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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_277/2010 
 
Urteil vom 7. September 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung/Fortsetzung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2010 
des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichterin. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs. Sie verdächtigt ihn, zusammen mit Y.________ von Mai bis Oktober 2009 bei 22 Firmen ohne Zahlungsabsicht und -willen Waschmaschinen und Tumbler im Gesamtwert von rund 126'000 Franken bestellt und diese umgehend über Internetplattformen erheblich unter dem (nicht bezahlten) Einstandspreis weiterverkauft zu haben. X.________ befindet sich seit dem 16. Dezember 2009 in Haft. 
 
Am 30. Juli 2010 wies die Haftrichterin des Bezirksgerichts Winterthur das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Haftrichterentscheid aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen, oder die Sache eventuell an die Haftrichterin zurückzuweisen, um mögliche Ersatzanordnungen zu beurteilen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, den Haftentscheid zu bestätigen. 
 
X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest und macht geltend, auf die von der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung nachgeschobenen Akten dürfe nicht abgestellt werden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG ist gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
2. 
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig ist. Die Haftrichterin ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, es bestehe Fortsetzungsgefahr, was der Beschwerdeführer bestreitet. Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, es bestehe zudem Kollusionsgefahr, was die Haftrichterin offen liess. 
 
2.1 Untersuchungshaft kann im Kanton Zürich nach § 58 Abs. 1 Ziff. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) unter anderem angeordnet werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, er werde, "nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen". Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Fortsetzungsgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen. 
 
2.2 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr soll den Beschuldigten daran hindern, weitere Straftaten zu begehen, dient somit in erster Linie der Spezialprävention. Sie stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar, weshalb bei der Annahme, der Angeschuldigte könnte weitere Straftaten begehen, Zurückhaltung geboten ist. Eine solche Anordnung ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen, evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortführung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c ). 
 
2.3 Der am 30. Mai 1984 geborene Beschwerdeführer hat laut Strafregisterauszug drei Vorstrafen. Am 5. Dezember 2002 wurde er wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenanlage zu 20 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Die Probezeit von zwei Jahren bestand er nicht. Am 22. April 2004 wurde er wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, Raubs, Brandstiftung etc., begangen zwischen dem 4. September 2002 und dem 9. September 2003, in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug wurde er erneut straffällig. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 24. Januar 2008 wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte zu 18 Monaten Freiheitsstrafe und versetzte ihn in den Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB zurück (siehe Entscheid des Bundesgerichts 6B_278/2009 vom 23. Juni 2009). Die Massnahme wurde in der Folge aufgehoben, worauf das Zürcher Obergericht am 7. Juli 2009 den Vollzug der Strafe anordnete. 
 
Bereits aus dieser Darstellung ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer von seiner kurz nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgten ersten Verurteilung nicht beeindrucken liess. Er setzte vielmehr seine deliktische Tätigkeit mit tendenziell steigender Intensität fort und nahm die ihm eingeräumten Bewährungschancen nicht wahr. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung der Haftrichterin vertretbar, dass sich der Beschwerdeführer auch durch das laufende Strafverfahren nicht würde davon abhalten lassen, seinen Lebensunterhalt weiterhin mit strafbaren Handlungen zu bestreiten oder aufzubessern. Der Beschwerdeführer hatte zwar seit dem 1. November 2009 eine Arbeitsstelle bei der Entsorgung und Recycling Zürich, die er aber nach seiner noch während der Probezeit erfolgten Verhaftung verlor. Ob ihn dieser Arbeitgeber nach einer Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder einstellen würde, ist zwar nicht ausgeschlossen, steht aber auch nicht fest; eine entsprechende Zusage liegt jedenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt damit zurzeit nicht über eine Arbeitsstelle, und es ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb er nach einer allfälligen Haftentlassung, anders als bisher, einer geregelten Arbeit nachgehen und von illegalen Geschäften Abstand nehmen sollte. Die Einschätzung der Haftrichterin, dass der Beschwerdeführer bereits "zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen" im Sinn von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verübt hat und im dringenden Verdacht steht, weitere begangen zu haben, weshalb ernsthaft zu befürchten sei, dass er in Freiheit im gleichen Stil weiterfahren und seine deliktische Tätigkeit fortsetzen würde, ist nicht zu beanstanden. Sie hat zu Recht Fortsetzungsgefahr bejaht, und der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Untersuchungshaft wegen ihrer Dauer bereits unverhältnismässig zu werden droht oder durch mildere Ersatzmassnahmen gebannt werden könnte. Die Rüge, die Haftrichterin habe zu Unrecht Fortsetzungsgefahr angenommen, ist unbegründet. Damit kann offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr besteht. 
 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
2.2 Rechtsanwalt Marc Engler, Zürich, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Anwalt eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. September 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Störi