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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_388/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. September 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, 
vom 25. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 Mit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 wurde die für A.________ (geb. 1950) errichtete Vormundschaft in eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB umgewandelt. Der frühere Vormund, B.________, amtete von nun an als Beistand des Betroffenen. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz (KESB) diese Massnahme ersatzlos auf und regelte die Modalitäten der Aufhebung (Ziffer 2-4). Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 25. März 2015 hob die angerufene Instanz die Ziffern 2-4 des angefochtenen Beschlusses auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die KESB zurück. 
 
C.  
Die KESB (Beschwerdeführerin) hat am 11. Mai 2015 (Postaufgabe) gegen den vorgenannten Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihren Beschluss vom 16. Dezember 2014 zu bestätigen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Angefochten ist der Rückweisungsentscheid einer oberen kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz in einer Angelegenheit des Erwachsenenschutzes entschieden hat (Art. 75 Abs. 2, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben.  
 
1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid hob die Vorinstanz die Ziffern 2-4 des Beschlusses der KESB auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an sie zurück. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) handelt; auf die Beschwerde ist ohnehin nicht einzutreten.  
 
2.  
Im vorliegenden Fall hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als verfügende Behörde die mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 gegenüber A.________ bestehenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes aufgehoben. Damit stellt sich die Frage, ob sie in dieser Eigenschaft zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist. 
 
3.  
 Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Unmittelbar gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BGG beschwerdebefugt sind die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Absatz 2 wird zu Recht nicht angerufen. 
 
4.   
 
4.1. Unter Berufung auf Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG macht die Beschwerdeführerin geltend, nach der Botschaft komme ihr nur grundsätzlich keine Parteistellung zu. Eine Ausnahme sei namentlich dann gerechtfertigt, wenn - wie hier - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur eine Partei auftrete. Nur mit ihrer Zulassung als Partei könne dem Verfahrensgrundsatz nachgelebt werden, wonach jeder Entscheid einem zweistufigen Beschwerdeverfahren zugänglich sein müsse. Da sie den Schutz und die Wahrung der Interessen von schutzbedürftigen Menschen verfolge und ihre Entscheide regelmässig Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen darstellten, sei es elementar, dass diese Entscheide einem zweistufigen Instanzenzug offenstünden.  
 
4.2. Im Rubrum der Vorinstanz wird die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Parteien" als "Vorinstanz" bezeichnet. Die Beschwerdeführerin ist in Art. 450 Abs. 2 ZGB, der die Beschwerdeberechtigung im kantonalen Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz regelt, weder ausdrücklich als Partei aufgeführt, noch lässt sich diese Eigenschaft aus den Materialien ableiten. Aus der Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; BBl 2006 7001 ff., S. 7086 zu Art. 450d) ergibt sich vielmehr, dass sie grundsätzlich am Verfahren nicht teilnimmt (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.2 S. 389). Nach der Lehre kommt der KESB im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz grundsätzlich keine Parteistellung zu (DANIEL STECK, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 31c zu Art. 450 ZGB). Die Tatsache, dass eine Behörde im Beschwerdeverfahren zur Vernehmlassung eingeladen wird, begründet keine Parteistellung im Sinn von Art. 450 Abs. 2 ZGB (vgl. Urteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6 in: FamPra.ch 2014 S. 767/773 f.). Das Bundesgericht betrachtet die verfügende Behörde im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen mit öffentlich-rechtlichem Einschlag (insbesondere Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) nicht als Partei, sondern führt sie im Rubrum unter der Rubrik "Verfahrensbeteiligte" auf, ohne sie als Beschwerdegegnerin zu bezeichnen. Eine entsprechende Verfassung des Rubrums im kantonalen Verfahren wäre angebracht gewesen. Als Ausnahme vom genannten Grundsatz erachtet der zitierte Autor die Fälle, in denen die mit der Sache befasste Erwachsenenschutzbehörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreitet, wenn im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden kann (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor und es kann somit offenbleiben, ob dieser Lehrmeinung gefolgt werden kann.  
 
4.3. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass sie die Wahrung der Interessen der schutzbedürftigen Personen verfolgt und ihr Entscheid in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen kann. Diese Argumentation ändert aber nichts an der Tatsache, dass sie im konkreten Fall als verfügende Behörde amtete. Der Umstand, dass im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nur eine Partei, nämlich die betroffene Person, aufgeführt ist, vermag aber eine Parteistellung der Beschwerdeführerin mangels ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht zu begründen. Im Übrigen verfügt die betroffene Person über einen Instanzenzug bis ans Bundesgericht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Im Lichte von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerdeführerin somit nicht zur Beschwerde legitimiert.  
 
5.   
 
5.1. Nicht anders verhält es sich unter dem Blickwinkel von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die korrekte Rechtsanwendung gehöre zu ihrer im Gesetz vorgesehenen Aufgabe. Sie verfüge deshalb über ein schützenswertes Interesse an der Beschwerdeführung. Zudem gehöre sie nicht zum Gemeinwesen.  
 
5.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kantonale Behörde (§ 5 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [kant. Gesetzessammlung SRSZ 210.100]). Die Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG entspricht Art. 89 Abs. 1 BGG, weshalb die Rechtsprechung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beigezogen werden kann (BGE 141 II 161 E. 2.1; 140 I 90 E. 1 S. 92; 140 III 644 E. 3.2 S. 648; Urteil 2C_115/2015 vom 6. Februar 2015 E. 3.2). Wie Art. 89 Abs. 1 BGG ist Art. 76 Abs. 1 BGG in erster Linie auf Personen des Privatrechts zugeschnitten. Doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf berufen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdeberechtigung im Rahmen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen. Insbesondere ist die verfügende Behörde, deren Entscheid im Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise abgeändert wurde, nicht berechtigt, den Rechtsmittelentscheid an das Bundesgericht zu ziehen (BGE 140 V 321 E. 2.1.1 S. 323). Entgegen ihren Ausführungen ist die Beschwerdeführerin mithin als verfügende Behörde weder durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt, noch kommt ihr ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung zu.  
 
6.  
Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin keine der Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Beschwerde erhoben hat, sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner ist nicht zur Vernehmlassung angehalten worden, sodass sich die Frage einer Parteientschädigung von vornherein nicht stellt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden