Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_580/2011 
 
Urteil vom 7. September 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, 
Amt für Justizvollzug, Strafvollzug, Spiegelgasse 6- 12, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prüfung der bedingten Entlassung (Art. 62d StGB), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Strafvollzug, vom 25. Juli 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid betreffend die Verweigerung der bedingten Entlassung aus einer Massnahme ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). In deren Rahmen kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. Die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist folglich als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
Wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ergibt, ist dagegen ein kantonaler Rekurs möglich. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Dass der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids beachten sollte, ist ihm im Übrigen seit dem Urteil 6A.108/2006 vom 11. Dezember 2006, welches ebenfalls die Verweigerung einer bedingten Entlassung betraf, bekannt (E. 2; siehe insoweit auch Urteil 6B_139/2009 vom 26. Februar 2009). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Strafvollzug, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. September 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill