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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_352/2007 /bnm 
 
Urteil vom 7. September 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg, 
 
Lisa Zaugg, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren betreffend Kindesrückführung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 30. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In dem von Y.________ gegen Z.________ angestrengten Verfahren betreffend Rückführung ihres gemeinsamen Kindes X.________ nach Brasilien erhob Rechtsanwältin Zaugg im Namen des unmündigen Kindes gegen das die Rückführung anordnende Urteil der Gerichtspräsidentin von Rheinfelden vom 20. März 2007 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Darin stellte sie den Antrag, es sei X.________ für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und dem Kind Rechtsanwältin Zaugg als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben. 
B. 
Mit Beschluss vom 30. Mai 2007 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch des Kindes ab (Ziff. 1). Diesen Beschluss ergänzte es am 31. Mai 2007 mit der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss vom 30. Mai 2007 innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen im Sinn von Art. 72 ff. und 90 ff. BGG an das Bundesgericht erhoben werden kann. 
C. 
Mit einer am 29. Juni 2007 der Post übergebenen Eingabe erheben X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Zaugg, und Rechtsanwältin Zaugg persönlich beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen mit den Begehren, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2007 aufzuheben und Rechtsanwältin Zaugg sowohl für das bezirksgerichtliche als auch das obergerichtliche Verfahren zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin von X.________ zu ernennen. Ferner sei X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Zaugg beizugeben. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2). 
1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese betrifft die Rückführung der Beschwerdeführerin gestützt auf das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02). Gestützt auf dieses Übereinkommen ergangene Entscheide stellen keine Zivilsachen dar. Es geht dabei vielmehr um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b), mithin um eine Angelegenheit öffentlich-rechtlicher Natur, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil 5A_285/2007 vom 16. August 2007, E. 2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher gegeben. 
2. 
2.1 Laut der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung kann der angefochtene Beschluss innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides angefochten werden. Nach Art. 100 Abs. 2 lit. c BGG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zehn Tage. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, die Rechtsmittelfrist betrage - wie vom Obergericht angegeben - 30 Tage. Im Gegensatz zum Bundesrechtspflegegesetz (OG), welches bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für Zwischen- und Endentscheide unterschiedliche Beschwerdefristen vorsah (Art. 106 Abs. 1 OG), wurde die besondere Beschwerdefrist für Zwischenentscheide bei der Revision der Bundesrechtspflege ausdrücklich aufgegeben (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, 4.1.4.4 S. 4341); damit gelten die im Bundesgerichtsgesetz für die Anfechtung von Endentscheiden vorgesehenen Fristen auch für die Anfechtung von Zwischenentscheiden. 
2.2 Der angefochtene Beschluss vom 30. Mai 2007 ist am 31. Mai 2007 und der ergänzende Beschluss vom 31. Mai 2007 am 4. Juni 2007 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. c BGG lief damit unter Berücksichtigung der Ergänzung vom 31. Mai 2007 spätestens am Donnerstag, 14. Juni 2007 ab. Die am 29. Juni 2007 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Dass die Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise eine dreissigtägige Beschwerdefrist angab, hilft den Beschwerdeführerinnen trotz Art. 49 BGG nicht, zumal die geltende Frist dem Gesetz entnommen werden kann (zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil 5A_401/2007 vom 29. August 2007, E. 4.2). 
 
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerinnen überhaupt zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 76 BGG). 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
4. 
Die Beschwerde hat sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen, womit dem Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. September 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: