änderte mit Verfügung vom 27. Februar 2012 die Hauptidentität von X.________ im ZENIS unter Verweis auf die Angaben in den beiden Pässen auf Y.________, geboren am ***1946. Dagegen erhob X.________ Beschwerde und beantragte, die Änderung seines Namens sei rückgängig zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 9. Juli 2012 die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Vorinstanz an, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass der Name des Beschwerdeführers bestritten ist, und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, es sei im Ergebnis plausibler, dass der in den beiden Pässen angegebene Name richtig sei. Der Namenseinstrag sei daher zu Recht im ZEMIS berichtigt worden. Da weder der neu noch der bisher im ZEMIS geführte Name als bewiesen gelten könne, sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 3. August 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. August 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli